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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27. Mai 2025, LVwG 50.7-2205/2025-4, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer baurechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: Land Steiermark; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Begründend führte das LVwG aus, eine Bescheidbeschwerde setze das Vorhandensein eines rechtswirksam erlassenen Bescheides voraus. Im vorliegend zu beurteilenden Bescheid sei das „Land Steiermark“ als Verpflichteter genannt, gemäß Zustellverfügung sei der Bescheid aber dem „Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 10 Land- und Fortwirtschaft, Ragnitzstraße 193, 8047 Graz“ zugestellt worden. Diese Zustellverfügung sei rechtswidrig, weil „als ‚Amt der Steiermärkischen Landesregierung‘ sowohl der Hilfsapparat des Landeshauptmannes als auch der Landesregierung bezeichnet wird. Selbst wenn man das in Spruchpunkt I [des Bescheides vom 4. April 2025] angeführte ‚Land Steiermark‘ als Bescheidadressaten hinter der Bezeichnung in der Zustellverfügung erkennen wollte, bliebe aber offen, wem (konkret) dieser Bescheid zuzustellen wäre (Landeshauptmann? Landesregierung?) [vgl zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 03.06.1997, 97/08/0087; vgl auch 05.11.1974, 1535/74; zum formellen Empfängerbegriff und der mangelnden Heilungsmöglichkeit einer Zustellverfügung vgl statt vieler VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116].“ Bereits aus diesem Grund sei die Beschwerde mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Begründend führte das LVwG aus, eine Bescheidbeschwerde setze das Vorhandensein eines rechtswirksam erlassenen Bescheides voraus. Im vorliegend zu beurteilenden Bescheid sei das „Land Steiermark“ als Verpflichteter genannt, gemäß Zustellverfügung sei der Bescheid aber dem „Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 10 Land- und Fortwirtschaft, Ragnitzstraße 193, 8047 Graz“ zugestellt worden. Diese Zustellverfügung sei rechtswidrig, weil „als ‚Amt der Steiermärkischen Landesregierung‘ sowohl der Hilfsapparat des Landeshauptmannes als auch der Landesregierung bezeichnet wird. Selbst wenn man das in Spruchpunkt römisch eins [des Bescheides vom 4. April 2025] angeführte ‚Land Steiermark‘ als Bescheidadressaten hinter der Bezeichnung in der Zustellverfügung erkennen wollte, bliebe aber offen, wem (konkret) dieser Bescheid zuzustellen wäre (Landeshauptmann? Landesregierung?) [vgl zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 03.06.1997, 97/08/0087; vergleiche , auch 05.11.1974, 1535/74; zum formellen Empfängerbegriff und der mangelnden Heilungsmöglichkeit einer Zustellverfügung vergleiche , statt vieler VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116].“ Bereits aus diesem Grund sei die Beschwerde mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Vollständigkeitshalber werde „für den Fall der rechtswirksamen (künftigen) Bescheiderlassung“ darauf hingewiesen, dass die Beschwerde vom Direktor der Land- und forstwirtschaftlichen Fachschule erhoben worden sei, wobei dieser Eingabe weder eine Fertigungsklausel noch eine Vollmacht zu entnehmen sei. Das (verpflichtete) „Land Steiermark“ werde durch den Landeshauptmann vertreten (Art. 40 Abs. 1 Landes-Verfassungsgesetzes 2010 - L-VG). Darüber hinaus sei nicht von einem bloß meldepflichtigen Vorhaben auszugehen (wurde näher begründet).Vollständigkeitshalber werde „für den Fall der rechtswirksamen (künftigen) Bescheiderlassung“ darauf hingewiesen, dass die Beschwerde vom Direktor der Land- und forstwirtschaftlichen Fachschule erhoben worden sei, wobei dieser Eingabe weder eine Fertigungsklausel noch eine Vollmacht zu entnehmen sei. Das (verpflichtete) „Land Steiermark“ werde durch den Landeshauptmann vertreten (Artikel 40, Absatz eins, Landes-Verfassungsgesetzes 2010 - L-VG). Darüber hinaus sei nicht von einem bloß meldepflichtigen Vorhaben auszugehen (wurde näher begründet).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verweis im angefochtenen Beschluss auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1997, 97/08/0087, vermag den Rechtsstandpunkt des LVwG nicht zu stützen, weil - anders als im vorliegenden Fall - in dem dort zu beurteilenden Bescheid der richtige Adressat (dort „Land Niederösterreich“) im Spruch des Bescheides nicht genannt wurde. Die weitere zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0116) geht ebenfalls davon aus, dass eine formfehlerhafte Zustellung grundsätzlich einer Heilung zugänglich ist, wenn der Zweck der Zustellung erreicht wurde (Rn. 58), also die Entscheidung dem [dort] Revisionswerber tatsächlich zukam (Rn. 63). Auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 1974, 1535/74, liegt zugrunde, dass die Heilung eines Zustellmangels dadurch möglich ist, dass der Bescheid dem [dort] Landeshauptmann tatsächlich zukommt.
Entsprechende Feststellungen, ob der hier gegenständliche Bescheid dem Land Steiermark tatsächlich zukam, traf das LVwG im vorliegenden Fall jedoch nicht. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass das Land Steiermark fallbezogen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung betroffen ist (vgl. Art. 41 Stmk. Landes-Verfassungsgesetz 2010 iVm § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Stmk. Landesregierung).Entsprechende Feststellungen, ob der hier gegenständliche Bescheid dem Land Steiermark tatsächlich zukam, traf das LVwG im vorliegenden Fall jedoch nicht. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass das Land Steiermark fallbezogen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung betroffen ist vergleiche , Artikel 41, Stmk. Landes-Verfassungsgesetz 2010 in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz 2, der Geschäftsordnung der Stmk. Landesregierung).
Wien, am 10. Dezember 2025
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060209.L00Im RIS seit
30.12.2025Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026