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Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte im Jahr 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diesen begründete der als unbegleiteter, unmündiger Minderjähriger eingereiste Revisionswerber mit einer Verfolgung durch die Taliban aufgrund der Tätigkeit seines mittlerweile verstorbenen Vaters für die afghanische Nationalarmee.
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Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Oktober 2022 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Revisionswerber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Oktober 2022 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Revisionswerber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
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Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 29. November 2023 wurde die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2024, E 3919/2023-13, wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 47 Abs. 2 Grundrechtecharta aufgehoben. Das zu dieser Entscheidung des BVwG zu Ra 2023/14/0493 protokollierte Revisionsverfahren wurde mit Beschluss vom 18. September 2024 wegen Klaglosstellung eingestellt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 29. November 2023 wurde die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2024, E 3919/2023-13, wegen Verletzung in Rechten gemäß Artikel 47, Absatz 2, Grundrechtecharta aufgehoben. Das zu dieser Entscheidung des BVwG zu Ra 2023/14/0493 protokollierte Revisionsverfahren wurde mit Beschluss vom 18. September 2024 wegen Klaglosstellung eingestellt.
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Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis des BVwG wurde die Beschwerde im zweiten Rechtsgang nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erneut als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) und ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis des BVwG wurde die Beschwerde im zweiten Rechtsgang nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erneut als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) und ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
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Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, das BVwG habe die Minderjährigkeit des Revisionswerbers im Zeitpunkt des vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisses und deren Auswirkung auf das Aussageverhalten entgegen näher genannter Rechtsprechung nicht in die Würdigung des Fluchtvorbringens einbezogen.
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Der Verwaltungsgerichtshof führte ein Vorverfahren durch. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
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Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines - im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse - Minderjährigen eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung stattzufinden hat, bei der die vorgebrachte Fluchtgeschichte und allfällige Widersprüche in den Angaben unter dem Aspekt der Minderjährigkeit gewürdigt werden müssen. Es muss sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0223; 11.2.2022, Ra 2021/18/0388).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines - im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse - Minderjährigen eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung stattzufinden hat, bei der die vorgebrachte Fluchtgeschichte und allfällige Widersprüche in den Angaben unter dem Aspekt der Minderjährigkeit gewürdigt werden müssen. Es muss sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte vergleiche , VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0223; 11.2.2022, Ra 2021/18/0388). 9
Das vorliegend angefochtene Erkenntnis genügt diesen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht:
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Das BVwG setzt sich mit dem Alter des Revisionswerbers im Rahmen der Beweiswürdigung überhaupt nicht auseinander. Lediglich im Rahmen der Würdigung der Aussage eines Zeugen findet sich, dem Zusammenhang nach erkennbar in Gegenüberstellung zur Aussage des Revisionswerbers, jedoch ohne Bezugnahme auf eine konkrete Person, der Satzteil „obwohl auch Jugendliche aus der Erinnerung angeben können müssten, ob ein paar Tage oder ein Jahr zwischen dem Tod des Vaters und der Reise nach Europa lagen“.
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Wie die Revision zutreffend ausführt, fehlt es damit aber an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der Minderjährigkeit des Revisionswerbers im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse und deren Auswirkung auf das Aussageverhalten im Sinne der Leitlinien der oben dargestellten Rechtsprechung. Ebenso legt die Revision nachvollziehbar dar, dass bei entsprechender Beachtung des Alters des Revisionswerbers ein anderer Maßstab an den Aussageinhalt und das Aussageverhalten des Revisionswerbers gelegt hätte werden müssen und dies zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
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Da somit nicht auszuschließen ist, dass das BVwG bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da somit nicht auszuschließen ist, dass das BVwG bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Dezember 2025