TE Vwgh Erkenntnis 2025/11/24 Ra 2024/09/0065

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Veröffentlicht am 24.11.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020
E3R E05205000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG
AuslBG §2 Abs2
AuslBG §2 Abs4
AuslBG §28 Abs1 idF 2020/I/098
AuslBG §3 Abs1 idF 2019/I/104
EURallg
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs2
VwRallg
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Titel II
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art12
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art12 Abs1
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art12 Abs2
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art3 Abs1
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV TitelII
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art14 Abs4
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art19 Abs2
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art5 Abs1
61994CJ0107 Asscher VORAB
61999CJ0268 Aldona Malgorzata Jany VORAB
62004CJ0151 Nadin VORAB
62016CJ0359 Altun VORAB
62016CJ0527 Alpenrind VORAB
62019CJ0017 Strafverfahren Bouygues travaux publics u. a. VORAB
62019CJ0784 TEAM POWER EUROPE VORAB
62022CJ0422 Zaklad Ubezpieczen Spolecznych Oddzial w Toruniu
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
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  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
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  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
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  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
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  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
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  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar, Mag. Schindler und Mag. Bayer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. August 2024, LVwG-S-1422/001-2023, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tulln; mitbeteiligte Partei: A B), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 9. Mai 2023 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener der C GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin den serbischen Staatsangehörigen D zumindest am 7. April 2022 mit Hilfsarbeiten auf einer näher genannten Baustelle beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 9. Mai 2023 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener der C GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin den serbischen Staatsangehörigen D zumindest am 7. April 2022 mit Hilfsarbeiten auf einer näher genannten Baustelle beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
2
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der serbische Staatsangehörige zwar über einen in der Slowakei ausgestellten Gewerbeschein verfügt habe, bei Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes im Sinn des § 2 Abs. 4 AuslBG sei jedoch zumindest ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorgelegen.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der serbische Staatsangehörige zwar über einen in der Slowakei ausgestellten Gewerbeschein verfügt habe, bei Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG sei jedoch zumindest ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorgelegen.
3
Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, es behob das behördliche Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein.
4
Eine Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
5
Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung auf Tatsachenebene zugrunde, dass D in der Slowakei ein Unternehmen betrieben habe, dessen Unternehmensgegenstand insbesondere in der Erbringung vorbereitender Arbeiten für den Hochbau bestanden habe. Der slowakische Sozialversicherungsträger habe ihm eine A1-Bescheinigung ausgestellt, aus welcher hervorgehe, dass er zur angelasteten Tatzeit als selbständig erwerbstätige Person den slowakischen Rechtsvorschriften der Sozialversicherung unterlegen sei. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass D die A1-Bescheinigung betrügerisch oder rechtsmissbräuchlich erlangt hätte. Zwischen der C GmbH und D habe ein als „Dauerauftrag“ bezeichneter Vertrag bestanden, mit der D mit der Durchführung von Hilfsarbeiten an der besagten Baustelle beauftragt worden sei.
6
Nach Darlegung seiner beweiswürdigenden Erwägungen führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2003 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - zusammengefasst aus, dass die vom slowakischen Sozialversicherungsträger ausgestellte A1-Bescheinigung eine Bindungswirkung auf die Einordnung der Tätigkeit als selbständig oder unselbständig entfalte. Eine davon abweichende Beurteilung der Tätigkeit scheide aus. Es sei daher davon auszugehen, dass D auf der Baustelle als Selbständiger tätig gewesen sei. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe die Bindungswirkung zwar in Fällen eingeschränkt, in denen die Bescheinigung betrügerisch oder rechtsmissbräuchlich erlangt worden sei. Derartige Umstände seien fallbezogen jedoch nicht hervorgekommen.Nach Darlegung seiner beweiswürdigenden Erwägungen führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2003 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - zusammengefasst aus, dass die vom slowakischen Sozialversicherungsträger ausgestellte A1-Bescheinigung eine Bindungswirkung auf die Einordnung der Tätigkeit als selbständig oder unselbständig entfalte. Eine davon abweichende Beurteilung der Tätigkeit scheide aus. Es sei daher davon auszugehen, dass D auf der Baustelle als Selbständiger tätig gewesen sei. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe die Bindungswirkung zwar in Fällen eingeschränkt, in denen die Bescheinigung betrügerisch oder rechtsmissbräuchlich erlangt worden sei. Derartige Umstände seien fallbezogen jedoch nicht hervorgekommen.
7
Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Vorliegen einheitlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung einer A1-Bescheinigung. Im Übrigen seien nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen und könne sich die Entscheidung auf die eindeutige Rechtslage stützen.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des Bundesministers für Finanzen, mit der die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt wird. Der Mitbeteiligte erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

9
Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit der Revision in einer Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung von A1-Bescheinigungen. Diese erstrecke sich lediglich auf den sozialversicherungsrechtlichen Status, nämlich welches Sozialversicherungsrecht gelte. Allenfalls fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Reichweite der Bindungswirkung einer A1-Bescheinigung.
10
Die Revision ist zulässig und begründet.
11
Vorweg ist in Bezug auf die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung über die mangelnde Bestimmtheit der angeführten Revisionspunkte darauf zu verweisen, dass die Grenzen des Rechtsstreites bei Amtsrevisionen durch die Anfechtungserklärung des Revisionswerbers gezogen werden. Dabei tritt an die Stelle der Angabe des Revisionspunktes das in § 28 Abs. 2 VwGG enthaltene Gebot der Erklärung über den Umfang der Anfechtung. Diesem Gebot ist bereits dann entsprochen, wenn die Revision die Angabe enthält, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0002, mwN). Da die vorliegende Amtsrevision diese Angabe enthält, erweist sie sich insoweit als zur ordnungsgemäßen Behandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof geeignet.Vorweg ist in Bezug auf die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung über die mangelnde Bestimmtheit der angeführten Revisionspunkte darauf zu verweisen, dass die Grenzen des Rechtsstreites bei Amtsrevisionen durch die Anfechtungserklärung des Revisionswerbers gezogen werden. Dabei tritt an die Stelle der Angabe des Revisionspunktes das in Paragraph 28, Absatz 2, VwGG enthaltene Gebot der Erklärung über den Umfang der Anfechtung. Diesem Gebot ist bereits dann entsprochen, wenn die Revision die Angabe enthält, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde vergleiche , VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0002, mwN). Da die vorliegende Amtsrevision diese Angabe enthält, erweist sie sich insoweit als zur ordnungsgemäßen Behandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof geeignet.
12
§ 3 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 104/2019, sowie § 28 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 98/2020, lauten auszugsweise wie folgt:Paragraph 3, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, sowie Paragraph 28, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,, lauten auszugsweise wie folgt:

„Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern

§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige ‚Rot-Weiß-Rot - Karte‘, ‚Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚ICT‘), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚mobile ICT‘), Aufenthaltsbewilligung ‚Familiengemeinschaft‘ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)‘ oder ‚Niederlassungsbewilligung - Künstler‘ oder eine ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ oder ‚Daueraufenthalt - EU‘ besitzt.Paragraph 3, (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige ‚Rot-Weiß-Rot - Karte‘, ‚Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚ICT‘), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚mobile ICT‘), Aufenthaltsbewilligung ‚Familiengemeinschaft‘ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)‘ oder ‚Niederlassungsbewilligung - Künstler‘ oder eine ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ oder ‚Daueraufenthalt - EU‘ besitzt.

(...)

Strafbestimmungen

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,Paragraph 28, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c,), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1.
wer
a)
entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige ‚Rot-Weiß-Rot - Karte‘, ‚Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚ICT‘), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚mobile ICT‘), Aufenthaltsbewilligung ‚Familiengemeinschaft‘ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)‘ oder ‚Niederlassungsbewilligung - Künstler‘ oder keine ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘, keine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ oder ‚Daueraufenthalt - EU‘ besitzt, oderentgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige ‚Rot-Weiß-Rot - Karte‘, ‚Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚ICT‘), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚mobile ICT‘), Aufenthaltsbewilligung ‚Familiengemeinschaft‘ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)‘ oder ‚Niederlassungsbewilligung - Künstler‘ oder keine ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘, keine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ oder ‚Daueraufenthalt - EU‘ besitzt, oder
b)
(...)

(...)

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;

(...).“

13
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, lautet auszugsweise:

Artikel 2

Persönlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

(2) Diese Verordnung gilt auch für Hinterbliebene von Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat wohnen.

Artikel 3

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:

a)
Leistungen bei Krankheit;
b)
Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;
c)
Leistungen bei Invalidität;
d)
Leistungen bei Alter;
e)
Leistungen an Hinterbliebene;
f)
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
g)
Sterbegeld;
h)
Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
i)
Vorruhestandsleistungen;

j) Familienleistungen.

(...)

TITEL IITITEL römisch zwei

BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS

Artikel 11

Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(...)

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a)
eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b)
ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c)
eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d)
eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e)
jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.

(...)

Artikel 12

Sonderregelung

(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.

(2) Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.“

14
Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen, lautet:Artikel eins, der Verordnung (EU) Nr. 1231 aus 2010, des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, und der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen, lautet:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gelten für Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter die genannten Verordnungen fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und sich in einer Lage befinden, die nicht ausschließlich einen einzigen Mitgliedstaat betrifft.“Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, und die Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, gelten für Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter die genannten Verordnungen fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und sich in einer Lage befinden, die nicht ausschließlich einen einzigen Mitgliedstaat betrifft.“

15
Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet auszugsweise:

Artikel 5

Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege

(1) Vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, sind für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.

(2) Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, wendet sich der Träger des Mitgliedstaats, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, überprüft die Gründe für die Ausstellung und widerruft das Dokument gegebenenfalls.

(3) Bei Zweifeln an den Angaben der betreffenden Personen, der Gültigkeit eines Dokuments oder der Belege oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, nimmt der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, soweit dies möglich ist, nach Absatz 2 auf Verlangen des zuständigen Trägers die nötige Überprüfung dieser Angaben oder dieses Dokuments vor.

(4) Erzielen die betreffenden Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem der Träger, der das Dokument erhalten hat, sein Ersuchen vorgebracht hat, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte.

(...)

Artikel 14

Nähere Vorschriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung

(...)

(3) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich die Worte ‚eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt‘ auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person ihre Tätigkeit bereits einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können.

(4) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung kommt es für die Feststellung, ob die Erwerbstätigkeit, die ein Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, eine ‚ähnliche‘ Tätigkeit wie die gewöhnlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit ist, auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit und nicht darauf an, ob dieser andere Mitgliedstaat diese Tätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.

(...)

Artikel 19

Unterrichtung der betreffenden Personen und der Arbeitgeber

(1) Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung anzuwenden sind, unterrichtet die betreffende Person sowie gegebenenfalls deren Arbeitgeber über die Pflichten, die in diesen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Er gewährt ihnen die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Formvorschriften aufgrund dieser Rechtsvorschriften.(1) Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel römisch zwei der Grundverordnung anzuwenden sind, unterrichtet die betreffende Person sowie gegebenenfalls deren Arbeitgeber über die Pflichten, die in diesen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Er gewährt ihnen die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Formvorschriften aufgrund dieser Rechtsvorschriften.

(2) Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung anzuwenden sind, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.“(2) Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel römisch zwei der Grundverordnung anzuwenden sind, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.“

16
Mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wurde ein System der Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit eingeführt, wobei die Bestimmungen, des Titels II dieser Verordnung, zu denen auch Art. 12 leg. cit. gehört, ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen bilden, wodurch (u.a.) die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden sollen (vgl. VwGH 17.12.2024, Ra 2024/09/0059, Rn. 20).Mit der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, wurde ein System der Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit eingeführt, wobei die Bestimmungen, des Titels römisch zwei dieser Verordnung, zu denen auch Artikel 12, leg. cit. gehört, ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen bilden, wodurch (u.a.) die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden sollen vergleiche , VwGH 17.12.2024, Ra 2024/09/0059, Rn. 20).
17
Während Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Koordinierungsbestimmungen betreffend die Weitergeltung des Systems der sozialen Sicherheit in Bezug auf entsandte und überlassene Arbeitnehmer enthält, werden in Abs. 2 Sonderregelungen betreffend selbständig Erwerbstätige getroffen. Demgemäß unterliegt eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet.Während Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, Koordinierungsbestimmungen betreffend die Weitergeltung des Systems der sozialen Sicherheit in Bezug auf entsandte und überlassene Arbeitnehmer enthält, werden in Absatz 2, Sonderregelungen betreffend selbständig Erwerbstätige getroffen. Demgemäß unterliegt eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet.
18
Nach Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 kommt es bei der Anwendung von Artikel 12 Abs. 2 der Grundverordnung für die Feststellung, ob die Erwerbstätigkeit, die ein Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, eine „ähnliche“ Tätigkeit wie die gewöhnlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit ist, auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit und nicht darauf an, ob dieser andere Mitgliedstaat diese Tätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert (siehe zur Unabhängigkeit von der Einstufung der „Arbeit“ iSd Art. 14 Art. 1 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 als selbständig oder unselbständig bereits EuGH 30.3.2000, Barry Banks u.a., C-178/97, Rn. 28).Nach Artikel 14, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, kommt es bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2, der Grundverordnung für die Feststellung, ob die Erwerbstätigkeit, die ein Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, eine „ähnliche“ Tätigkeit wie die gewöhnlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit ist, auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit und nicht darauf an, ob dieser andere Mitgliedstaat diese Tätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert (siehe zur Unabhängigkeit von der Einstufung der „Arbeit“ iSd Artikel 14, Artikel eins, Litera a, der Verordnung Nr. 1408/71 als selbständig oder unselbständig bereits EuGH 30.3.2000, Barry Banks u.a., C-178/97, Rn. 28).
19
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1231/2010 wurde der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf Drittstaatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats haben, ausgedehnt.Mit der Verordnung (EG) Nr. 1231 aus 2010, wurde der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, auf Drittstaatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats haben, ausgedehnt.
20
Die A1-Bescheinigung entspricht einem Formblatt, das gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 von dem Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit anwendbar sind, ausgestellt wird, um gemäß dem Wortlaut von u. a. Art. 19 Abs. 2 dieser Verordnung zu bescheinigen, dass für die Erwerbstätigen, die sich in einer der in Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 beschriebenen Situationen befinden, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. etwa EuGH 16.11.2023, Zak?ad Ubezpiecze? Spo?ecznych Oddzia? w Toruniu, C-422/22, Rn. 29).Die A1-Bescheinigung entspricht einem Formblatt, das gemäß Titel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, von dem Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit anwendbar sind, ausgestellt wird, um gemäß dem Wortlaut von u. a. Artikel 19, Absatz 2, dieser Verordnung zu bescheinigen, dass für die Erwerbstätigen, die sich in einer der in Titel römisch zwei der Verordnung Nr. 883 aus 2004, beschriebenen Situationen befinden, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten vergleiche , etwa EuGH 16.11.2023, Zak?ad Ubezpiecze? Spo?ecznych Oddzia? w Toruniu, C-422/22, Rn. 29).
21
Zur Bindungswirkung einer A1-Bescheinigung (auch für Gerichte) liegt Rechtsprechung sowohl des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) als auch des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. z.B. EuGH 6.9.2018, Alpenrind, C-527/16).Zur Bindungswirkung einer A1-Bescheinigung (auch für Gerichte) liegt Rechtsprechung sowohl des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) als auch des Verwaltungsgerichtshofes vor vergleiche , z.B. EuGH 6.9.2018, Alpenrind, C-527/16).
22
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass mit dem Vorliegen einer A1-Bescheinigung eine bindende Feststellung getroffen wurde, wessen Sozialversicherungsrecht die von der A1-Bescheinigung betroffenen Arbeitnehmer unterliegen (vgl. etwa VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013, 0014; 29.1.2020, Ra 2016/08/0040; 28.2.2022, Ro 2022/09/0002).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass mit dem Vorliegen einer A1-Bescheinigung eine bindende Feststellung getroffen wurde, wessen Sozialversicherungsrecht die von der A1-Bescheinigung betroffenen Arbeitnehmer unterliegen vergleiche , etwa VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013, 0014; 29.1.2020, Ra 2016/08/0040; 28.2.2022, Ro 2022/09/0002).
23
Auch im Zusammenhang mit einer nach Art. 12 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - somit hinsichtlich selbstständig Erwerbstätigen - ausgestellten A1-Bescheinigung entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die Bindungswirkung auf die bescheinigte Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates hinsichtlich einer bestimmten Tätigkeit bezieht und nicht bloß darauf, welche Rechtsvorschriften für die Beurteilung der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit maßgeblich sind (vgl. im Zusammenhang mit der Frage des Eintritts einer Pflichtversicherung als Dienstnehmer in Österreich VwGH 23.5.2012, 2009/08/0204; 14.11.2018, Ra 2016/08/0082).Auch im Zusammenhang mit einer nach Artikel 12, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - somit hinsichtlich selbstständig Erwerbstätigen - ausgestellten A1-Bescheinigung entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die Bindungswirkung auf die bescheinigte Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates hinsichtlich einer bestimmten Tätigkeit bezieht und nicht bloß darauf, welche Rechtsvorschriften für die Beurteilung der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit maßgeblich sind vergleiche , im Zusammenhang mit der Frage des Eintritts einer Pflichtversicherung als Dienstnehmer in Österreich VwGH 23.5.2012, 2009/08/0204; 14.11.2018, Ra 2016/08/0082).
24
Der vom zuständigen Träger des Entsendestaats ausgestellten A1-Bescheinigung kommt jedenfalls so lange Bindungswirkung zu, als sie nicht von diesem widerrufen oder für ungültig erklärt wurde (vgl. etwa VwGH 1.10.2018, Ra 2017/11/0251 mit Nachweisen aus der Rsp des EuGH; aus der Rechtsprechung des EuGH siehe grundlegend 6.2.2018, Altun u.a., C-359/16; siehe auch VwGH 10.10.2018, Ra 2016/08/0176; 27.8.2019, Ra 2016/08/0074, jeweils mwN).Der vom zuständigen Träger des Entsendestaats ausgestellten A1-Bescheinigung kommt jedenfalls so lange Bindungswirkung zu, als sie nicht von diesem widerrufen oder für ungültig erklärt wurde vergleiche , etwa VwGH 1.10.2018, Ra 2017/11/0251 mit Nachweisen aus der Rsp des EuGH; aus der Rechtsprechung des EuGH siehe grundlegend 6.2.2018, Altun u.a., C-359/16; siehe auch VwGH 10.10.2018, Ra 2016/08/0176; 27.8.2019, Ra 2016/08/0074, jeweils mwN).
25
Nach der Rechtsprechung des EuGH beschränkt sich die Bindungswirkung von A1-Bescheinigungen auf Verpflichtungen, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit ergeben, die von der durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bewirkten Koordinierung erfasst sind. Das entscheidende Kriterium liegt darin, dass zwischen einer bestimmten Leistung und den nationalen Rechtsvorschriften, die diese Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit regeln, ein unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang bestehen muss. Die vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellten Bescheinigungen binden den zuständigen Träger und die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates nur insoweit, als sie bescheinigen, dass der betreffende Arbeitnehmer im Bereich der sozialen Sicherheit für die Gewährung von Leistungen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit einem der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgezählten Zweige und Systeme stehen, den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates unterliegt. Hingegen erzeugen diese Bescheinigungen keine Bindungswirkung hinsichtlich der Verpflichtungen, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften in anderen Bereichen als der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Verordnung ergeben, wie etwa Verpflichtungen, die das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, insbesondere die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer betreffen (vgl. EuGH 14.5.2020, Bouygues travaux publics u.a., C-17/19, Rn. 44ff).Nach der Rechtsprechung des EuGH beschränkt sich die Bindungswirkung von A1-Bescheinigungen auf Verpflichtungen, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit ergeben, die von der durch die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bewirkten Koordinierung erfasst sind. Das entscheidende Kriterium liegt darin, dass zwischen einer bestimmten Leistung und den nationalen Rechtsvorschriften, die diese Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit regeln, ein unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang bestehen muss. Die vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellten Bescheinigungen binden den zuständigen Träger und die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates nur insoweit, als sie bescheinigen, dass der betreffende Arbeitnehmer im Bereich der sozialen Sicherheit für die Gewährung von Leistungen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit einem der in Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, aufgezählten Zweige und Systeme stehen, den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates unterliegt. Hingegen erzeugen diese Bescheinigungen keine Bindungswirkung hinsichtlich der Verpflichtungen, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften in anderen Bereichen als der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Verordnung ergeben, wie etwa Verpflichtungen, die das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, insbesondere die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer betreffen vergleiche , EuGH 14.5.2020, Bouygues travaux publics u.a., C-17/19, Rn. 44ff).
26
Nach der dargestellten Rechtslage kann daher nicht zweifelhaft sein, dass die vorgelegte A1-Bescheinigung keine Bindungswirkung für die Frage entfaltet, ob die Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen in Österreich als in einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 2 Abs. 2 AuslBG erbracht zu beurteilen ist, knüpft die Einordnung doch nicht an die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften an. Die Regelungen des AuslBG betreffen keinen Zweig der sozialen Sicherheit iSd Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Bei der Ausstellung der A1-Bescheinigung wird iSd Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 keine Beurteilung der Tätigkeit dahingehend vorgenommen, ob die im weiteren Mitgliedstaat vorgenommene Tätigkeit, als selbständig oder unselbständig einzustufen ist, sondern es wird damit lediglich bestätigt, dass die Person im Bereich der sozialen Sicherheit weiterhin den Rechtsvorschriften des ausstellenden Mitgliedstaates unterliegt, sofern diese der selbständigen Erwerbstätigkeit ähnlich ist.Nach der dargestellten Rechtslage kann daher nicht zweifelhaft sein, dass die vorgelegte A1-Bescheinigung keine Bindungswirkung für die Frage entfaltet, ob die Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen in Österreich als in einem Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG erbracht zu beurteilen ist, knüpft die Einordnung doch nicht an die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften an. Die Regelungen des AuslBG betreffen keinen Zweig der sozialen Sicherheit iSd Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,. Bei der Ausstellung der A1-Bescheinigung wird iSd Artikel 14, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, keine Beurteilung der Tätigkeit dahingehend vorgenommen, ob die im weiteren Mitgliedstaat vorgenommene Tätigkeit, als selbständig oder unselbständig einzustufen ist, sondern es wird damit lediglich bestätigt, dass die Person im Bereich der sozialen Sicherheit weiterhin den Rechtsvorschriften des ausstellenden Mitgliedstaates unterliegt, sofern diese der selbständigen Erwerbstätigkeit ähnlich ist.
27
Der vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2018, Ra 2017/11/0251, lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort ging es um die Frage der Einhaltung der Verpflichtung des damaligen § 7b Abs. 5 AVRAG („Bereithaltung der Unterlagen über die Anmeldung [Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04]“ für nach Österreich entsandte Arbeitnehmer). Der Verwaltungsgerichthof stellte unter Verweis auf die Bindungswirkung aufgrund der ausdrücklichen Anknüpfung des § 7b Abs. 5 AVRAG an die Verordnung (EG) Nr. 883/04 klar, dass der angesprochenen Verpflichtung auch dann entsprochen wird, wenn das bereitgehaltene A1-Dokument den betreffenden Arbeitnehmer als „selbständig erwerbstätige Person“ bezeichnet.Der vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2018, Ra 2017/11/0251, lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort ging es um die Frage der Einhaltung der Verpflichtung des damaligen Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG („Bereithaltung der Unterlagen über die Anmeldung [Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04]“ für nach Österreich entsandte Arbeitnehmer). Der Verwaltungsgerichthof stellte unter Verweis auf die Bindungswirkung aufgrund der ausdrücklichen Anknüpfung des Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG an die Verordnung (EG) Nr. 883/04 klar, dass der angesprochenen Verpflichtung auch dann entsprochen wird, wenn das bereitgehaltene A1-Dokument den betreffenden Arbeitnehmer als „selbständig erwerbstätige Person“ bezeichnet.
28
Die vom Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung angesprochene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2022, Ro 2022/09/0002, betraf ebenfalls eine mit dem Revisionsfall nicht vergleichbare Konstellation, nämlich ein Verfahren nach § 18 Abs. 12 AuslBG, das die Entsendung von drittstaatsangehörigen Arbeitskräften aus einem Unternehmen, dem das Recht auf Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AUEV zukommt, regelt. Eine derartige Entsendung liegt fallbezogen unzweifelhaft nicht vor. Der Drittstaatsangehörige H. kann sich nicht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen (vgl. VwGH 17.12.2024, Ra 2024/09/0059, Rn. 18).Die vom Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung angesprochene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2022, Ro 2022/09/0002, betraf ebenfalls eine mit dem Revisionsfall nicht vergleichbare Konstellation, nämlich ein Verfahren nach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG, das die Entsendung von drittstaatsangehörigen Arbeitskräften aus einem Unternehmen, dem das Recht auf Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56, AUEV zukommt, regelt. Eine derartige Entsendung liegt fallbezogen unzweifelhaft nicht vor. Der Drittstaatsangehörige H. kann sich nicht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen vergleiche , VwGH 17.12.2024, Ra 2024/09/0059, Rn. 18).
29
Der Begriff der „Beschäftigung“ ist ein Rechtsbegriff und ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt nach § 2 Abs. 4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Grundlage für die rechtliche Würdigung ist jedoch ein ausreichend erhobener Sachverhalt (vgl. etwa VwGH 4.9.2025, Ra 2025/09/0025, u.a., mwN). Die vom EuGH entwickelten Merkmale selbständiger Tätigkeit entsprechen dabei im Wesentlichen der Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit iSd AuslBG, wie dies auch der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach betont hat (vgl. etwa VwGH 17.8.2022, Ra 2022/09/0056; siehe dazu auch VwGH 20.2.2014, Ro 2014/09/0018, unter Verweis auf 8.8.2008, 2008/09/0163; sowie 29.1.2009, 2008/09/0350).Der Begriff der „Beschäftigung“ ist ein Rechtsbegriff und ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vorliegt nach Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Grundlage für die rechtliche Würdigung ist jedoch ein ausreichend erhobener Sachverhalt vergleiche , etwa VwGH 4.9.2025, Ra 2025/09/0025, u.a., mwN). Die vom EuGH entwickelten Merkmale selbständiger Tätigkeit entsprechen dabei im Wesentlichen der Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit iSd AuslBG, wie dies auch der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach betont hat vergleiche , etwa VwGH 17.8.2022, Ra 2022/09/0056; siehe dazu auch VwGH 20.2.2014, Ro 2014/09/0018, unter Verweis auf 8.8.2008, 2008/09/0163; sowie 29.1.2009, 2008/09/0350).
30
Indem das Verwaltungsgericht die Reichweite der Bindungswirkung der A1-Bescheinigung verkannte und deshalb die zur Beurteilung der Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen erforderlichen Feststellungen nicht traf, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge sekundärer Feststellungsmängel.
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Das angefochtene Erkenntnis war somit bereits aus dem genannten Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit bereits aus dem genannten Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 24. November 2025

Gerichtsentscheidung

EuGH 61994CJ0107 Asscher VORAB
EuGH 61999CJ0268 Aldona Malgorzata Jany VORAB
EuGH 62004CJ0151 Nadin VORAB
EuGH 62016CJ0359 Altun VORAB
EuGH 62016CJ0527 Alpenrind VORAB
EuGH 62019CJ0017 Strafverfahren Bouygues travaux publics u. a. VORAB
EuGH 62019CJ0784 TEAM POWER EUROPE VORAB
EuGH 62022CJ0422 Zaklad Ubezpieczen Spolecznych Oddzial w Toruniu

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090065.L00

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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