TE Vwgh Beschluss 2025/12/9 Ra 2025/10/0174

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Veröffentlicht am 09.12.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §42 Abs2
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/10/0175
Ra 2025/10/0176

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. C O, 2. mj. L O und 3. mj. S O, alle vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Seiersberg-Pirka, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Oktober 2025, Zlen. W129 2320544-1/2E und W129 2320545-1/2E, betreffend eine schulrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Eingaben jeweils vom 29. Juni 2025 zeigte (u.a.) die Erstrevisionswerberin der belangten Behörde für ihren im Jahr 2014 geborenen Sohn (den Zweitrevisionswerber) sowie für ihre im Jahr 2017 geborene Tochter (die Drittrevisionswerberin) gleichlautend (auszugsweise) Folgendes an (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

„[H]iermit gebe ich Ihnen fristgerecht bekannt dass [der Zweitrevisionswerber bzw. die Drittrevisionswerberin] ... im Bildungsjahr 2025/2026 erneut an der W.R.A (USA) für das genannte Bildungsjahr eingeschrieben ist. (siehe Anlage)„[H]iermit gebe ich Ihnen fristgerecht bekannt dass [der Zweitrevisionswerber bzw. die Drittrevisionswerberin] ... im Bildungsjahr 2025 aus 2026, erneut an der W.R.A (USA) für das genannte Bildungsjahr eingeschrieben ist. (siehe Anlage)

Die Durchführung des häuslichen Unterrichts erfolgt auf Grundlage des pädagogischen Konzepts der W.R.A. (USA), einer internationalen Fernschule, die individuelle Lernbegleitung und Dokumentation ermöglicht. Außerdem wurden Schulungen - orientiert an dem Montessori Konzept - von der [Erstrevisionswerberin] absolviert. Falls Bestätigungen erwünscht, können diese nachgereicht werden.

Der Unterricht wird im Rahmen des häuslichen Umfeldes in der Verantwortung durch uns Eltern ... sichergestellt.“

2
Mit Schreiben jeweils vom 7. August 2025 erteilte die belangte Behörde daraufhin Verbesserungsaufträge hinsichtlich der angezeigten Teilnahme des Zweitrevisionswerbers und der Drittrevisionswerberin am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2025/26.
3
In einer dazu erfolgten Stellungnahme vom 18. Juni 2025 wurde Folgendes ausgeführt:

„Bezugnehmend auf Ihr Schreiben nehme ich fristgerecht Stellung wie folgt: Es muss sich hiermit um einen Irrtum handeln, bitte um die Bearbeitung unseres Schreibens vom 29.06.25 auf der gesetzlichen Grundlage lt. Schulpflichtgesetz § 13.„Bezugnehmend auf Ihr Schreiben nehme ich fristgerecht Stellung wie folgt: Es muss sich hiermit um einen Irrtum handeln, bitte um die Bearbeitung unseres Schreibens vom 29.06.25 auf der gesetzlichen Grundlage lt. Schulpflichtgesetz Paragraph 13,

Ich verwehre mich dagegen, dass meine Anzeige zum Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 SchPflG eine Anzeige für häuslichen Unterricht gemäß § 11 SchPflG darstellt!Ich verwehre mich dagegen, dass meine Anzeige zum Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß Paragraph 13, SchPflG eine Anzeige für häuslichen Unterricht gemäß Paragraph 11, SchPflG darstellt!

Ich zeige NICHT die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß § 11 SchPflG an und ich bestehe auf meine ursprünglich eingebrachte Mitteilung vom 29.06.25 im Sinne einer Anzeige zum Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 SchPflG.Ich zeige NICHT die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Paragraph 11, SchPflG an und ich bestehe auf meine ursprünglich eingebrachte Mitteilung vom 29.06.25 im Sinne einer Anzeige zum Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß Paragraph 13, SchPflG.

Ich beantrage hiermit, dass Sie mir einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu meinem ursprünglich eingebrachten Schreiben vom 29.06.2025 betreffend ‚Anzeige zum Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 SchPflG‘ zustellen.“Ich beantrage hiermit, dass Sie mir einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu meinem ursprünglich eingebrachten Schreiben vom 29.06.2025 betreffend ‚Anzeige zum Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß Paragraph 13, SchPflG‘ zustellen.“

4
Mit Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 21. August 2025 wurden die „Anzeigen des häuslichen Unterrichts“ für das Schuljahr 2025/26 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkte 1.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkte 2.).
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Oktober 2025 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die jeweilige Zurückweisung des Anbringens vom 29. Juni 2025 nur auf § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) gestützt werde. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Oktober 2025 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die jeweilige Zurückweisung des Anbringens vom 29. Juni 2025 nur auf Paragraph 13, Absatz eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG) gestützt werde. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, nach § 13 Abs. 1 SchPflG bedürfe der Besuch von im Ausland gelegenen Schulen eines Ansuchens und einer Bewilligung durch die Schulbehörde, wenn das schulpflichtige Kind - wie im Falle des Zweitrevisionswerbers bzw. der Drittrevisionswerberin - die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Im Schreiben vom 18. August 2025 sei ausdrücklich ein „rechtsmittelfähiger Bescheid“ über die Anzeige des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule iSd § 13 SchPflG begehrt worden. Da in diesem Schreiben eine Umdeutung in eine Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht als ausdrücklich unerwünscht bezeichnet worden sei, hätte die belangte Behörde die Anzeige vom 29. Juni 2025 nur im Lichte des § 13 Abs. 1 SchPflG behandeln dürfen und diese Anzeige wegen Nichterfüllung des Tatbestandsmerkmals „Schule“ durch die W.R.A. (ohne die im Gesetz vorgesehene inhaltliche Prüfung der Gleichwertigkeit) zurückweisen müssen. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, nach Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG bedürfe der Besuch von im Ausland gelegenen Schulen eines Ansuchens und einer Bewilligung durch die Schulbehörde, wenn das schulpflichtige Kind - wie im Falle des Zweitrevisionswerbers bzw. der Drittrevisionswerberin - die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Im Schreiben vom 18. August 2025 sei ausdrücklich ein „rechtsmittelfähiger Bescheid“ über die Anzeige des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule iSd Paragraph 13, SchPflG begehrt worden. Da in diesem Schreiben eine Umdeutung in eine Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht als ausdrücklich unerwünscht bezeichnet worden sei, hätte die belangte Behörde die Anzeige vom 29. Juni 2025 nur im Lichte des Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG behandeln dürfen und diese Anzeige wegen Nichterfüllung des Tatbestandsmerkmals „Schule“ durch die W.R.A. (ohne die im Gesetz vorgesehene inhaltliche Prüfung der Gleichwertigkeit) zurückweisen müssen. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
7
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die unter der Überschrift „3. Revisionspunkt“ zunächst Folgendes ausführt:

„Die Revisionswerberin erachtet sich durch die angefochtene Entscheidung in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf ein faires Verfahren, rechtliches Gehör sowie auf eine gesetzmäßige Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt.

Die angefochtene Entscheidung ist mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes daher aufzuheben sein.“

8
Im Weiteren finden sich in diesem Abschnitt der Revision umfangreiche Ausführungen dazu, weshalb das angefochtene Erkenntnis „mit inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit behaftet“ sei.
9
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
10
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 26.8.2025, Ra 2024/10/0117; 26.8.2025, Ra 2025/10/0099; 28.3.2025, Ro 2025/10/0010).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 26.8.2025, Ra 2024/10/0117; 26.8.2025, Ra 2025/10/0099; 28.3.2025, Ro 2025/10/0010).
11
Mit dem von den revisionswerbenden Parteien im Revisionspunkt (oben Rz 7) angeführten Rechten wird kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bezeichnet:Mit dem von den revisionswerbenden Parteien im Revisionspunkt (oben Rz 7) angeführten Rechten wird kein subjektives Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG bezeichnet:
12
Bei dem ins Treffen geführten „Recht auf ein faires Verfahren“ (vgl. Art. 6 Abs. 1 EMRK) handelt es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht. Zur Prüfung der Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten ist der Verwaltungsgerichtshof allerdings nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen (vgl. VwGH 14.1.2025, Ra 2024/10/0167; 1.2.2024, Ra 2024/10/0001; 28.6.2023, Ra 2023/10/0337).Bei dem ins Treffen geführten „Recht auf ein faires Verfahren“ vergleiche , Artikel 6, Absatz eins, EMRK) handelt es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht. Zur Prüfung der Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten ist der Verwaltungsgerichtshof allerdings nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen vergleiche , VwGH 14.1.2025, Ra 2024/10/0167; 1.2.2024, Ra 2024/10/0001; 28.6.2023, Ra 2023/10/0337).
13
Auch mit der Geltendmachung des „Rechts auf rechtliches Gehör“ wird kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bezeichnet, sondern zählen die im Zusammenhang damit vorgebrachten Verletzungen zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. VwGH 28.6.2023, Ra 2023/10/0337; 7.10.2021, Ra 2021/06/0146 und 0147; 27.6.2017, Ra 2017/10/0020). Auch mit der Geltendmachung des „Rechts auf rechtliches Gehör“ wird kein subjektives Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG bezeichnet, sondern zählen die im Zusammenhang damit vorgebrachten Verletzungen zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , VwGH 28.6.2023, Ra 2023/10/0337; 7.10.2021, Ra 2021/06/0146 und 0147; 27.6.2017, Ra 2017/10/0020).
14
Ebenso wenig wird mit einem „Recht auf gesetzmäßige Entscheidung“ ein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bezeichnet. Es gibt kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf „gesetzmäßige Entscheidung“ (vgl. zum „Recht auf rechtmäßige Entscheidung“ VwGH 9.5.2025, Ro 2024/15/0021, mit Verweis auf VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0021; 12.9.2017, Ro 2017/16/0014, VwGH 28.1.2016, Ro 2015/16/0040; 21.3.2012, 2012/16/0045). Es besteht auch kein abstraktes Recht auf „richtige Anwendung“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen (vgl. VwGH 10.10.2025, Ra 2025/10/0010; 27.2.2025, Ra 2025/06/0019; 16.3.2022, Ra 2022/10/0030).Ebenso wenig wird mit einem „Recht auf gesetzmäßige Entscheidung“ ein subjektives Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG bezeichnet. Es gibt kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf „gesetzmäßige Entscheidung“ vergleiche , zum „Recht auf rechtmäßige Entscheidung“ VwGH 9.5.2025, Ro 2024/15/0021, mit Verweis auf VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0021; 12.9.2017, Ro 2017/16/0014, VwGH 28.1.2016, Ro 2015/16/0040; 21.3.2012, 2012/16/0045). Es besteht auch kein abstraktes Recht auf „richtige Anwendung“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen vergleiche , VwGH 10.10.2025, Ra 2025/10/0010; 27.2.2025, Ra 2025/06/0019; 16.3.2022, Ra 2022/10/0030).
15
Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die revisionswerbenden Parteien verletzt erachten. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. VwGH 28.3.2025, Ro 2025/10/0010; 27.2.2025, Ra 2025/10/0020; 27.2.2025, Ra 2025/10/0018 bis 0019).Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die revisionswerbenden Parteien verletzt erachten. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen vergleiche , VwGH 28.3.2025, Ro 2025/10/0010; 27.2.2025, Ra 2025/10/0020; 27.2.2025, Ra 2025/10/0018 bis 0019).
16
Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 9. Dezember 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100174.L00

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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