TE Vwgh Beschluss 2025/12/1 Ra 2025/09/0048

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Veröffentlicht am 01.12.2025
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
AVG §69 Abs1 Z3
GdBDO NÖ 1976 §134 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B, vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30. Mai 2025, LVwG-AV-485/001-2025, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zur Suspendierung nach der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarsenat der Stadtgemeinde Poysdorf bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde C vom 18. Dezember 2020 wurde der Revisionswerber gemäß § 134 Abs. 1 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert und der Dienstbezug für die Dauer der Suspendierung auf zwei Drittel gekürzt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde C vom 18. Dezember 2020 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 134, Absatz eins, NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert und der Dienstbezug für die Dauer der Suspendierung auf zwei Drittel gekürzt.
2
Die belangte Behörde verfügte mit Bescheid vom 24. August 2022 auf Grund der Disziplinaranzeige des Bürgermeisters der Stadtgemeinde C vom 18. Dezember 2020 und der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 17. Februar 2022 gegenüber dem Revisionswerber die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 144 GBDO. Das Disziplinarverfahren wurde mit Beschluss vom selben Tag gemäß § 136 Abs. 2 GBDO unterbrochen.Die belangte Behörde verfügte mit Bescheid vom 24. August 2022 auf Grund der Disziplinaranzeige des Bürgermeisters der Stadtgemeinde C vom 18. Dezember 2020 und der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 17. Februar 2022 gegenüber dem Revisionswerber die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 144, GBDO. Das Disziplinarverfahren wurde mit Beschluss vom selben Tag gemäß Paragraph 136, Absatz 2, GBDO unterbrochen.
3
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 22. Dezember 2022, 328 Hv 23/22h, wurde der Revisionswerber des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach § 12 dritter Fall, § 302 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und von den weiteren Tatvorwürfen freigesprochen.Mit dem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 22. Dezember 2022, 328 Hv 23/22h, wurde der Revisionswerber des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall, Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen und von den weiteren Tatvorwürfen freigesprochen.
4
In der Folge setzte die belangte Behörde das Disziplinarverfahren gegen den Revisionswerber gemäß § 136 Abs. 3 GBDO fort.In der Folge setzte die belangte Behörde das Disziplinarverfahren gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 136, Absatz 3, GBDO fort.
5
Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolgte der Übertritt des Revisionswerbers in den Ruhestand.
6
Mit Bescheid vom 29. Mai 2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Aufhebung der mit Bescheid vom 18. Dezember 2020 erlassenen Suspendierung gemäß § 134 Abs. 3 GBDO ab.Mit Bescheid vom 29. Mai 2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Aufhebung der mit Bescheid vom 18. Dezember 2020 erlassenen Suspendierung gemäß Paragraph 134, Absatz 3, GBDO ab.
7
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) vom 5. August 2024 als unzulässig zurückgewiesen.
8
Über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wurde der Schuldspruch des Urteils des Landesgerichtes Korneuburg vom 22. Dezember 2022, 328 Hv 23/22h, mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2024, 14 Os 62/24k, aufgehoben und der Revisionswerber vom Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wurde der Schuldspruch des Urteils des Landesgerichtes Korneuburg vom 22. Dezember 2022, 328 Hv 23/22h, mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2024, 14 Os 62/24k, aufgehoben und der Revisionswerber vom Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
9
Am 7. Oktober 2024 beantragte der Revisionswerber die Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Mai 2024 abgeschlossenen Verfahrens zur Aufhebung seiner mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2020 gemäß § 134 Abs. 1 GBDO verfügten Suspendierung.Am 7. Oktober 2024 beantragte der Revisionswerber die Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Mai 2024 abgeschlossenen Verfahrens zur Aufhebung seiner mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2020 gemäß Paragraph 134, Absatz eins, GBDO verfügten Suspendierung.
10
Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 12. März 2025 gemäß § 69 AVG iVm § 138 GBDO als unzulässig zurück.Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 12. März 2025 gemäß Paragraph 69, AVG in Verbindung mit , Paragraph 138, GBDO als unzulässig zurück.
11
Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
12
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst vor, es gehe um die Frage, ob die belangte Behörde und in weiterer Folge das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Suspendierung mit Bezug auf die „Aktivzeit“ im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG iVm § 138 GBDO als unzulässig hätte zurückweisen dürfen. Das Verwaltungsgericht habe Verfahrensvorschriften gravierend verletzt, weil dem Revisionswerber im Verfahren über die Wiederaufnahme das gemäß § 138 GBDO gesetzlich verankerte Parteiengehör nicht gewährt worden sei. Entgegen der - in der Revision näher genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - habe das Verwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dadurch sei es dem Revisionswerber nicht möglich gewesen, vor den Entscheidungen ein spezifisches Sachvorbringen nach den ihn bei der Suspendierung zukommenden subjektiven-öffentlichen Rechten mit Bezug auf den „Aktivzeitraum“ über den Wegfall des Veranlassungsumstandes (§ 134 Abs. 3 zweiter Satz GBDO) während dieser Zeit sowie zu den Vorfragen und Wiederaufnahmefakten zu erstatten.Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst vor, es gehe um die Frage, ob die belangte Behörde und in weiterer Folge das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Suspendierung mit Bezug auf die „Aktivzeit“ im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG in Verbindung mit , Paragraph 138, GBDO als unzulässig hätte zurückweisen dürfen. Das Verwaltungsgericht habe Verfahrensvorschriften gravierend verletzt, weil dem Revisionswerber im Verfahren über die Wiederaufnahme das gemäß Paragraph 138, GBDO gesetzlich verankerte Parteiengehör nicht gewährt worden sei. Entgegen der - in der Revision näher genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - habe das Verwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dadurch sei es dem Revisionswerber nicht möglich gewesen, vor den Entscheidungen ein spezifisches Sachvorbringen nach den ihn bei der Suspendierung zukommenden subjektiven-öffentlichen Rechten mit Bezug auf den „Aktivzeitraum“ über den Wegfall des Veranlassungsumstandes (Paragraph 134, Absatz 3, zweiter Satz GBDO) während dieser Zeit sowie zu den Vorfragen und Wiederaufnahmefakten zu erstatten.
16
Vorauszuschicken ist, dass bei der Überprüfung, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG vorliegt, vom rechtskräftigen Suspendierungsbescheid vom 18. Dezember 2020 auszugehen ist, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (vgl. zur Rechtskraftwirkung von Bescheiden etwa VwGH 20.9.2018, Ra 2017/09/0043, mwN).Vorauszuschicken ist, dass bei der Überprüfung, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG vorliegt, vom rechtskräftigen Suspendierungsbescheid vom 18. Dezember 2020 auszugehen ist, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen vergleiche , zur Rechtskraftwirkung von Bescheiden etwa VwGH 20.9.2018, Ra 2017/09/0043, mwN).
17
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
18
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage im Sinn der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z 3 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist (vgl. etwa VwGH 4.10.2021, Ra 2018/04/0166, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage im Sinn der Paragraphen 38, und 69 Absatz eins, Ziffer 3, AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist vergleiche , etwa VwGH 4.10.2021, Ra 2018/04/0166, mwN).
19
Eine Vorfrage liegt dann vor, wenn der relevante Tatbestand ein (explizit angeführtes oder durch Auslegung zu ermittelndes) Element enthält, das für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidung einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts (oder allenfalls derselben Behörde in einem anderen Verfahren) sein kann. Präjudiziell und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar (das heißt eine notwendige Grundlage) ist und zweitens die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (vgl. VwGH 25.1.2022, Ra 2020/11/0226, mwN).Eine Vorfrage liegt dann vor, wenn der relevante Tatbestand ein (explizit angeführtes oder durch Auslegung zu ermittelndes) Element enthält, das für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidung einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts (oder allenfalls derselben Behörde in einem anderen Verfahren) sein kann. Präjudiziell und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar (das heißt eine notwendige Grundlage) ist und zweitens die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt vergleiche , VwGH 25.1.2022, Ra 2020/11/0226, mwN).
20
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung dar; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen (vgl. z.B. VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, mwN). Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren oder zu verhindern (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0029, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung dar; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen vergleiche , z.B. VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, mwN). Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren oder zu verhindern vergleiche , VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0029, mwN).
21
Der Revisionswerber berief sich im Wiederaufnahmeverfahren auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2024, 14 Os 62/24k, womit er jedoch keinen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG aufzeigte. Wie oben dargestellt ist die Suspendierung eine vor der endgültigen Klärung, im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme, für die nicht nachgewiesen werden braucht, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens kraft Gesetzes, wobei der Ausgang des Disziplinarverfahrens (Einstellung, Absehen von der Strafe, Disziplinarerkenntnis mit Schuld- oder Freispruch) unerheblich ist (vgl. VwGH 31.5.1990, 90/09/0060, mwN). Insofern ist bei der im Suspendierungsverfahren gebotenen ex ante Beurteilung nicht von Bedeutung, dass der Revisionswerber in dem gegen ihn geführten Strafverfahren freigesprochen wurde (vgl. VwGH 22.6.2005, 2004/09/0038). Der Ausgang des gegen den Revisionswerber geführten Strafverfahrens stellt daher keine Vorfrage im Sinn der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z 3 AVG für die Suspendierung dar.Der Revisionswerber berief sich im Wiederaufnahmeverfahren auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2024, 14 Os 62/24k, womit er jedoch keinen Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG aufzeigte. Wie oben dargestellt ist die Suspendierung eine vor der endgültigen Klärung, im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme, für die nicht nachgewiesen werden braucht, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens kraft Gesetzes, wobei der Ausgang des Disziplinarverfahrens (Einstellung, Absehen von der Strafe, Disziplinarerkenntnis mit Schuld- oder Freispruch) unerheblich ist vergleiche , VwGH 31.5.1990, 90/09/0060, mwN). Insofern ist bei der im Suspendierungsverfahren gebotenen ex ante Beurteilung nicht von Bedeutung, dass der Revisionswerber in dem gegen ihn geführten Strafverfahren freigesprochen wurde vergleiche , VwGH 22.6.2005, 2004/09/0038). Der Ausgang des gegen den Revisionswerber geführten Strafverfahrens stellt daher keine Vorfrage im Sinn der Paragraphen 38, und 69 Absatz eins, Ziffer 3, AVG für die Suspendierung dar.
22
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der im Revisionsfall in Rede stehende Anspruch als civil right im Sinn des Art. 6 EMRK zu beurteilen ist oder nicht (vgl. dazu, dass Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen VwGH 31.7.2009, 2007/09/0081; 7.9.2021, Ra 2019/11/0190; jeweils mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EGMR). Im vorliegenden Fall erschien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nicht geboten, weil es ausschließlich um die rechtliche Beurteilung geht, ob in der gegebenen Konstellation überhaupt eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist, und diese Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet ist. In der Beschwerde wurden überdies keine Fragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Der Revisionswerber vermag somit schon aus diesem Grund keine Verletzung des § 24 VwGVG durch die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung darzulegen.Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der im Revisionsfall in Rede stehende Anspruch als civil right im Sinn des Artikel 6, EMRK zu beurteilen ist oder nicht vergleiche , dazu, dass Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen VwGH 31.7.2009, 2007/09/0081; 7.9.2021, Ra 2019/11/0190; jeweils mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EGMR). Im vorliegenden Fall erschien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nicht geboten, weil es ausschließlich um die rechtliche Beurteilung geht, ob in der gegebenen Konstellation überhaupt eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist, und diese Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet ist. In der Beschwerde wurden überdies keine Fragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Der Revisionswerber vermag somit schon aus diesem Grund keine Verletzung des Paragraph 24, VwGVG durch die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung darzulegen.
23
Bei Verfahrensmängeln wie der Verletzung des Parteiengehörs muss in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels (etwa also auf Grund welchen konkreten Vorbringens) in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0060 bis 0063, mwN). Da lediglich Rechtsfragen zu beurteilen waren, wäre es somit am Revisionswerber gelegen in der Revision jenes Vorbringen darzulegen, das zu einem für ihn günstigeren Ergebnis hätte führen können. Ein solches Vorbringen ist der Revision nicht zu entnehmen.Bei Verfahrensmängeln wie der Verletzung des Parteiengehörs muss in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels (etwa also auf Grund welchen konkreten Vorbringens) in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können vergleiche , VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0060 bis 0063, mwN). Da lediglich Rechtsfragen zu beurteilen waren, wäre es somit am Revisionswerber gelegen in der Revision jenes Vorbringen darzulegen, das zu einem für ihn günstigeren Ergebnis hätte führen können. Ein solches Vorbringen ist der Revision nicht zu entnehmen.
24
Wenn der Revisionswerber zur Zulässigkeit letztlich vorbringt, es sei die Rechtsfrage zu klären, „ob die Versetzung in den Ruhestand nach einer Suspendierung automatisch dazu führt, dass einem Beamten die Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich dieser Suspendierung auf die ‚Aktivzeit‘ alleine aufgrund des Zeitverlaufes sowie altersmäßigen Umstandes, dass er danach in den Ruhestand versetzt wurde, gänzlich verwehrt sein soll“, genügt es darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Wiederaufnahmetatbestandes nicht aus den vom Revisionswerber angesprochenen Gründen, sondern vielmehr deshalb verneinte, weil es davon ausging, dass das zitierte Urteil des Obersten Gerichtshofes keine präjudizielle Vorfragenentscheidung im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG darstelle.Wenn der Revisionswerber zur Zulässigkeit letztlich vorbringt, es sei die Rechtsfrage zu klären, „ob die Versetzung in den Ruhestand nach einer Suspendierung automatisch dazu führt, dass einem Beamten die Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich dieser Suspendierung auf die ‚Aktivzeit‘ alleine aufgrund des Zeitverlaufes sowie altersmäßigen Umstandes, dass er danach in den Ruhestand versetzt wurde, gänzlich verwehrt sein soll“, genügt es darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Wiederaufnahmetatbestandes nicht aus den vom Revisionswerber angesprochenen Gründen, sondern vielmehr deshalb verneinte, weil es davon ausging, dass das zitierte Urteil des Obersten Gerichtshofes keine präjudizielle Vorfragenentscheidung im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG darstelle.
25
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. Dezember 2025

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090048.L00

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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