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Mit Bescheid vom 7. Oktober 2019 nahm die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) das - mit rechtskräftigem Bescheid vom 5. Oktober 2017 abgeschlossene - Verfahren über den Anspruch des Revisionswerbers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wieder auf (Spruchpunkt 1.) und lehnte den darauf gerichteten Antrag des Revisionswerbers ab (Spruchpunkt 2.). Den vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2019 entstandenen Überbezug an Pension forderte die PVA zurück (zur Vorgeschichte wird auf das in dieser Rechtssache im ersten Rechtsgang ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2022, Ra 2020/08/0106, verwiesen).
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Dieser Bescheid lautet - soweit hier von Bedeutung - wie folgt:
„BESCHEID
1.
Das Verfahren über den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wird wieder aufgenommen und der Bescheid vom 5. Oktober 2017 aufgehoben.
2.
Der Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wird abgelehnt.
Der vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2019 entstandene Überbezug an Pension von € [...] wird rückgefordert.
Sie sind verpflichtet[,] den Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zurückzuzahlen.
Rechtsgrundlage: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) §§ 103, 107, 253b und 360b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) §§ 69 und 70Rechtsgrundlage: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Paragraphen 103,, 107, 253b und 360b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Paragraphen 69, und 70
Begründung
Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen erfolgen.
Diese Voraussetzungen sind gegeben, weil Pflichtversicherungszeiten nicht bekanntgegeben wurden.
Das Verfahren war daher wieder aufzunehmen.“
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Es folgt im Text des Bescheides eine Rechtsmittelbelehrung (zu Spruchpunkt 1. des Bescheides) sowie eine Belehrung über das Klagerecht (bezüglich Spruchpunkt 2.).
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Das im ersten Rechtsgang ergangene, den Spruchpunkt 1. dieses Bescheides bestätigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2020 hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Jänner 2022 infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass die PVA aktenwidrig davon ausgegangen ist, dass der Revisionswerber „das Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG“ nicht an die PVA gemeldet habe. Vielmehr ergab sich aus dem Akteninhalt, dass der Revisionswerber den Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG der PVA vorgelegt hat, woraus sich ergab, dass er das aus diesem Antrag ersichtliche Bestehen der Pflichtversicherung der PVA nicht verschwiegen hat. Da die aktenwidrige Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts für die rechtliche Beurteilung, dass der Erschleichungstatbestand nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erfüllt gewesen sei, wesentlich war, wurde das im ersten Rechtsgang erlassene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das im ersten Rechtsgang ergangene, den Spruchpunkt 1. dieses Bescheides bestätigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2020 hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Jänner 2022 infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass die PVA aktenwidrig davon ausgegangen ist, dass der Revisionswerber „das Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG“ nicht an die PVA gemeldet habe. Vielmehr ergab sich aus dem Akteninhalt, dass der Revisionswerber den Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG der PVA vorgelegt hat, woraus sich ergab, dass er das aus diesem Antrag ersichtliche Bestehen der Pflichtversicherung der PVA nicht verschwiegen hat. Da die aktenwidrige Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts für die rechtliche Beurteilung, dass der Erschleichungstatbestand nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erfüllt gewesen sei, wesentlich war, wurde das im ersten Rechtsgang erlassene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2019 erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang neuerlich ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2019 erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang neuerlich ab. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Das Bundesverwaltungsgericht legte diesem Erkenntnis die folgenden Feststellungen zugrunde:
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Der Revisionswerber habe am 3. Juli 2017 die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Stichtag 1. Juli 2017 beantragt. Im Antrag habe er unter anderem angegeben, dass er bis 31. Dezember 2012 bei der V GmbH & Co KG zuletzt unselbständig erwerbstätig gewesen sei (Punkt 5) und dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit auf Basis eines Werkvertrages (Beratung, Sonderaufgaben) im Falle des Pensionsanspruches am 1. Juli 2017 aufzugeben beabsichtige (Punkt 6). Er habe die Frage nach dem Bestehen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG, BSVG oder FSVG (Punkt 7) mit NEIN und die Frage, ob er aufgrund einer politischen Funktion Bezüge erhalte (Punkt 8), mit JA beantwortet.
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Am 6. September 2017 habe der Revisionswerber bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, im Folgenden: SVS) die Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund Nichterreichung der Versicherungsgrenze beantragt. Er habe diesen Antrag der PVA vorgelegt. Dem Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung habe die SVS stattgegeben.
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Mit Bescheid vom 8. Oktober 2017 sei der Anspruch des Revisionswerbers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1. August 2017 in näher bezeichneter Höhe „anerkannt“ worden.
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Eine im Rahmen des Pensionsfeststellungsverfahrens durchgeführte Versicherungsdatenabfrage durch die PVA habe ergeben, dass am Stichtag keine GSVG-Pflichtversicherung vorgelegen sei.
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Mit Schreiben der SVS vom 4. Februar 2019 sei dem Revisionswerber mitgeteilt worden, dass seine Ausnahme von der Pflichtversicherung geprüft werde. Da seine Einkünfte im Jahr 2017 laut Einkommensteuerbescheid den Grenzbetrag überschritten hätten, falle die Ausnahme von der Pflichtversicherung von 1. Juli bis 31. Dezember 2017 rückwirkend weg.
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Durch Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger am 14. März 2019 habe die PVA Kenntnis davon erlangt, dass die SVA mit 13. März 2019 eine Versicherungszeitenänderung durchgeführt habe, wonach eine Pflichtversicherung für das ganze Jahr 2017 vorliege und das Ende der Pflichtversicherung nach dem GSVG von 30. Juni 2017 auf den 31. Dezember 2017 „abgeändert“ worden sei.
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In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Gegenstand des Verfahrens sei, ob die PVA zu Recht das Verfahren über den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer des Revisionswerbers wieder aufgenommen und den Bescheid vom 5. Oktober 2017 behoben habe.
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Die PVA habe die amtswegige Wiederaufnahme damit begründet, dass der Revisionswerber die Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aufgrund Verschweigens von Pflichtversicherungszeiten „erschlichen“ habe. Dem sei zu entgegnen, dass der Revisionswerber in seinem bei der PVA am 3. Juli 2017 eingelangten Antrag keine falschen Angaben gemacht habe. Am 6. September 2017 habe der Revisionswerber die Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund Nichterreichung der Versicherungsgrenze beantragt. Zu diesem Zeitpunkt habe dem Revisionswerber - entgegen der Ansicht der PVA - keine Irreführungsabsicht vorgeworfen werden können.
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Das Bundesverwaltungsgericht sei nicht an die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Subsumtion der für die Wiederaufnahme ins Treffen geführten Umstände unter einen bestimmten Wiederaufnahmegrund gebunden. Es habe vielmehr zu prüfen, ob die von der belangten Behörde herangezogenen Gründe einem der in § 69 Abs. 1 AVG umschriebenen Tatbestände zu unterstellen seien und es sei daher von Amts wegen zu überprüfen, ob die behaupteten Tatsachen zu einer Wiederaufnahme führen könnten (Hinweis auf VwGH 24.11.2000, 2000/19/0100). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG seien nur solche, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden sei (Hinweis auf VwGH 27.1.2000, 97/21/0503).Das Bundesverwaltungsgericht sei nicht an die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Subsumtion der für die Wiederaufnahme ins Treffen geführten Umstände unter einen bestimmten Wiederaufnahmegrund gebunden. Es habe vielmehr zu prüfen, ob die von der belangten Behörde herangezogenen Gründe einem der in Paragraph 69, Absatz eins, AVG umschriebenen Tatbestände zu unterstellen seien und es sei daher von Amts wegen zu überprüfen, ob die behaupteten Tatsachen zu einer Wiederaufnahme führen könnten (Hinweis auf VwGH 24.11.2000, 2000/19/0100). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG seien nur solche, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden sei (Hinweis auf VwGH 27.1.2000, 97/21/0503). 16
Das Nichtvorliegen einer Pflichtversicherung unter anderem nach dem GSVG stelle gemäß § 253b Abs. 1 Z 4 ASVG (idF BGBl. I Nr. 67/2001) eine Voraussetzung für den Anspruch der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer und somit ein Tatbestandsmerkmal dar. Zum Zeitpunkt der Erlassung des „Pensionsbescheides“ vom 5. Oktober 2017 sei keine Pflichtversicherung des Revisionswerbers nach dem GSVG vorgelegen. Eine solche sei erst mit Schreiben vom 4. Februar 2019 für den Zeitraum bis 31.12.2017 rückwirkend festgestellt und vom Revisionswerber „nicht angefochten“ worden. Die rückwirkende Aufhebung einer mit Tatbestandswirkung ausgestatteten Entscheidung könne die Wiederaufnahme des darauf aufbauenden Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG rechtfertigen (Hinweis auf VwGH 14.1.2009, 2007/04/0199). Aufgrund „dieses erst rückwirkenden Eintritts der Pflichtversicherung nach dem GSVG“ habe im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 8. Oktober 2017 keine Pflichtversicherung des Revisionswerbers nach dem GSVG bestanden. Die dreijährige Frist des § 69 Abs. 3 AVG sei gewahrt. Die „Rechtstatsache des Bestehens dieser Pflichtversicherung“ sei „neu“ im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, weil sie dem im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheid nicht zu Grunde gelegt worden sei. Im Hinblick auf die „Rückwirkung der Pflichtversicherung“ sei diese „Rechtstatsache“ jedoch nicht als „neu entstanden“, sondern als „neu hervorgekommen“ anzusehen (Hinweis auf VwGH 24.11.2000, 2000/19/0100).Das Nichtvorliegen einer Pflichtversicherung unter anderem nach dem GSVG stelle gemäß Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,) eine Voraussetzung für den Anspruch der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer und somit ein Tatbestandsmerkmal dar. Zum Zeitpunkt der Erlassung des „Pensionsbescheides“ vom 5. Oktober 2017 sei keine Pflichtversicherung des Revisionswerbers nach dem GSVG vorgelegen. Eine solche sei erst mit Schreiben vom 4. Februar 2019 für den Zeitraum bis 31.12.2017 rückwirkend festgestellt und vom Revisionswerber „nicht angefochten“ worden. Die rückwirkende Aufhebung einer mit Tatbestandswirkung ausgestatteten Entscheidung könne die Wiederaufnahme des darauf aufbauenden Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG rechtfertigen (Hinweis auf VwGH 14.1.2009, 2007/04/0199). Aufgrund „dieses erst rückwirkenden Eintritts der Pflichtversicherung nach dem GSVG“ habe im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 8. Oktober 2017 keine Pflichtversicherung des Revisionswerbers nach dem GSVG bestanden. Die dreijährige Frist des Paragraph 69, Absatz 3, AVG sei gewahrt. Die „Rechtstatsache des Bestehens dieser Pflichtversicherung“ sei „neu“ im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, weil sie dem im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheid nicht zu Grunde gelegt worden sei. Im Hinblick auf die „Rückwirkung der Pflichtversicherung“ sei diese „Rechtstatsache“ jedoch nicht als „neu entstanden“, sondern als „neu hervorgekommen“ anzusehen (Hinweis auf VwGH 24.11.2000, 2000/19/0100). 17
Die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme könne daher auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG gestützt werden. Die dreijährige Frist des § 69 Abs. 3 AVG sei gewahrt, weil der von der Wiederaufnahme betroffene Bescheid am 5. Oktober 2017 erlassen worden sei und der die Wiederaufnahme von Amts wegen verfügende Bescheid am 7. Oktober 2019, somit bereits zwei Jahre später erlassen worden sei.Die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme könne daher auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gestützt werden. Die dreijährige Frist des Paragraph 69, Absatz 3, AVG sei gewahrt, weil der von der Wiederaufnahme betroffene Bescheid am 5. Oktober 2017 erlassen worden sei und der die Wiederaufnahme von Amts wegen verfügende Bescheid am 7. Oktober 2019, somit bereits zwei Jahre später erlassen worden sei.
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Die Nichtzulassung der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass das angefochtene Erkenntnis von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweiche.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren hat die PVA eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Abweisung der Revision beantragt.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
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Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es „völlig überraschend“ einen Wiederaufnahmegrund herangezogen habe, „der bis dato nicht Gegenstand des Verfahrens war“. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde (nunmehr das Verwaltungsgericht) an den von der Behörde im Wiederaufnahmebescheid herangezogenen Sachverhalt gebunden ist. Zu den mit § 69 AVG insofern vergleichbaren Bestimmungen der BAO über die Wiederaufnahme habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 90/14/0262 ausgeführt, „welche gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt ... bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die ... für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde“. Entscheidungsgegenstand der angerufenen Rechtsmittelinstanz seien die von der Behörde herangezogenen Gründe, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, welche diese als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Maßgeblich sei der Inhalt des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides. Die Identität der Sache, über die abgesprochen worden sei, werde durch den Tatsachenkomplex begrenzt, „der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmstatbestand herangezogen wurde“. Die Rechtsmittelinstanz dürfe die Wiederaufnahme daher nicht auf Grund von Tatsachen bestätigen, die von der Behörde nicht herangezogen worden seien (Hinweis auf VwSlg. 4338 A/1957). Liege der von der Behörde („erster Instanz“) herangezogene Wiederaufnahmegrund nicht vor, sei der Wiederaufnahmebescheid ersatzlos zu beheben. Es liege dann an der Behörde („erster Instanz“), ob sie etwa von der Rechtsmittelbehörde „entdeckte“ Wiederaufnahmsgründe aufgreife und zu einer (neuerlichen) Wiederaufnahme heranziehe. Diese Rechtsprechung sei auch in mehreren weiteren Erkenntnissen bestätigt worden (VwGH 24.11.1998, 96/08/0406; 28.2.2012, 2008/15/0005; 29.1.2015, 2012/15/0030; 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Von den „anerkannten Grundsätzen der Rechtsprechung“, wonach das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Wiederaufnahmebescheides an den „von der ersten Instanz“ herangezogenen Tatsachenkomplex gebunden ist, sei das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis abgewichen. Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es „völlig überraschend“ einen Wiederaufnahmegrund herangezogen habe, „der bis dato nicht Gegenstand des Verfahrens war“. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde (nunmehr das Verwaltungsgericht) an den von der Behörde im Wiederaufnahmebescheid herangezogenen Sachverhalt gebunden ist. Zu den mit Paragraph 69, AVG insofern vergleichbaren Bestimmungen der BAO über die Wiederaufnahme habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 90/14/0262 ausgeführt, „welche gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt ... bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die ... für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde“. Entscheidungsgegenstand der angerufenen Rechtsmittelinstanz seien die von der Behörde herangezogenen Gründe, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, welche diese als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Maßgeblich sei der Inhalt des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides. Die Identität der Sache, über die abgesprochen worden sei, werde durch den Tatsachenkomplex begrenzt, „der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmstatbestand herangezogen wurde“. Die Rechtsmittelinstanz dürfe die Wiederaufnahme daher nicht auf Grund von Tatsachen bestätigen, die von der Behörde nicht herangezogen worden seien (Hinweis auf VwSlg. 4338 A/1957). Liege der von der Behörde („erster Instanz“) herangezogene Wiederaufnahmegrund nicht vor, sei der Wiederaufnahmebescheid ersatzlos zu beheben. Es liege dann an der Behörde („erster Instanz“), ob sie etwa von der Rechtsmittelbehörde „entdeckte“ Wiederaufnahmsgründe aufgreife und zu einer (neuerlichen) Wiederaufnahme heranziehe. Diese Rechtsprechung sei auch in mehreren weiteren Erkenntnissen bestätigt worden (VwGH 24.11.1998, 96/08/0406; 28.2.2012, 2008/15/0005; 29.1.2015, 2012/15/0030; 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Von den „anerkannten Grundsätzen der Rechtsprechung“, wonach das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Wiederaufnahmebescheides an den „von der ersten Instanz“ herangezogenen Tatsachenkomplex gebunden ist, sei das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis abgewichen. 23
Dem Spruch und der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Begründung des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides vom 7. Oktober 2019 sei eindeutig zu entnehmen, „dass sich die PVA ausschließlich auf den Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG gestützt hat“. Es werde ausschließlich der Gesetzestext dieser Bestimmung wiedergegeben und ausgeführt, dass „Pflichtversicherungszeiten nicht bekanntgegeben“ worden seien. In Zusammenschau mit der zitierten Norm sei zu schließen, dass die PVA in diesem Bescheid davon ausgegangen sei, dass sich der Revisionswerber eine Leistung erschlichen habe. So werde darin ausschließlich der Gesetzestext der Ziffer 1 des § 69 Abs. 1 AVG wiedergegeben. Der Bescheid enthalte keinen Verweis darauf, „welche neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der PVA nicht geltend gemacht werden konnten und die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten“. Der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sei daher „nach den zugrunde gelegten Tatsachen“ nicht Gegenstand des Bescheides gewesen. Dem Spruch und der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Begründung des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides vom 7. Oktober 2019 sei eindeutig zu entnehmen, „dass sich die PVA ausschließlich auf den Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG gestützt hat“. Es werde ausschließlich der Gesetzestext dieser Bestimmung wiedergegeben und ausgeführt, dass „Pflichtversicherungszeiten nicht bekanntgegeben“ worden seien. In Zusammenschau mit der zitierten Norm sei zu schließen, dass die PVA in diesem Bescheid davon ausgegangen sei, dass sich der Revisionswerber eine Leistung erschlichen habe. So werde darin ausschließlich der Gesetzestext der Ziffer 1 des Paragraph 69, Absatz eins, AVG wiedergegeben. Der Bescheid enthalte keinen Verweis darauf, „welche neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der PVA nicht geltend gemacht werden konnten und die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten“. Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sei daher „nach den zugrunde gelegten Tatsachen“ nicht Gegenstand des Bescheides gewesen.
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Mit diesen Ausführungen zeigt der Revisionswerber die Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und damit die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Die Revision ist auch berechtigt.Mit diesen Ausführungen zeigt der Revisionswerber die Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und damit die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. Die Revision ist auch berechtigt.
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Es trifft nach der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis herangezogenen (zum Verfahren über Anträge auf Wiederaufnahme ergangenen) ständigen hg. Rechtsprechung zwar zu, dass die Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag an eine unrichtige Subsumtion der für die Wiederaufnahme ins Treffen geführten Umstände unter einen bestimmten Wiederaufnahmegrund durch den Antragsteller nicht gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung zu prüfen hat, ob die vom Wiederaufnahmewerber ins Treffen geführten Gründe einem der in § 69 Abs. 1 AVG umschriebenen Tatbestände zu unterstellen sind (VwGH 24.11.2000, 2000/19/0100, unter Hinweis auf VwGH 24.11.1998, 96/08/0406).Es trifft nach der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis herangezogenen (zum Verfahren über Anträge auf Wiederaufnahme ergangenen) ständigen hg. Rechtsprechung zwar zu, dass die Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag an eine unrichtige Subsumtion der für die Wiederaufnahme ins Treffen geführten Umstände unter einen bestimmten Wiederaufnahmegrund durch den Antragsteller nicht gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung zu prüfen hat, ob die vom Wiederaufnahmewerber ins Treffen geführten Gründe einem der in Paragraph 69, Absatz eins, AVG umschriebenen Tatbestände zu unterstellen sind (VwGH 24.11.2000, 2000/19/0100, unter Hinweis auf VwGH 24.11.1998, 96/08/0406). 26
Ein Auswechseln der dieser Subsumtion zuzuführenden Tatsachen ist aber nicht zulässig. Für das Rechtsmittelverfahren geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es nicht möglich ist, einen inhaltlich verfehlten Wiederaufnahmeantrag nachträglich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (anhand einer erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgekommenen Tatsache) durch eine andere Begründung zu ergänzen und - allein darauf gestützt - die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bestätigen (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0001). Ein Auswechseln der dieser Subsumtion zuzuführenden Tatsachen ist aber nicht zulässig. Für das Rechtsmittelverfahren geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es nicht möglich ist, einen inhaltlich verfehlten Wiederaufnahmeantrag nachträglich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (anhand einer erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgekommenen Tatsache) durch eine andere Begründung zu ergänzen und - allein darauf gestützt - die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bestätigen vergleiche , VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0001). 27
Die Wiederaufnahme auf Antrag erfordert, dass bereits im Antrag jene Tatsachen benannt werden, auf die die beantragte Wiederaufnahme gestützt werden soll.
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Diese Ausführungen sind auf Wiederaufnahmen von Amts wegen übertragbar:
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Der zur Wiederaufnahme herangezogene Umstand ist im Wiederaufnahmebescheid anzuführen (in diesem Sinn zur insofern vergleichbaren Regelung der Wiederaufnahme gem. § 303 BAO VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; vgl. weiters zum Erfordernis, dass sich der herangezogene gesetzliche Tatbestand bereits aus dem Bescheid erkennen lässt, auch VwGH 25.2.1988, 88/08/0027). Der zur Wiederaufnahme herangezogene Umstand ist im Wiederaufnahmebescheid anzuführen (in diesem Sinn zur insofern vergleichbaren Regelung der Wiederaufnahme gem. Paragraph 303, BAO VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; vergleiche , weiters zum Erfordernis, dass sich der herangezogene gesetzliche Tatbestand bereits aus dem Bescheid erkennen lässt, auch VwGH 25.2.1988, 88/08/0027). 30
Auch für das Verfahren über eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme gilt, dass ein Auswechseln des Wiederaufnahmegrundes durch die Berufungsbehörde (das Verwaltungsgericht) - uzw. auch innerhalb der Dreijahresfrist des § 69 Abs. 3 AVG - nicht zulässig ist. Die Berufungsbehörde (das Verwaltungsgericht) darf aber die gleichen sachlichen Voraussetzungen - gegebenenfalls - unter einen anderen Wiederaufnahmetatbestand subsumieren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 77 zu §§ 69, 70, mit Hinweis auf das auch vom Revisionswerber ins Treffen geführte Erkenntnis VwSlg. 4338 A/1957). Auch für das Verfahren über eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme gilt, dass ein Auswechseln des Wiederaufnahmegrundes durch die Berufungsbehörde (das Verwaltungsgericht) - uzw. auch innerhalb der Dreijahresfrist des Paragraph 69, Absatz 3, AVG - nicht zulässig ist. Die Berufungsbehörde (das Verwaltungsgericht) darf aber die gleichen sachlichen Voraussetzungen - gegebenenfalls - unter einen anderen Wiederaufnahmetatbestand subsumieren vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 77 zu Paragraphen 69,, 70, mit Hinweis auf das auch vom Revisionswerber ins Treffen geführte Erkenntnis VwSlg. 4338 A/1957).
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Im vorliegenden Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass sich das Verwaltungsgericht darauf beschränkt hätte, bloß jene tatsächlichen Umstände, die im Wiederaufnahmebescheid als Grundlage der Wiederaufnahme herangezogen wurden, einer anderen rechtlichen Wertung zu unterziehen. Es hat vielmehr andere Umstände als die Behörde herangezogen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das in dem die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid herangezogene Tatsachensubstrat in der angeblichen Erschleichung (in Form der Behauptung unzutreffender Umstände durch den Revisionswerber betreffend das Nichtvorliegen einer Pflichtversicherung zur Erwirkung des Bescheides) bestand, sohin in einer vor Ergehen des rechtskräftigen Bescheides (angeblich) gesetzten Handlung. Demgegenüber sind jene Gegebenheiten, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht stützte, Umstände, die sich - wenngleich sich daraus für die im rechtskräftigen Bescheid entschiedene Frage Auswirkungen ergeben mögen - erst nach Ergehen des rechtskräftigen Bescheides ereignet haben.
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Der in der Revisionsbeantwortung dazu vertretenen Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde führt darin aus, dass sich die Antwort auf die Frage, auf welche Gründe sie sich bei der Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt hat, aus einer Zusammenschau aus dem Aufhebungs- und dem neuen Sachbescheid ergebe. Der neue Sachbescheid habe in Spruchpunkt 2. den Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer abgelehnt. Diese meritorische Entscheidung dürfe nur getroffen werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Alterspension bei langer Versicherungsdauer von der Behörde als nicht erfüllt erachtet werden. Der Umstand, dass der Revisionswerber allenfalls einen Bescheid erschlichen habe, spiele dafür keine Rolle. Welche negativen Anspruchsvoraussetzungen im vorliegenden Fall als nicht erfüllt erachtet werden, ergebe sich aus dem zweiten Absatz der Bescheidbegründung, konkret aus der rückwirkend festgestellten, nachträglich bekanntgewordenen Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, die den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ausschließe. Dieser Umstand hätte bei rechtzeitigem Bekanntwerden „schon a priori zu einer abschlägigen Entscheidung geführt“. Erst die Zusammenschau des Spruches und der Begründung der beiden miteinander verbundenen Bescheide (des Wiederaufnahmebescheids und des neuen Sachbescheids) ergebe somit „das vollständige Bild über jene Gründe, die von der PVA im Bescheid vom 7. Oktober 2019 herangezogen wurden“. Diese Tatsachen seien „neben der angenommenen ‚Erschleichung‘ des Bescheides vom 05.10.2017 die von der SVS rückwirkend festgestellten, erst nachträglich bekannt gewordenen Pflichtversicherungszeiten des Revisionswerbers“, welche „sowohl einem Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension entgegenstehen, als auch einen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bilden“. Der in der Revisionsbeantwortung dazu vertretenen Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde führt darin aus, dass sich die Antwort auf die Frage, auf welche Gründe sie sich bei der Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt hat, aus einer Zusammenschau aus dem Aufhebungs- und dem neuen Sachbescheid ergebe. Der neue Sachbescheid habe in Spruchpunkt 2. den Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer abgelehnt. Diese meritorische Entscheidung dürfe nur getroffen werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Alterspension bei langer Versicherungsdauer von der Behörde als nicht erfüllt erachtet werden. Der Umstand, dass der Revisionswerber allenfalls einen Bescheid erschlichen habe, spiele dafür keine Rolle. Welche negativen Anspruchsvoraussetzungen im vorliegenden Fall als nicht erfüllt erachtet werden, ergebe sich aus dem zweiten Absatz der Bescheidbegründung, konkret aus der rückwirkend festgestellten, nachträglich bekanntgewordenen Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, die den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ausschließe. Dieser Umstand hätte bei rechtzeitigem Bekanntwerden „schon a priori zu einer abschlägigen Entscheidung geführt“. Erst die Zusammenschau des Spruches und der Begründung der beiden miteinander verbundenen Bescheide (des Wiederaufnahmebescheids und des neuen Sachbescheids) ergebe somit „das vollständige Bild über jene Gründe, die von der PVA im Bescheid vom 7. Oktober 2019 herangezogen wurden“. Diese Tatsachen seien „neben der angenommenen ‚Erschleichung‘ des Bescheides vom 05.10.2017 die von der SVS rückwirkend festgestellten, erst nachträglich bekannt gewordenen Pflichtversicherungszeiten des Revisionswerbers“, welche „sowohl einem Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension entgegenstehen, als auch einen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bilden“.
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Mit diesen Ausführungen gelingt es nicht, darzulegen, dass sich die belangte Behörde bereits im Bescheid, mit dem sie die Wiederaufnahme von Amts wegen verfügt hat, auf jene Gründe gestützt hat, die das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis als Grund zur Wiederaufnahme herangezogen hat. Es trifft zwar zu, dass der Bescheid vom 7. Oktober 2019 sowohl den Ausspruch über die Wiederaufnahme (Spruchpunkt 1.) als auch die Entscheidung im wieder aufgenommenen Verfahren (Spruchpunkt 2.) beinhaltete. Der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Argumentation kann aber schon deswegen nicht gefolgt werden, weil der Wortlaut des Bescheides, mit Ausnahme des zweiten Absatzes der Begründung, der ausschließlich auf die - ausweislich des ersten Absatzes der Begründung von der Behörde als Erschleichungshandlung qualifizierte - (behauptete) Nichtbekanntgabe von Pflichtversicherungszeiten Bezug nimmt („Diese Voraussetzungen sind gegeben, weil Pflichtversicherungszeiten nicht bekanntgegeben wurden“), keine weiteren tatsächlichen Angaben enthält, die einer Subsumtion unter einen (anderen) der Tatbestände des § 69 AVG zugänglich wären. Sollte die Behörde mit ihrer Argumentation meinen, dass die Nichterfüllung der für die Sachentscheidung maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen den zur Wiederaufnahme herangezogenen Grund bilden, liefe dies (abgesehen davon, dass die Begründung des Bescheides zu den für die Entscheidung in der Sache maßgeblichen Tatsachen und rechtlichen Voraussetzungen nichts ausführt) darauf hinaus, dass bereits eine bloße Unrichtigkeit der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde gelegten Tatsachenannahmen und/oder der ihm zugrunde liegenden rechtlichen Beurteilung als solche den von der Behörde herangezogenen Grund zur Wiederaufnahme bilden könnte: Derartiges entspricht jedoch nicht dem Gesetz. So kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht auf den bloßen Umstand der Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens oder einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des im früheren Verfahren angenommenen Sachverhalts gegründet werden (vgl. etwa VwGH 3.7.2015, Ro 2015/08/0013; 13.12.2016, Ra 2016/09/0107, jeweils mwN). Dass im Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme von Amts wegen ausgesprochen wurde - abgesehen von solchen für die Wiederaufnahme ungeeigneten Aspekten oder der aktenwidrig angenommenen Erschleichungshandlung - bestimmte Umstände herangezogen (und darin bezeichnet) wurden, ist nicht ersichtlich.Mit diesen Ausführungen gelingt es nicht, darzulegen, dass sich die belangte Behörde bereits im Bescheid, mit dem sie die Wiederaufnahme von Amts wegen verfügt hat, auf jene Gründe gestützt hat, die das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis als Grund zur Wiederaufnahme herangezogen hat. Es trifft zwar zu, dass der Bescheid vom 7. Oktober 2019 sowohl den Ausspruch über die Wiederaufnahme (Spruchpunkt 1.) als auch die Entscheidung im wieder aufgenommenen Verfahren (Spruchpunkt 2.) beinhaltete. Der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Argumentation kann aber schon deswegen nicht gefolgt werden, weil der Wortlaut des Bescheides, mit Ausnahme des zweiten Absatzes der Begründung, der ausschließlich auf die - ausweislich des ersten Absatzes der Begründung von der Behörde als Erschleichungshandlung qualifizierte - (behauptete) Nichtbekanntgabe von Pflichtversicherungszeiten Bezug nimmt („Diese Voraussetzungen sind gegeben, weil Pflichtversicherungszeiten nicht bekanntgegeben wurden“), keine weiteren tatsächlichen Angaben enthält, die einer Subsumtion unter einen (anderen) der Tatbestände des Paragraph 69, AVG zugänglich wären. Sollte die Behörde mit ihrer Argumentation meinen, dass die Nichterfüllung der für die Sachentscheidung maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen den zur Wiederaufnahme herangezogenen Grund bilden, liefe dies (abgesehen davon, dass die Begründung des Bescheides zu den für die Entscheidung in der Sache maßgeblichen Tatsachen und rechtlichen Voraussetzungen nichts ausführt) darauf hinaus, dass bereits eine bloße Unrichtigkeit der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde gelegten Tatsachenannahmen und/oder der ihm zugrunde liegenden rechtlichen Beurteilung als solche den von der Behörde herangezogenen Grund zur Wiederaufnahme bilden könnte: Derartiges entspricht jedoch nicht dem Gesetz. So kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht auf den bloßen Umstand der Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens oder einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des im früheren Verfahren angenommenen Sachverhalts gegründet werden vergleiche , etwa VwGH 3.7.2015, Ro 2015/08/0013; 13.12.2016, Ra 2016/09/0107, jeweils mwN). Dass im Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme von Amts wegen ausgesprochen wurde - abgesehen von solchen für die Wiederaufnahme ungeeigneten Aspekten oder der aktenwidrig angenommenen Erschleichungshandlung - bestimmte Umstände herangezogen (und darin bezeichnet) wurden, ist nicht ersichtlich. 34
Indem das Verwaltungsgericht die Wiederaufnahme auf andere tatsächliche Umstände gestützt hat als jene, die im Bescheid, mit welchem die Wiederaufnahme von Amts wegen verfügt wurde, herangezogen worden sind, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
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Vor dem Hintergrund des Vorgesagten und angesichts des entscheidungsreifen Sachverhalts war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 4 VwGG spruchgemäß abzuändern.Vor dem Hintergrund des Vorgesagten und angesichts des entscheidungsreifen Sachverhalts war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG spruchgemäß abzuändern.
36
Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG (zumal den Erfordernissen des Art. 6 Abs. 1 EMRK und des Art. 47 GRC schon durch Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Genüge getan wurde) unterbleiben.Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG (zumal den Erfordernissen des Artikel 6, Absatz eins, EMRK und des Artikel 47, GRC schon durch Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Genüge getan wurde) unterbleiben.
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Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. November 2025