TE Vwgh Erkenntnis 2025/11/25 Ro 2025/04/0021

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Veröffentlicht am 25.11.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56
GewO 1994 §130 Abs10
GewO 1994 §130 Abs8
GewO 1994 §367 Z50
VwRallg
  1. GewO 1994 § 130 heute
  2. GewO 1994 § 130 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2022
  3. GewO 1994 § 130 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. GewO 1994 § 130 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  5. GewO 1994 § 130 gültig von 01.08.2002 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 130 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 130 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 130 heute
  2. GewO 1994 § 130 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2022
  3. GewO 1994 § 130 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. GewO 1994 § 130 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  5. GewO 1994 § 130 gültig von 01.08.2002 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 130 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 130 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 367 heute
  2. GewO 1994 § 367 gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2025
  3. GewO 1994 § 367 gültig von 01.10.2018 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 367 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2018 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 367 gültig von 18.07.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  7. GewO 1994 § 367 gültig von 29.12.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  8. GewO 1994 § 367 gültig von 10.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  9. GewO 1994 § 367 gültig von 12.07.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  10. GewO 1994 § 367 gültig von 14.09.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2011 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. GewO 1994 § 367 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  13. GewO 1994 § 367 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  14. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  15. GewO 1994 § 367 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 367 gültig von 30.06.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2007
  17. GewO 1994 § 367 gültig von 15.01.2005 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 367 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  19. GewO 1994 § 367 gültig von 15.06.2003 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  20. GewO 1994 § 367 gültig von 01.08.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  22. GewO 1994 § 367 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  23. GewO 1994 § 367 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 367 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien, gegen das am 2. Juni 2025 mündlich verkündete und am 24. Juni 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-105/049/5192/2025-8, betreffend die Zurückweisung eines Feststellungsantrags in einer Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 (mitbeteiligte Partei: N A, vertreten durch die Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
1.1. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
2
Der Mitbeteiligte stand in einem Dienstverhältnis zur S GmbH und war bei dieser von Dezember 2021 bis Februar 2025 als Wachorgan im Bewachungsgewerbe beschäftigt.
3
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 übermittelte die S GmbH der Landespolizeidirektion Wien gemäß § 130 Abs. 8 und 9 GewO 1994 ein Verzeichnis der neu zu beschäftigenden Mitarbeiter mit dem Ersuchen um Überprüfung.Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 übermittelte die S GmbH der Landespolizeidirektion Wien gemäß Paragraph 130, Absatz 8 und 9 GewO 1994 ein Verzeichnis der neu zu beschäftigenden Mitarbeiter mit dem Ersuchen um Überprüfung.
4
Mit Mitteilung vom 7. Jänner 2025 gab die Landespolizeidirektion Wien der S GmbH bekannt, dass hinsichtlich des Mitbeteiligten Umstände vorlägen, welche seine erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung im Sinne der GewO 1994 ausschließen würden.
5
1.2. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 stellte der Mitbeteiligte - vertreten durch seine damalige Rechtsvertreterin - den Antrag, die Landespolizeidirektion Wien möge seine (fehlende) Zuverlässigkeit feststellen. Begründend wurde ausgeführt aus, die S GmbH wolle den Mitbeteiligten ohne drohende verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen weiterbeschäftigen.
6
1.3. Mit Bescheid vom 24. Februar 2025 wies die Landespolizeidirektion Wien den Antrag des Mitbeteiligten „gemäß § 130 GewO iVm § 56 AVG“ als unzulässig zurück.1.3. Mit Bescheid vom 24. Februar 2025 wies die Landespolizeidirektion Wien den Antrag des Mitbeteiligten „gemäß Paragraph 130, GewO in Verbindung mit Paragraph 56, AVG“ als unzulässig zurück.
7
Nach Anmerkungen zur Rechtsqualität von Mitteilungen der Sicherheitsbehörde nach § 130 Abs. 10 GewO 1994 führte die Landespolizeidirektion Wien im Wesentlichen begründend aus, der Gesetzgeber habe für die Prüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach der GewO 1994 kein Administrativverfahren mit Parteistellung des Gewerbetreibenden vorgesehen. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit erfolge durch die Sicherheitsbehörden, die aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten eine Einschätzung vornähmen. Die vom Mitbeteiligten begehrte Feststellung liege weder im öffentlichen Interesse noch im Parteiinteresse. Mit dem Antrag würden lediglich rein prozessuale Interessen, nämlich die Erlangung eines bekämpfbaren Verwaltungsaktes, verfolgt. Ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung stelle der Antrag hingegen nicht dar.Nach Anmerkungen zur Rechtsqualität von Mitteilungen der Sicherheitsbehörde nach Paragraph 130, Absatz 10, GewO 1994 führte die Landespolizeidirektion Wien im Wesentlichen begründend aus, der Gesetzgeber habe für die Prüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach der GewO 1994 kein Administrativverfahren mit Parteistellung des Gewerbetreibenden vorgesehen. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit erfolge durch die Sicherheitsbehörden, die aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten eine Einschätzung vornähmen. Die vom Mitbeteiligten begehrte Feststellung liege weder im öffentlichen Interesse noch im Parteiinteresse. Mit dem Antrag würden lediglich rein prozessuale Interessen, nämlich die Erlangung eines bekämpfbaren Verwaltungsaktes, verfolgt. Ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung stelle der Antrag hingegen nicht dar.
8
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
9
Nach Darstellung der Rechtslage führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, die GewO 1994 sehe kein Feststellungsverfahren zugunsten betroffener Arbeitnehmer im Falle einer negativen Wissenserklärung der Sicherheitsbehörde nach § 106 Abs. 5, § 116 Abs. 5 oder § 130 Abs. 8 leg. cit. vor. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der (Un-)Zuverlässigkeit des Mitbeteiligten müsse im vorliegenden Fall jedoch sowohl ihm selbst als auch dessen potenziellem Arbeitgeber, der S GmbH, zugestanden werden. Andernfalls sei der Mitbeteiligte in die Situation versetzt, durch eine nicht bekämpfbare Wissenserklärung der Sicherheitsbehörde von einer bestimmten Berufssparte gleichsam ausgeschlossen zu werden, ohne sich gegen diesen Umstand rechtlich zur Wehr setzen zu können. Die S GmbH sei ihrerseits der Problematik ausgesetzt, dass sie den Mitbeteiligten zwar beschäftigen könne, im Falle der behördlichen Kontrolle aber verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach § 367 Z 50 GewO 1994 zu gewärtigen hätte. Der Feststellungsantrag des Mitbeteiligten sei erforderlich, weil er den einzigen Weg darstelle, eine bekämpfbare Entscheidung zur Überprüfung der behördlichen Sichtweise zu erlangen. Neben der damit gegebenen „Umwegsunzumutbarkeit“ sei auch die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien für die Behandlung des Antrages in abstrakter Hinsicht zu bejahen gewesen. Folglich sei von der Zulässigkeit des Feststellungsantrages des Mitbeteiligten auszugehen und der bekämpfte Zurückweisungsbescheid ersatzlos zu beheben.Nach Darstellung der Rechtslage führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, die GewO 1994 sehe kein Feststellungsverfahren zugunsten betroffener Arbeitnehmer im Falle einer negativen Wissenserklärung der Sicherheitsbehörde nach Paragraph 106, Absatz 5,, Paragraph 116, Absatz 5, oder Paragraph 130, Absatz 8, leg. cit. vor. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der (Un-)Zuverlässigkeit des Mitbeteiligten müsse im vorliegenden Fall jedoch sowohl ihm selbst als auch dessen potenziellem Arbeitgeber, der S GmbH, zugestanden werden. Andernfalls sei der Mitbeteiligte in die Situation versetzt, durch eine nicht bekämpfbare Wissenserklärung der Sicherheitsbehörde von einer bestimmten Berufssparte gleichsam ausgeschlossen zu werden, ohne sich gegen diesen Umstand rechtlich zur Wehr setzen zu können. Die S GmbH sei ihrerseits der Problematik ausgesetzt, dass sie den Mitbeteiligten zwar beschäftigen könne, im Falle der behördlichen Kontrolle aber verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach Paragraph 367, Ziffer 50, GewO 1994 zu gewärtigen hätte. Der Feststellungsantrag des Mitbeteiligten sei erforderlich, weil er den einzigen Weg darstelle, eine bekämpfbare Entscheidung zur Überprüfung der behördlichen Sichtweise zu erlangen. Neben der damit gegebenen „Umwegsunzumutbarkeit“ sei auch die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien für die Behandlung des Antrages in abstrakter Hinsicht zu bejahen gewesen. Folglich sei von der Zulässigkeit des Feststellungsantrages des Mitbeteiligten auszugehen und der bekämpfte Zurückweisungsbescheid ersatzlos zu beheben.
10
Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass zur Frage „der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags eines Arbeitnehmers im Sicherheitsgewerbe betreffend dessen Zuverlässigkeit“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, wobei dieser über den Einzelfall hinaus Bedeutung für weitere Verfahren dieser Art zukomme.
11
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision der Landespolizeidirektion Wien (nunmehrige Revisionswerberin). Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragte, die Revision kostenpflichtig abzuweisen.
12
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
13
Die Revisionswerberin verweist zur Zulässigkeit der Revision zunächst auf die vom Verwaltungsgericht dargestellte Rechtsfrage. Darüber hinaus macht sie auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend und begründet ihre Rechtsansicht im Wesentlichen mit dem fehlenden rechtlichen Interesse des Mitbeteiligten an der Feststellung eines ihm zukommenden Rechts oder Rechtsverhältnisses.
14
Die Revision erweist sich als zulässig und begründet.
15
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 50/2012 bzw. BGBl. I Nr. 171/2022, lauten auszugsweise wie folgt:4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2022,, lauten auszugsweise wie folgt:

Rechte und Pflichten der Berufsdetektive und Bewacher

§ 130.Paragraph 130,

[...]

(8) Die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive sowie die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung der ihren Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten (§129 Abs. 1 bzw. Abs. 4) nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.(8) Die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive sowie die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung der ihren Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten (§129 Absatz eins, bzw. Absatz 4,) nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

(9) Die im Abs. 8 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, die für eine der im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogen werden, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der für die im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogenen Personen ist dieser Behörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.(9) Die im Absatz 8, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, die für eine der im Paragraph 129, Absatz eins, bzw. Absatz 4, genannten Tätigkeiten herangezogen werden, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der für die im Paragraph 129, Absatz eins, bzw. Absatz 4, genannten Tätigkeiten herangezogenen Personen ist dieser Behörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.

(10) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 9 bekannt gegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.(10) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Absatz 9, bekannt gegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

[...]

§ 336a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, diese, haben als Sicherheitsbehörden bei den im § 95 angeführten Gewerben bei der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Überprüfung der Zuverlässigkeit mitzuwirken. In Fällen, in denen dieses Bundesgesetz eine Mitwirkung des Bundesministers für Inneres oder der Landespolizeidirektion im Verfahren zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung vorsieht (§§ 107 Abs. 5, 132 Abs. 1, 141 Abs. 1 und 148), obliegt diesen Behörden auch die Mitwirkung an der Feststellung der erforderlichen Zuverlässigkeit.Paragraph 336 a, (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, diese, haben als Sicherheitsbehörden bei den im Paragraph 95, angeführten Gewerben bei der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Überprüfung der Zuverlässigkeit mitzuwirken. In Fällen, in denen dieses Bundesgesetz eine Mitwirkung des Bundesministers für Inneres oder der Landespolizeidirektion im Verfahren zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung vorsieht (Paragraphen 107, Absatz 5, 132, Absatz eins, 141, Absatz eins und 148), obliegt diesen Behörden auch die Mitwirkung an der Feststellung der erforderlichen Zuverlässigkeit.

(2) Die Behörden gemäß Abs. 1, die auf Grund dieses Bundesgesetzes die Zuverlässigkeit einer Person sicherheitspolizeilich zu überprüfen haben, sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über diese Person ermittelt haben, zu verarbeiten und Daten, die Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen begründen, in den Fällen des Abs. 1 der Gewerbebehörde mitzuteilen.(2) Die Behörden gemäß Absatz eins,, die auf Grund dieses Bundesgesetzes die Zuverlässigkeit einer Person sicherheitspolizeilich zu überprüfen haben, sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über diese Person ermittelt haben, zu verarbeiten und Daten, die Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen begründen, in den Fällen des Absatz eins, der Gewerbebehörde mitzuteilen.

[...]

§ 367. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe [...] zu bestrafen ist, begeht, werParagraph 367, Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe [...] zu bestrafen ist, begeht, wer

[...]

50.
Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß den §§ 106 Abs. 4, 116 Abs. 5 oder 130 Abs. 8 erforderliche Zuverlässigkeit besitzen;Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß den Paragraphen 106, Absatz 4, 116, Absatz 5, oder 130 Absatz 8, erforderliche Zuverlässigkeit besitzen;

[...]“

16
4.2. Im vorliegenden Revisionsverfahren ist ausschließlich zu klären, ob die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend das Vorliegen der Zuverlässigkeit eines Arbeitnehmers gemäß § 130 Abs. 8 GewO 1994 über Antrag eines von der Gewerbeinhaberin bekannt gegebenen Arbeitnehmers zulässig ist.4.2. Im vorliegenden Revisionsverfahren ist ausschließlich zu klären, ob die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend das Vorliegen der Zuverlässigkeit eines Arbeitnehmers gemäß Paragraph 130, Absatz 8, GewO 1994 über Antrag eines von der Gewerbeinhaberin bekannt gegebenen Arbeitnehmers zulässig ist.
17
4.3. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides, der im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dann zulässig, wenn die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder insofern im Interesse der Partei, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2018/11/0100 bis 0101, Rn. 17, mwN).4.3. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides, der im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dann zulässig, wenn die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder insofern im Interesse der Partei, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu beseitigen vergleiche , VwGH 16.9.2020, Ra 2018/11/0100 bis 0101, Rn. 17, mwN).
18
Unzulässig ist es hingegen, über die den Gegenstand des Feststellungsantrags bildende Rechtsfrage einen gesonderten Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn diese Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist, zumal der Feststellungsbescheid lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur zur Anwendung zu kommen hat, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind (vgl. erneut 16.9.2020, Ra 2018/11/0100 bis 0101, Rn. 18, mwN).Unzulässig ist es hingegen, über die den Gegenstand des Feststellungsantrags bildende Rechtsfrage einen gesonderten Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn diese Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist, zumal der Feststellungsbescheid lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur zur Anwendung zu kommen hat, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind vergleiche , erneut 16.9.2020, Ra 2018/11/0100 bis 0101, Rn. 18, mwN).
19
4.4. Die fallgegenständlich relevanten Bestimmungen der §§ 130 Abs. 8, 9 und 10 sowie 367 Z 50 GewO 1994 richten sich ausschließlich an Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive sowie des Überwachungsgewerbes berechtigt sind. Sie regeln einerseits deren Rechte und Pflichten und sanktionieren andererseits Verstöße gegen diese Pflichten. § 336a Abs. 2 GewO 1994 ermächtigt die Sicherheitsbehörden, die auf Grund der GewO 1994 die Zuverlässigkeit einer Person sicherheitspolizeilich überprüfen, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verarbeiten und Daten, die Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen begründen, der Gewerbehörde mitzuteilen.4.4. Die fallgegenständlich relevanten Bestimmungen der Paragraphen 130, Absatz 8,, 9 und 10 sowie 367 Ziffer 50, GewO 1994 richten sich ausschließlich an Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive sowie des Überwachungsgewerbes berechtigt sind. Sie regeln einerseits deren Rechte und Pflichten und sanktionieren andererseits Verstöße gegen diese Pflichten. Paragraph 336 a, Absatz 2, GewO 1994 ermächtigt die Sicherheitsbehörden, die auf Grund der GewO 1994 die Zuverlässigkeit einer Person sicherheitspolizeilich überprüfen, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verarbeiten und Daten, die Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen begründen, der Gewerbehörde mitzuteilen.
20
Die Mitteilung der Sicherheitsbehörde im Sinne des § 130 Abs. 10 GewO 1994, dass auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 9 leg. cit. bekannt gegebenen Person nicht gegeben sei, zeitigt weder für den Gewerbeinhaber noch für den betreffenden Arbeitnehmer unmittelbare Rechtsfolgen. Somit erschöpft sich das Wesen einer Mitteilung im Sinne des § 130 Abs. 10 GewO 1994 in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Sicherheitsbehörde über das Vorliegen der Unzuverlässigkeit der betroffenen Person. Damit sind weder für die betroffene Person noch für den Gewerbetreibenden (unmittelbare) Rechtsfolgen verbunden. Nur wenn der Gewerbetreibende einen Arbeitnehmer beschäftigt, der nicht die gemäß § 130 Abs. 8 GewO 1994 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, drohen verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach § 367 Z 50 GewO 1994, wobei in einem solchen Fall die Gewerbebehörde für die Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit des betroffenen Mitarbeiters zuständig ist (vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, Komm zur GewO 1994, 4. Aufl., § 130, Rn. 17).Die Mitteilung der Sicherheitsbehörde im Sinne des Paragraph 130, Absatz 10, GewO 1994, dass auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Absatz 9, leg. cit. bekannt gegebenen Person nicht gegeben sei, zeitigt weder für den Gewerbeinhaber noch für den betreffenden Arbeitnehmer unmittelbare Rechtsfolgen. Somit erschöpft sich das Wesen einer Mitteilung im Sinne des Paragraph 130, Absatz 10, GewO 1994 in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Sicherheitsbehörde über das Vorliegen der Unzuverlässigkeit der betroffenen Person. Damit sind weder für die betroffene Person noch für den Gewerbetreibenden (unmittelbare) Rechtsfolgen verbunden. Nur wenn der Gewerbetreibende einen Arbeitnehmer beschäftigt, der nicht die gemäß Paragraph 130, Absatz 8, GewO 1994 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, drohen verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach Paragraph 367, Ziffer 50, GewO 1994, wobei in einem solchen Fall die Gewerbebehörde für die Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit des betroffenen Mitarbeiters zuständig ist vergleiche , Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, Komm zur GewO 1994, 4. Aufl., Paragraph 130,, Rn. 17).
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Auch hat der Verwaltungsgerichtshof zum Wesen der - mit einer Mitteilung gemäß § 130 Abs. 10 GewO 1994 vergleichbaren - Aufforderung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 bereits ausgesprochen, dass sich dieses in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über das Vorliegen eines Entziehungsgrundes in der betreffenden Person und darüber, dass dieser Person ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb des Gewerbetreibenden zukommt, verbunden mit einer Fristsetzung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erschöpft. Rechtsfolgen für den Gewerbetreibenden seien mit dieser Aufforderung nicht verbunden (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.3.2001, 2000/04/0164), weshalb der Gewerbetreibende durch das (bloße) Vorliegen einer Aufforderung im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO 1994 nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt sein könne (vgl. dazu VwGH 20.1.2016, Ro 2014/04/0045, Punkt 5.5.2.). Betreffend die Rechtsstellung einer aufgrund einer Aufforderung im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO 1994 (von der Entfernung) betroffenen natürlichen Person hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass weder der Entziehungsbescheid selbst noch die davor gelagerte Aufforderung in diese eingreife (vgl. erneut VwGH 28.3.2001, 2000/04/0164, mit näheren Literaturhinweisen).Auch hat der Verwaltungsgerichtshof zum Wesen der - mit einer Mitteilung gemäß Paragraph 130, Absatz 10, GewO 1994 vergleichbaren - Aufforderung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 bereits ausgesprochen, dass sich dieses in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über das Vorliegen eines Entziehungsgrundes in der betreffenden Person und darüber, dass dieser Person ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb des Gewerbetreibenden zukommt, verbunden mit einer Fristsetzung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erschöpft. Rechtsfolgen für den Gewerbetreibenden seien mit dieser Aufforderung nicht verbunden vergleiche , dazu grundlegend VwGH 28.3.2001, 2000/04/0164), weshalb der Gewerbetreibende durch das (bloße) Vorliegen einer Aufforderung im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt sein könne vergleiche , dazu VwGH 20.1.2016, Ro 2014/04/0045, Punkt 5.5.2.). Betreffend die Rechtsstellung einer aufgrund einer Aufforderung im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 (von der Entfernung) betroffenen natürlichen Person hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass weder der Entziehungsbescheid selbst noch die davor gelagerte Aufforderung in diese eingreife vergleiche , erneut VwGH 28.3.2001, 2000/04/0164, mit näheren Literaturhinweisen).
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4.5. Auch im vorliegenden Fall konnte der Mitbeteiligte durch das (bloße) Vorliegen einer Mitteilung im Sinne des § 130 Abs. 10 GewO 1994 nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt sein. Der begehrten Feststellung kam nämlich nicht - wie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags gefordert - die Eignung zu, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts zu beseitigen.4.5. Auch im vorliegenden Fall konnte der Mitbeteiligte durch das (bloße) Vorliegen einer Mitteilung im Sinne des Paragraph 130, Absatz 10, GewO 1994 nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt sein. Der begehrten Feststellung kam nämlich nicht - wie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags gefordert - die Eignung zu, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts zu beseitigen.
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Der vom Mitbeteiligten ins Treffen geführte Umstand, ihm sei aufgrund der Mitteilung der Sicherheitsbehörde die Möglichkeit genommen, einen Dienstvertrag fortzuführen oder abzuschließen, zeigt lediglich eine mögliche faktische bzw. wirtschaftliche Reflexwirkung der der Mitteilung zugrundeliegenden Norm auf, die im Sinne der ständigen Rechtsprechung kein rechtliches, einen Feststellungsantrag rechtfertigendes Interesse begründet (zur Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der an Gewerbetreibende gerichteten §§ 130 Abs. 8, 9 und 10 sowie 367 Z 50 und 51 GewO 1994 mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtsphäre des antragstellenden Berufsdetektivs vgl. auch den Beschluss des VfGH vom 11. Juni 2018, G 128/2017).Der vom Mitbeteiligten ins Treffen geführte Umstand, ihm sei aufgrund der Mitteilung der Sicherheitsbehörde die Möglichkeit genommen, einen Dienstvertrag fortzuführen oder abzuschließen, zeigt lediglich eine mögliche faktische bzw. wirtschaftliche Reflexwirkung der der Mitteilung zugrundeliegenden Norm auf, die im Sinne der ständigen Rechtsprechung kein rechtliches, einen Feststellungsantrag rechtfertigendes Interesse begründet (zur Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der an Gewerbetreibende gerichteten Paragraphen 130, Absatz 8, 9 und 10 sowie 367 Ziffer 50 und 51 GewO 1994 mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtsphäre des antragstellenden Berufsdetektivs vergleiche , auch den Beschluss des VfGH vom 11. Juni 2018, G 128 aus 2017,).
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Insoweit sich das Verwaltungsgericht in seinen rechtlichen Ausführungen (auch) mit dem rechtlichen Interesse des Arbeitgebers an der Feststellung der Zuverlässigkeit des Mitbeteiligten auseinandersetzte und dieses im Ergebnis bejahte, ist dies fallbezogen schon deshalb irrelevant, weil der Arbeitgeber des Mitbeteiligten nicht Partei des vom Mitbeteiligten angestrengten Feststellungsverfahrens war.
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5. Da das Verwaltungsgericht dies verkannte und entgegen der dargestellten Rechtslage davon ausging, dass dem Mitbeteiligten ein berechtigtes rechtliches Interesse an der Erlangung eines Feststellungsbescheides zukäme, belastete es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 25. November 2025

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025040021.J00

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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