1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde unter anderem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 2023 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides zu lauten habe, die belangte Behörde trage dem Revisionswerber als Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft gemäß § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) auf, den rechtmäßigen Zustand dadurch herzustellen, dass ab sofort die unzulässige Verwendung des mit Bescheid vom 16. September 2013 bewilligten Wartungsaufganges als „Abstellraum“ und als „Sanitärraum“ untersagt sei (Spruchpunkt II.); weiters wurden dem Revisionswerber Kommissionsgebühren für die durchgeführte Erhebung vor Ort vorgeschrieben (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde unter anderem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 2023 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides zu lauten habe, die belangte Behörde trage dem Revisionswerber als Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) auf, den rechtmäßigen Zustand dadurch herzustellen, dass ab sofort die unzulässige Verwendung des mit Bescheid vom 16. September 2013 bewilligten Wartungsaufganges als „Abstellraum“ und als „Sanitärraum“ untersagt sei (Spruchpunkt römisch zwei.); weiters wurden dem Revisionswerber Kommissionsgebühren für die durchgeführte Erhebung vor Ort vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.).
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Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 12. September 2025, E 2669/2025-5, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 12. September 2025, E 2669/2025-5, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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In der in der Folge erhobenen außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber geltend, er erachte sich „in einem subjektiven Recht durch den in das Eigentum eingreifenden Bescheid der belangten Behörde verletzt“. Ferner missachte der Bescheid die rechtskräftig erteilte Baubewilligung. Maßgeblich für die Beurteilung sei die erteilte Baubewilligung unter anderem auf Basis der eingereichten Pläne und des sodann tatsächlich ausgeführten Baus. Was bewilligt sei, ergebe sich unter anderem auch aus den in den eingereichten Plänen dokumentierten Bauwillen des Bauwerbers im Bewilligungsverfahren.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2022/06/0214, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2022/06/0214, mwN).
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Das vom Revisionswerber angeführte Eigentumsrecht bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Eigentumsrechts ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. VwGH 28.4.2022, Ro 2021/06/0021 bis 0022, Rn. 5, mwN).Das vom Revisionswerber angeführte Eigentumsrecht bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Eigentumsrechts ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt vergleiche , VwGH 28.4.2022, Ro 2021/06/0021 bis 0022, Rn. 5, mwN).
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Aus dem weiteren zum Revisionspunkt erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten, aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Recht sich der Revisionswerber verletzt erachtet. Bei den Ausführungen, dass der „Bescheid die rechtskräftig erteilte Baubewilligung missachtet“ handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0206; oder 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, jeweils mwN).Aus dem weiteren zum Revisionspunkt erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten, aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Recht sich der Revisionswerber verletzt erachtet. Bei den Ausführungen, dass der „Bescheid die rechtskräftig erteilte Baubewilligung missachtet“ handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche , etwa VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0206; oder 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, jeweils mwN).
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Die Revision war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. November 2025