RS Vwgh 2008/4/29 2008/21/0085

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Veröffentlicht am 29.04.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §27 Abs4;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z3;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Tatbestand der Z 3 des § 76 Abs 2 FrPolG 2005 (so wie jener der Z 4) kommt nur bis zur Einleitung des asylrechtlichen Ausweisungsverfahrens als Schubhaftgrund in Betracht, er dient also lediglich der Sicherung in der ersten Phase des Asylverfahrens. Die Behörde ist daher gehalten, sich über den Stand des Asylverfahrens zu informieren und dessen Fortgang allenfalls zu berücksichtigen, weil die Schubhaft nach Einleitung des asylrechtlichen Ausweisungsverfahrens nur noch auf die Z 2 und nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung nur noch auf die Z 1 des § 76 Abs 2 FrPolG 2005 gestützt werden kann. Für sich genommen bewirkt eine derartige Unterlassung aber noch keine Rechtsverletzung des Fremden. (Hinweis E 7. Februar 2008, 2006/21/0389; E 28. Februar 2008, 2007/21/0512; E 30. August 2007, 2007/21/0043).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008210085.X01

Im RIS seit

28.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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