1
Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 18. März 2024 wurde der Mitbeteiligte einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG schuldig erkannt, weil er als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer ungarischen KFT, die Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges sei, die mit Schreiben dieser Bezirkshauptmannschaft vom 17. Oktober 2023 verlangte Lenkerauskunft, binnen vier Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Kraftfahrzeug am 31. März 2023 um 7:24 Uhr am angegebenen Ort gelenkt habe, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt habe. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 103 Abs. 2 KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geld- und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 18. März 2024 wurde der Mitbeteiligte einer Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG schuldig erkannt, weil er als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer ungarischen KFT, die Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges sei, die mit Schreiben dieser Bezirkshauptmannschaft vom 17. Oktober 2023 verlangte Lenkerauskunft, binnen vier Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Kraftfahrzeug am 31. März 2023 um 7:24 Uhr am angegebenen Ort gelenkt habe, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt habe. Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 103, Absatz 2, KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geld- und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.
2
Der Mitbeteiligte erhob gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde, in der er vorbrachte, das Schreiben sei ein Irrtum, weil er am Tattag nicht in Österreich gewesen sei. Er habe keine Mitteilung erhalten, binnen 14 Tagen anzugeben, wer das Fahrzeug am 4. November 2023 in 7100 Neusiedl am See gelenkt/abgestellt habe. Das Fahrzeug habe sich nicht in Österreich befunden. Das Fahrzeug sei zuletzt am 31. März 2023 in Österreich gewesen. Er sei berechtigt, das Fahrzeug zu lenken. Er weise alle Anschuldigungen zurück und beantrage die Einstellung des Verfahrens.
3
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) gab der Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, hob das bekämpfte Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) gab der Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, hob das bekämpfte Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
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Das Verwaltungsgericht stellte fest, es habe die revisionswerbende Behörde ersucht, den Zustellnachweis für die Lenkererhebung zu übermitteln. Die Behörde habe mitgeteilt, den „Infoletter Maut“ an die Gesellschaft mit Fensterkuvert versendet zu haben. Es gebe aus Kostengründen keinen Zustellnachweis. Es stehe fest, dass „keinerlei Beweise bzw. Ermittlungsergebnisse“ vorlägen, dass der Mitbeteiligte den an die Gesellschaft versendeten „Infoletter Maut“ erhalten habe.
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Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, es habe Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Anfrage an die Behörde. Es ergebe sich dadurch der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt und es stehe diesem kein Ermittlungs- oder Beweisergebnis entgegen.
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Rechtlich erläuterte das Verwaltungsgericht, es obliege nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Behörde, bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Ansonsten sei die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig anzunehmen. Dem Vorbringen des Mitbeteiligten stünde kein Beweisergebnis entgegen. Die bestrittene Zustellung gelte daher als nicht bewirkt, weshalb nicht feststehe, ob der Mitbeteiligte den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht habe. Deshalb sei das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision. Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision erweist sich als zulässig und begründet.
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Die Frage, ob eine wirksame Zustellung erfolgte, betrifft die Beurteilung der Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung (vgl. VwGH 21.10.2004, 99/06/0016, mwN).Die Frage, ob eine wirksame Zustellung erfolgte, betrifft die Beurteilung der Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung vergleiche , VwGH 21.10.2004, 99/06/0016, mwN). 10
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit vor, wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (vgl. hierzu etwa VwGH 14.7.2025, Ra 2025/02/0046, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit vor, wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind vergleiche , hierzu etwa VwGH 14.7.2025, Ra 2025/02/0046, mwN). 11
Das Verwaltungsgericht hat die Feststellung getroffen, dass „keinerlei Beweise bzw. Ermittlungsergebnisse“ vorliegen, wonach der Mitbeteiligte den an die Gesellschaft versendeten Infoletter Maut erhalten habe.
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Diese Feststellung steht mit dem Akteninhalt in Widerspruch: In seinem Schreiben an die revisionswerbende Behörde vom 5. Juli 2024 verweist der Mitbeteiligte unter dem Punkt B6 auf das Schreiben der revisionswerbenden Behörde vom 17. Oktober 2023, gibt auch die auf diesem Schreiben als Sachbearbeiterin genannte Person richtig wieder und verweist auf die Aussage dieses Schreibens.
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Die Bezugnahme auf dieses Schreiben legt dessen Erhalt nahe und damit auch seine Zustellung.
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Vor diesem Hintergrund erweist sich die Feststellung, es gebe kein Beweismittel, dass der Mitbeteiligte das Schreiben erhalten habe, als aktenwidrig.
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Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Schreibens des Mitbeteiligten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, erweist sich das angefochtene Erkenntnis somit als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a VwGG aufzuheben.Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Schreibens des Mitbeteiligten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, erweist sich das angefochtene Erkenntnis somit als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG aufzuheben.
Wien, am 4. Dezember 2025