TE Vwgh Erkenntnis 2012/3/21 2012/16/0045

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Veröffentlicht am 21.03.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der K AG in W, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Porzellangasse 51, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien, vom 30. Dezember 2011, Zl. RV/0977-W/10, betreffend Gesellschaftsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft (Beschwerdeführerin) begab am 9. Jänner 2009 Partizipationskapital in näher angeführter Höhe. Dafür wurde dem zuständigen Finanzamt eine selbstberechnete Gesellschaftsteuer entrichtet.

Im Zuge einer am 28. November 2009 im Firmenbuch eingetragenen Spaltung der Beschwerdeführerin wurde dieses Partizipationskapital zwischen der der Beschwerdeführerin und der K.A. AG aufgeteilt.

Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2009 beantragte die Beschwerdeführerin "gemäß § 201 Abs 2 BAO bzw § 10a Abs 7 KVG die Gesellschaftsteuer mit Null festzusetzen und dieMit Schriftsatz vom 30. Dezember 2009 beantragte die Beschwerdeführerin "gemäß Paragraph 201, Absatz 2, BAO bzw Paragraph 10 a, Absatz 7, KVG die Gesellschaftsteuer mit Null festzusetzen und die

Gesellschaftsteuer im Ausmaß von ... zu erstatten" (Wortlaut der

Beschwerde) oder "die selbstberechnete Gesellschaftsteuer, die für die Begebung von Partizipationskapital dem zuständigen Finanzamt entrichtet wurde, gemäß § 10a Abs. 7 KVG zu erstatten, in eventu gemäß § 201 Abs. 2 Z 2 BAO die Gesellschaftsteuer mit Abgabenbescheid in Höhe von Null Euro festzusetzen" (Wortlaut des angefochtenen Bescheides). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin unterliege diese Begebung von Partizipationskapital nicht der Gesellschaftsteuer.Beschwerde) oder "die selbstberechnete Gesellschaftsteuer, die für die Begebung von Partizipationskapital dem zuständigen Finanzamt entrichtet wurde, gemäß Paragraph 10 a, Absatz 7, KVG zu erstatten, in eventu gemäß Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 2, BAO die Gesellschaftsteuer mit Abgabenbescheid in Höhe von Null Euro festzusetzen" (Wortlaut des angefochtenen Bescheides). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin unterliege diese Begebung von Partizipationskapital nicht der Gesellschaftsteuer.

Mit Bescheid vom 28. Jänner 2010 wies das Finanzamt den Antrag ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht "auf inhaltliche Richtigkeit der gegen sie ergangenen Berufungsentscheidung" verletzt erachtet, "insbesondere in ihrem Recht auf Nicht-Festsetzung von Gesellschaftsteuer im Zusammenhang mit der Begebung von Partizipationskapital am 9. Jänner 2009".

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 2 Z 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVG) unterliegt der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber der Gesellschaftsteuer.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVG) unterliegt der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber der Gesellschaftsteuer.

Nach § 10a Abs. 1 KVG sind Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) nach Maßgabe näher angeführter Bestimmungen befugt, die Steuer für die im § 2 bezeichneten Rechtsvorgänge auch vor Entstehung des Abgabenanspruches als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10 Abs. 1) erfolgt.Nach Paragraph 10 a, Absatz eins, KVG sind Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) nach Maßgabe näher angeführter Bestimmungen befugt, die Steuer für die im Paragraph 2, bezeichneten Rechtsvorgänge auch vor Entstehung des Abgabenanspruches als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (Paragraph 10, Absatz eins,) erfolgt.

Die selbst berechnete Steuer ist gemäß § 10a Abs. 5 KVG spätestens am Fälligkeitstag (nach § 10a Abs. 2 leg. cit. der 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats) zu entrichten.Die selbst berechnete Steuer ist gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, KVG spätestens am Fälligkeitstag (nach Paragraph 10 a, Absatz 2, leg. cit. der 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats) zu entrichten.

Gemäß § 10a Abs. 7 KVG ist eine nach Abs. 2 selbst berechnete Abgabe auf Antrag insoweit zu erstatten, als keine Steuerschuld entstanden ist.Gemäß Paragraph 10 a, Absatz 7, KVG ist eine nach Absatz 2, selbst berechnete Abgabe auf Antrag insoweit zu erstatten, als keine Steuerschuld entstanden ist.

§ 201 BAO lautet: Paragraph 201, BAO lautet:

"§ 201. (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist."§ 201. (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

  1. (2)Absatz 2,Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder ...

  1. (3)Absatz 3,Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,

2. ..."

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2011/13/0075 und den hg. Beschluss vom 29. September 2011, Zl. 2011/16/0163).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2011/13/0075 und den hg. Beschluss vom 29. September 2011, Zl. 2011/16/0163).

Mit einem "Recht auf inhaltliche Richtigkeit der gegen sie ergangenen Berufungsentscheidung" wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet. Ein abstraktes Recht auf inhaltliche Richtigkeit einer Entscheidung besteht nicht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 22. Dezember 2011, Zl. 2011/16/0218 und vom 24. Februar 2011, Zl. 2011/16/0013, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2010, Zl. 2007/13/0077).Mit einem "Recht auf inhaltliche Richtigkeit der gegen sie ergangenen Berufungsentscheidung" wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet. Ein abstraktes Recht auf inhaltliche Richtigkeit einer Entscheidung besteht nicht vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 22. Dezember 2011, Zl. 2011/16/0218 und vom 24. Februar 2011, Zl. 2011/16/0013, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2010, Zl. 2007/13/0077).

Somit verbleibt als tauglicher Beschwerdepunkt das Recht auf "Nicht-Festsetzung von Gesellschaftsteuer im Zusammenhang mit der Begebung von Partizipationskapital".

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde allerdings im Instanzenzug ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung der Gesellschaftsteuer nach § 10a Abs. 7 KVG und ein - allenfalls in eventu gestellter - Antrag auf Festsetzung der Gesellschaftsteuer nach § 201 BAO abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde allerdings im Instanzenzug ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung der Gesellschaftsteuer nach Paragraph 10 a, Absatz 7, KVG und ein - allenfalls in eventu gestellter - Antrag auf Festsetzung der Gesellschaftsteuer nach Paragraph 201, BAO abgewiesen.

Im geltend gemachten Recht auf "Nichtfestsetzung von Gesellschaftsteuer" wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht verletzt.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. März 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012160045.X00

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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