TE Vwgh Beschluss 2025/11/25 Ra 2024/11/0082

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Veröffentlicht am 25.11.2025
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Index

L00153 LVerwaltungsgericht Niederösterreich
L92703 Jugendwohlfahrt Kinderheim Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17
AVG §8
B-VG Art134 Abs7
B-VG Art135 Abs2
B-VG Art135 Abs3
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art87 Abs2
B-VG Art87 Abs3
EGVG 2008 Art2
GeschäftsO LVwG NÖ §2 Abs6
KJHG NÖ 2013 §30
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. B-VG Art. 134 heute
  2. B-VG Art. 134 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  3. B-VG Art. 134 gültig von 01.01.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 134 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 134 gültig von 28.10.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  6. B-VG Art. 134 gültig von 28.10.2008 bis 03.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  7. B-VG Art. 134 gültig von 01.01.2008 bis 27.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  8. B-VG Art. 134 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. B-VG Art. 134 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 134 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 134 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr.in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des A E, vertreten durch die Dr. Dr. Josef Wieser Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. März 2024, Zl. LVwG-AV-307/001-2024, betreffend Akteneinsicht in einer Angelegenheit nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Melk), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 wurde in Bezug auf ein bei der belangten Behörde anhängiges Verfahren betreffend den Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls des Revisionswerbers die Akteneinsicht beantragt. Die belangte Behörde teilte mit Erledigung vom 13. Februar 2024 mit, dass keine Akteneinsicht gewährt werde.
2
Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung der Akteneinsicht in den bei der belangten Behörde zu einer näher bezeichneten Geschäftszahl geführten Verwaltungsakt zurückgewiesen werde. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung der Akteneinsicht in den bei der belangten Behörde zu einer näher bezeichneten Geschäftszahl geführten Verwaltungsakt zurückgewiesen werde. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
In der Begründung des Erkenntnisses bejahte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung die Bescheidqualität der in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behöre. Darüber hinaus führte es - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Interesse - aus, die belangte Behörde führe betreffend den Revisionswerber eine Überprüfung einer Kindeswohlgefährdung nach § 30 des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes - NÖ KJHG durch. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 24.2.2017, Ra 2016/11/0150) erfolge eine auf Grundlage des § 30 NÖ KJHG durchgeführte Gefährdungsabklärung nicht im Rahmen eines behördlichen Verfahrens, das mit Bescheid abzuschließen sei. Daraus folge, dass § 17 AVG nicht anwendbar sei (Hinweis auf VwGH 26.6.2012, 2011/11/0005). Es sei somit nicht zu beanstanden, dass dem Revisionswerber keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Die hoheitlichen Befugnisse der Behörde erschöpften sich in einem Fall wie dem vorliegenden darin, den Antrag auf Akteneinsicht mit Bescheid zurückzuweisen. Daher sei die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht zurückgewiesen werde.In der Begründung des Erkenntnisses bejahte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung die Bescheidqualität der in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behöre. Darüber hinaus führte es - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Interesse - aus, die belangte Behörde führe betreffend den Revisionswerber eine Überprüfung einer Kindeswohlgefährdung nach Paragraph 30, des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes - NÖ KJHG durch. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 24.2.2017, Ra 2016/11/0150) erfolge eine auf Grundlage des Paragraph 30, NÖ KJHG durchgeführte Gefährdungsabklärung nicht im Rahmen eines behördlichen Verfahrens, das mit Bescheid abzuschließen sei. Daraus folge, dass Paragraph 17, AVG nicht anwendbar sei (Hinweis auf VwGH 26.6.2012, 2011/11/0005). Es sei somit nicht zu beanstanden, dass dem Revisionswerber keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Die hoheitlichen Befugnisse der Behörde erschöpften sich in einem Fall wie dem vorliegenden darin, den Antrag auf Akteneinsicht mit Bescheid zurückzuweisen. Daher sei die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht zurückgewiesen werde.
4
Die vom Revisionswerber in seiner Beschwerde vorgetragenen Bedenken ob der Verfassungskonformität der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich träfen nicht zu.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der von der belangten Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
6
Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurden vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auftragsgemäß die Geschäftsverteilung vorgelegt und die vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Fragen beantwortet; der Revisionswerber hat zu dieser Äußerung eine Stellungnahme erstattet.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, die Frage, ob es zulässig sei, einer unmittelbar betroffenen Person Akteneinsicht zu verweigern, während das Gesetz dem Kinder- und Jugendanwalt Parteistellung einräume, stelle eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar. Näher dargelegte Umstände sprächen dafür, dass die Behörde beim gegenständlichen Verfahren im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werde. Überdies gehe es nicht an, dass die Frage der Zulässigkeit von Akteneinsicht in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt werde.
11
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach § 17 AVG, dass - von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird - ein Verwaltungsverfahren (behördliches Verfahren iSd EGVG) geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat (vgl. VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG, dass - von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird - ein Verwaltungsverfahren (behördliches Verfahren iSd EGVG) geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat vergleiche , VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012, mwN).
12
Beim Verfahren, auf welches sich der gegenständliche Antrag auf Akteneinsicht bezog, handelte es sich um eine Gefährdungsabklärung gemäß § 30 NÖ KJHG.Beim Verfahren, auf welches sich der gegenständliche Antrag auf Akteneinsicht bezog, handelte es sich um eine Gefährdungsabklärung gemäß Paragraph 30, NÖ KJHG.
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass die Gefährdungsabklärung gemäß § 30 NÖ KJHG nicht in Erfüllung behördlicher Aufgaben erfolgt und die Verwaltungsverfahrensgesetze insoweit keine Anwendung finden (siehe VwGH 24.2.2017, Ra 2016/11/0150, mit Hinweis auf VwGH 26.6.2012, 2011/11/0005). Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 17 AVG scheidet somit aus.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass die Gefährdungsabklärung gemäß Paragraph 30, NÖ KJHG nicht in Erfüllung behördlicher Aufgaben erfolgt und die Verwaltungsverfahrensgesetze insoweit keine Anwendung finden (siehe VwGH 24.2.2017, Ra 2016/11/0150, mit Hinweis auf VwGH 26.6.2012, 2011/11/0005). Die Gewährung von Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG scheidet somit aus.
14
Daran ändern weder die in der Revision ins Treffen geführten Umstände, wie etwa die Verwendung bestimmter Drucksorten in der Korrespondenz der belangten Behörde oder im NÖ KJHG normierte Befugnisse der belangten Behörde etwas, noch allfällige - in der Revision in den Raum gestellte - Unterschiede in der Praxis der Behörden in verschiedenen Bundesländern.
15
Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ins Treffen geführte Parteistellung der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft lediglich für behördliche Verfahren vorgesehen ist (§ 81 NÖ KJHG).Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ins Treffen geführte Parteistellung der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft lediglich für behördliche Verfahren vorgesehen ist (Paragraph 81, NÖ KJHG).
16
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird weiters vorgebracht, die Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil darin die Zuständigkeiten nicht (nachvollziehbar) im Voraus festgelegt seien. Regelungsziel der Geschäftsverteilung sei offensichtlich nur eine möglichst gleiche Auslastung aller Richter. Dies zeige sich insbesondere anhand der Bestimmungen über die „dynamische Zuweisung“. Die Regelungen der Geschäftsverteilung seien derart kompliziert, dass deren Einhaltung nicht überprüfbar sei.
17
Für die Aufteilung der vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte „auf die Einzelrichter und Senate“ gilt der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art. 135 Abs. 2 B-VG). Erkennt das Verwaltungsgericht in einer nach der Geschäftsverteilung unrichtigen Besetzung, verstößt es gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung und bewirkt damit seine Unzuständigkeit (vgl. etwa VwGH 7.6.2024, Ra 2022/11/0173, mwN). Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung bedeutet, dass die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Spruchkörper durch Regeln, nämlich durch den Beschluss über die Geschäftsverteilung, von vornherein feststehen muss, dass in der Folge niemand Einfluss auf die Verteilung der Geschäfte nehmen kann und dass ferner die Einhaltung dieser Regeln nachprüfbar sein muss; lediglich in den in Art. 135 Abs. 3 B-VG vorgesehenen besonderen Fällen der Verhinderung oder Überlastung des Mitglieds eines Verwaltungsgerichtes darf diesem eine nach der Geschäftsverteilung ihm zufallende Sache abgenommen werden (siehe VwGH 22.7.2020, Ra 2020/03/0049).Für die Aufteilung der vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte „auf die Einzelrichter und Senate“ gilt der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Artikel 135, Absatz 2, B-VG). Erkennt das Verwaltungsgericht in einer nach der Geschäftsverteilung unrichtigen Besetzung, verstößt es gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung und bewirkt damit seine Unzuständigkeit vergleiche , etwa VwGH 7.6.2024, Ra 2022/11/0173, mwN). Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung bedeutet, dass die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Spruchkörper durch Regeln, nämlich durch den Beschluss über die Geschäftsverteilung, von vornherein feststehen muss, dass in der Folge niemand Einfluss auf die Verteilung der Geschäfte nehmen kann und dass ferner die Einhaltung dieser Regeln nachprüfbar sein muss; lediglich in den in Artikel 135, Absatz 3, B-VG vorgesehenen besonderen Fällen der Verhinderung oder Überlastung des Mitglieds eines Verwaltungsgerichtes darf diesem eine nach der Geschäftsverteilung ihm zufallende Sache abgenommen werden (siehe VwGH 22.7.2020, Ra 2020/03/0049).
18
Die Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Geschäftsverteilung) für das Jahr 2024 in der zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde des Revisionswerbers maßgeblichen Fassung (zur Maßgeblichkeit der in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung siehe VwGH 1.7.2024, Ra 2024/20/0347, mwN) lautete auszugsweise:

„I. Allgemeiner Teil

§ 2 (1) Zuweisungen erfolgen mit dem System AVS (’Aktenverteilungssystem‘) des Bundesministeriums für Justiz/Bundesrechenzentrums.Paragraph 2, (1) Zuweisungen erfolgen mit dem System AVS (’Aktenverteilungssystem‘) des Bundesministeriums für Justiz/Bundesrechenzentrums.

(2) Alle an einem Kalendertag eingelangten Geschäftsfälle werden am nächstfolgenden Tag mit Amtsstunden zugewiesen. Dabei werden Geschäftsfälle, die an Kalendertagen ohne Amtsstunden eingelangt sind, gemeinsam mit den Geschäftsfällen des letzten Kalendertags mit Amtsstunden zugewiesen.

(3) Bei der täglichen Zuweisung werden die Geschäftsfälle den einzelnen Zuweisungsgruppen und Untergruppen gemäß dem Besonderen Teil zugeordnet und innerhalb jeder Zuweisungsgruppe und Untergruppe alphabetisch gereiht (§ 5). Dann werden die Geschäftsfälle in den Zuweisungsgruppen A1. bis J. den Richtern in alphabetischer Reihung der Geschäftsfälle mit AVS zugewiesen.(3) Bei der täglichen Zuweisung werden die Geschäftsfälle den einzelnen Zuweisungsgruppen und Untergruppen gemäß dem Besonderen Teil zugeordnet und innerhalb jeder Zuweisungsgruppe und Untergruppe alphabetisch gereiht (Paragraph 5,). Dann werden die Geschäftsfälle in den Zuweisungsgruppen A1. bis J. den Richtern in alphabetischer Reihung der Geschäftsfälle mit AVS zugewiesen.

(...)

(5) Soweit im Besonderen Teil für eine Zuweisungsgruppe (Zuweisungsuntergruppe) eine dynamische Zuweisung vorgesehen ist, erfolgt die Zuweisung in der jeweiligen Zuweisungsgruppe bzw. Untergruppe nach dem Zufallsprinzip mit der Maßgabe, dass die maximale Differenz der Punktesalden der Richter untereinander eine Bandbreite von 0,01 Punkten nicht überschreitet. Ab Überschreiten der Bandbreite nimmt ein Richter an der weiteren Zuteilung nicht mehr teil, bis dieser Wert wieder unterschritten wird.

(6) Soweit im Besonderen Teil für eine Zuweisungsgruppe (Zuweisungsuntergruppe) eine Zuweisung nach Anteilen vorgesehen ist, erfolgt die Zuweisung in der jeweiligen Zuweisungsgruppe bzw. Untergruppe nach dem Zufallsprinzip mit der Maßgabe, dass je Aktentyp (§ 2 Abs. 9) auf die vorgesehenen Richter/Senate eine Zahl an Geschäftsfällen entfällt, die ihrem vorgesehenen Anteil entspricht. Bei der Zuweisung an den Richter/Senat wird eine Abweichung an zugewiesenen Geschäftsfällen von eins nicht überschritten. Ab Überschreiten der maximalen Abweichung nimmt ein Richter/Senat an der weiteren Zuteilung nicht mehr teil, bis dieser Wert wieder unterschritten wird.(6) Soweit im Besonderen Teil für eine Zuweisungsgruppe (Zuweisungsuntergruppe) eine Zuweisung nach Anteilen vorgesehen ist, erfolgt die Zuweisung in der jeweiligen Zuweisungsgruppe bzw. Untergruppe nach dem Zufallsprinzip mit der Maßgabe, dass je Aktentyp (Paragraph 2, Absatz 9,) auf die vorgesehenen Richter/Senate eine Zahl an Geschäftsfällen entfällt, die ihrem vorgesehenen Anteil entspricht. Bei der Zuweisung an den Richter/Senat wird eine Abweichung an zugewiesenen Geschäftsfällen von eins nicht überschritten. Ab Überschreiten der maximalen Abweichung nimmt ein Richter/Senat an der weiteren Zuteilung nicht mehr teil, bis dieser Wert wieder unterschritten wird.

(...)

II. Besonderer Teilrömisch zwei. Besonderer Teil

(...)

C3. Zuweisungsgruppe SZG – Sozial- und Gleichbehandlungsrecht

Alle einlangenden Geschäftsfälle (administrativrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Geschäftsfälle gemeinsam) aus den nachstehenden Rechtsmaterien

(...)

h.NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

(...)

sind den nachstehend genannten Richtern in ihren jeweiligen regionalen Gruppen wie folgt zuzuweisen:

(...)

Untergruppe Zwettl (SZG-Z) nach Anteilen (§ 2 Abs. 6):Untergruppe Zwettl (SZG-Z) nach Anteilen (Paragraph 2, Absatz 6,):

1.HR Mag. D. M. (ein Anteil)

2.Mag. W. W. (drei Anteile)

soweit die belangte Behörde ihren Sitz in den Bezirken Gmünd, Krems, Horn, Melk, Waidhofen/Thaya oder Zwettl oder der Statutarstadt Krems hat.

(...)

Anhang: Übersicht Geschäftsabteilungen

Richterin/Richter

Geschäftsabteilung

(...)

M. HR Mag. D.

GA 37

(...)

W. Mag. W.

GA 50“

19
Der Anregung des Revisionswerbers, die Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, ist schon aus dem Grund nicht näherzutreten, weil es sich bei der Geschäftsverteilung eines Verwaltungsgerichtes um einen generellen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, der einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof nicht zugänglich ist (vgl. etwa VfSlg. 20.699/2024; VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0457, jeweils mwN).Der Anregung des Revisionswerbers, die Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, ist schon aus dem Grund nicht näherzutreten, weil es sich bei der Geschäftsverteilung eines Verwaltungsgerichtes um einen generellen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, der einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof nicht zugänglich ist vergleiche , etwa VfSlg. 20.699 aus 2024,; VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0457, jeweils mwN).
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Soweit sich der Revisionswerber gegen die in § 2 Abs. 5 der Geschäftsverteilung geregelte dynamische Zuweisung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelungen - nach der Stellungnahme des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich - fallgegenständlich nicht zur Anwendung gelangten.Soweit sich der Revisionswerber gegen die in Paragraph 2, Absatz 5, der Geschäftsverteilung geregelte dynamische Zuweisung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelungen - nach der Stellungnahme des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich - fallgegenständlich nicht zur Anwendung gelangten.
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Vielmehr wurde - aufgrund des Sitzes der belangten Behörde - die Beschwerde des Revisionswerbers in der Zuweisungsuntergruppe SZG-Z nach Maßgabe des § 2 Abs. 6 der Geschäftsverteilung zugewiesen. Nach dieser Regelung erfolgt die Zuweisung an die Richter bzw. Richterinnen der jeweiligen Zuweisungsgruppe bzw. Untergruppe nach dem Zufallsprinzip mit der Maßgabe, dass je Aktentyp auf die vorgesehenen Richter bzw. Senate eine Zahl an Geschäftsfällen entfällt, die ihrem vorgesehenen Anteil entspricht. § 2 Abs. 6 der Geschäftsverteilung sieht eine maximale Abweichung von „eins“ vor. Ab Überschreiten der maximalen Abweichung nimmt ein Richter bzw. Senat an der weiteren Zuweisung so lange nicht mehr teil, bis dieser Wert wieder unterschritten wird. Nach Punkt C3. des Besonderen Teils der Geschäftsverteilung ist für die Untergruppe SZG-Z normiert, dass der Richterin HR Mag. D. M. (Geschäftsabteilung 37) ein Anteil und dem Richter Mag. W. W. (Geschäftsabteilung 50) drei Anteile der Geschäftsfälle zuzuweisen sind.Vielmehr wurde - aufgrund des Sitzes der belangten Behörde - die Beschwerde des Revisionswerbers in der Zuweisungsuntergruppe SZG-Z nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 6, der Geschäftsverteilung zugewiesen. Nach dieser Regelung erfolgt die Zuweisung an die Richter bzw. Richterinnen der jeweiligen Zuweisungsgruppe bzw. Untergruppe nach dem Zufallsprinzip mit der Maßgabe, dass je Aktentyp auf die vorgesehenen Richter bzw. Senate eine Zahl an Geschäftsfällen entfällt, die ihrem vorgesehenen Anteil entspricht. Paragraph 2, Absatz 6, der Geschäftsverteilung sieht eine maximale Abweichung von „eins“ vor. Ab Überschreiten der maximalen Abweichung nimmt ein Richter bzw. Senat an der weiteren Zuweisung so lange nicht mehr teil, bis dieser Wert wieder unterschritten wird. Nach Punkt C3. des Besonderen Teils der Geschäftsverteilung ist für die Untergruppe SZG-Z normiert, dass der Richterin HR Mag. D. M. (Geschäftsabteilung 37) ein Anteil und dem Richter Mag. W. W. (Geschäftsabteilung 50) drei Anteile der Geschäftsfälle zuzuweisen sind.
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§ 2 Abs. 6 der Geschäftsverteilung knüpft die Zuweisung der Geschäftssachen somit an einen in der Geschäftsverteilung für die Mitglieder bestimmter Zuweisungs(unter)gruppen abstrakt festgelegten Verteilungsschlüssel und damit an die Auslastung der Mitglieder der jeweiligen Zuweisungs(unter)gruppe zum Zeitpunkt der Zuweisung.Paragraph 2, Absatz 6, der Geschäftsverteilung knüpft die Zuweisung der Geschäftssachen somit an einen in der Geschäftsverteilung für die Mitglieder bestimmter Zuweisungs(unter)gruppen abstrakt festgelegten Verteilungsschlüssel und damit an die Auslastung der Mitglieder der jeweiligen Zuweisungs(unter)gruppe zum Zeitpunkt der Zuweisung.
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Entgegen dem Vorbringen in der Revision widerspricht die Anknüpfung an die Auslastung der Richter aber nicht dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung. Der Verfassungsgerichtshof hatte etwa keine Bedenken gegen eine Regelung in der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes, welche die Verteilung der Rechtssachen nach der Belastung der Richter anordnete. Dieses System gewährleiste, dass bereits im Zeitpunkt der Einbringung einer Beschwerde feststehe, dass sie demjenigen Richter mit dem niedrigsten Zuteilungsstand zugewiesen werde. Damit seien verpönte Einflussnahmen ausgeschlossen. Der jeweils aktuelle Zuteilungsstand sei ein objektives und nachprüfbares Kriterium (VfSlg. 18.594/2008; darauf bezugnehmend etwa OGH 21.5.2013, 1 Ob 36/13w, und OGH 28.6.2017, 1 Ob 74/17i).Entgegen dem Vorbringen in der Revision widerspricht die Anknüpfung an die Auslastung der Richter aber nicht dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung. Der Verfassungsgerichtshof hatte etwa keine Bedenken gegen eine Regelung in der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes, welche die Verteilung der Rechtssachen nach der Belastung der Richter anordnete. Dieses System gewährleiste, dass bereits im Zeitpunkt der Einbringung einer Beschwerde feststehe, dass sie demjenigen Richter mit dem niedrigsten Zuteilungsstand zugewiesen werde. Damit seien verpönte Einflussnahmen ausgeschlossen. Der jeweils aktuelle Zuteilungsstand sei ein objektives und nachprüfbares Kriterium (VfSlg. 18.594 aus 2008,; darauf bezugnehmend etwa OGH 21.5.2013, 1 Ob 36/13w, und OGH 28.6.2017, 1 Ob 74/17i).
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Auch die Zuweisung von Geschäftsfällen nach § 2 Abs. 6 der Geschäftsverteilung knüpft an objektive und nachprüfbare Kriterien an. So lassen sich die Auslastung und die Ausschöpfung der jeweils vorgesehenen Anteile der Mitglieder der jeweiligen Zuweisungs(unter)gruppe zum Zuweisungszeitpunkt feststellen. Verpönte Einflussnahmen sind schon deswegen ausgeschlossen, weil die Art und Weise der Zuweisung der Geschäftsfälle anhand dieser Kriterien (Zuweisung nach dem Zufallsprinzip unter Berücksichtigung bestimmter Anteile) sowie der zwischen den Richtern geltende Aufteilungsschlüssel in der Geschäftsverteilung selbst abstrakt normiert sind.Auch die Zuweisung von Geschäftsfällen nach Paragraph 2, Absatz 6, der Geschäftsverteilung knüpft an objektive und nachprüfbare Kriterien an. So lassen sich die Auslastung und die Ausschöpfung der jeweils vorgesehenen Anteile der Mitglieder der jeweiligen Zuweisungs(unter)gruppe zum Zuweisungszeitpunkt feststellen. Verpönte Einflussnahmen sind schon deswegen ausgeschlossen, weil die Art und Weise der Zuweisung der Geschäftsfälle anhand dieser Kriterien (Zuweisung nach dem Zufallsprinzip unter Berücksichtigung bestimmter Anteile) sowie der zwischen den Richtern geltende Aufteilungsschlüssel in der Geschäftsverteilung selbst abstrakt normiert sind.
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Insoweit stellt sich die Rechtslage als eindeutig dar, weshalb es der Revision nicht gelingt, in dieser Hinsicht eine vom Verwaltungsgerichtshof zu klärende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (dazu, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann nicht vorliegt, wenn es trotz fehlender Rechtsprechung auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf, siehe etwa VwGH 23.7.2024, Ra 2023/11/0057, mwN).
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Auf dem Boden des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung der Revision besteht im konkreten Fall auch kein Anlass zu bezweifeln, dass die Beschwerdesache des Revisionswerbers tatsächlich nach § 2 Abs. 6 der Geschäftsverteilung korrekt dem erkennenden Richter zugeteilt wurde. So erläuterte der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (vgl. § 7 Abs. 2 Z 2 des NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetzes) auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofes unter Vorlage der entsprechenden Zuweisungsprotokolle nachvollziehbar, dass der gegenständliche Geschäftsfall durch den Algorithmus des verwendeten elektronischen Aktenverteilungssystems „AVS“ - entsprechend § 2 Abs. 6 der Geschäftsverteilung - der Geschäftsabteilung 50 (dem erkennenden Richter) zugewiesen wurde, da deren Anteil nach dem in der Geschäftsverteilung für die maßgebliche Untergruppe vorgesehenen Aufteilungsschlüssel zwischen der Geschäftsabteilung 50 und der Geschäftsabteilung 37 im Zeitpunkt der Zuweisung (noch) nicht erreicht war.Auf dem Boden des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung der Revision besteht im konkreten Fall auch kein Anlass zu bezweifeln, dass die Beschwerdesache des Revisionswerbers tatsächlich nach Paragraph 2, Absatz 6, der Geschäftsverteilung korrekt dem erkennenden Richter zugeteilt wurde. So erläuterte der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vergleiche , Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, des NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetzes) auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofes unter Vorlage der entsprechenden Zuweisungsprotokolle nachvollziehbar, dass der gegenständliche Geschäftsfall durch den Algorithmus des verwendeten elektronischen Aktenverteilungssystems „AVS“ - entsprechend Paragraph 2, Absatz 6, der Geschäftsverteilung - der Geschäftsabteilung 50 (dem erkennenden Richter) zugewiesen wurde, da deren Anteil nach dem in der Geschäftsverteilung für die maßgebliche Untergruppe vorgesehenen Aufteilungsschlüssel zwischen der Geschäftsabteilung 50 und der Geschäftsabteilung 37 im Zeitpunkt der Zuweisung (noch) nicht erreicht war.
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Der Revisionswerber wendet sich auch gegen die Verwendung des elektronischen Aktenverteilungssystems „AVS“ und führt in diesem Zusammenhang einen unzulässigen Eingriff der Exekutive in die Geschäftsverteilung ins Treffen. Dabei übersieht er zunächst, dass das in Rede stehende elektronische Zuweisungssystem lediglich zur technischen Abwicklung der Verteilung der Geschäftsfälle nach Maßgabe der Regelungen der Geschäftsverteilung herangezogen wird. Dass dadurch ein Einfluss auf die Regelungsinhalte der - vom Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beschlossenen - Geschäftsverteilung ausgeübt wird, ist nicht zu erblicken.
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Vor dem Hintergrund der vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vorgelegten Zuweisungsprotokolle ist aber auch nicht erkennbar, dass im konkreten Fall in den (eine Berechnung der Auslastung der Richter zum Zuweisungszeitpunkt durchführenden) Algorithmus des elektronischen Aktenverteilungssystems eingegriffen worden wäre.
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Die Revision war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. November 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110082.L00

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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