TE Vwgh Beschluss 2025/12/16 Ra 2025/09/0083

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Veröffentlicht am 16.12.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §20d Abs1
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
AVG §56
NAG 2005 §41 Abs3
NAG 2005 §8 Abs1
NAG 2005 §8 Abs1 Z1
NAG 2005 §8 Abs2
NAGDV 2005 §1
VStG §5 Abs1
VStG §5 Abs2
VwRallg
  1. AuslBG § 20d heute
  2. AuslBG § 20d gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 20d gültig von 01.12.2025 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  4. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2022 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  6. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des DI A B, vertreten durch Dr.in Monika Linder, Rechtsanwältin in Wien, gegen das am 14. Jänner 2025 verkündete und am 23. Juli 2025 ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-041/107/12344/2024-5, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht Wien den Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu verantworten, weil diese Gesellschaft als Arbeitgeberin von 28. Februar 2023 bis 22. Mai 2023 eine namentlich genannte iranische Staatsangehörige beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Über den Revisionswerber wurde hiefür unter Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe von 650 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt sowie die Haftung der Gesellschaft nach § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht Wien den Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu verantworten, weil diese Gesellschaft als Arbeitgeberin von 28. Februar 2023 bis 22. Mai 2023 eine namentlich genannte iranische Staatsangehörige beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Über den Revisionswerber wurde hiefür unter Anwendung des Paragraph 20, VStG eine Geldstrafe von 650 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt sowie die Haftung der Gesellschaft nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochen.

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2
Auf Tatsachenebene ging das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf das Wesentliche zusammengefasst davon aus, dass für die Arbeitnehmerin eine Beschäftigungsbewilligung bis 27. Februar 2023 erteilt gewesen sei. Ein Antrag auf Verlängerung sei vor deren Ablauf - ungeachtet ihrer Weiterbeschäftigung durch das Unternehmen im Zeitraum vom 28. Februar 2023 bis zum 22. Mai 2023 - nicht gestellt worden. Erst am 22. Mai 2023 sei neuerlich ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt und in der Folge für den Zeitraum ab 1. Juni 2023 wieder erteilt worden.
3
Die iranische Staatsangehörige habe zunächst über eine bis 6. Februar 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung als Studentin verfügt. Am 15. Dezember 2022 habe sie einen Verlängerungsantrag (Zweckänderungsantrag) auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte (Schlüsselkraft/Studienabsolvent) für eine Tätigkeit bei diesem Arbeitgeber gestellt. Dieser Aufenthaltstitel sei ihr mit Übergabe der mit einer Gültigkeitsdauer vom 7. Februar 2023 bis 7. Februar 2025 ausgestellten Karte frühestens mit 15. Juni 2023 erteilt worden.
4
Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass die iranische Staatsangehörige nach dem Auslaufen ihrer Aufenthaltsbewilligung als Studentin mit 6. Februar 2023 infolge ihres Verlängerungsantrags zwar gemäß § 24 Abs. 1 dritter Satz Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Eine Beschäftigung nach Ablauf der Beschäftigungsbewilligung mit 27. Februar 2023 hätte jedoch einer (neuerlichen) Beschäftigungsbewilligung bedurft. Eine solche sei über den Antrag der Arbeitgeberin vom 22. Mai 2023 erst ab 1. Juni 2023 wieder erteilt gewesen. Die konstitutiv wirkende Ausfolgung der Rot-Weiß-Rot - Karte sei frühestens am 15. Juni 2023 erfolgt. Den für die Arbeitgeberin handelnden Personen hätte aufgrund der klaren Gesetzeslage und der bisher erteilten Beschäftigungsbewilligung bewusst sein müssen, dass für eine Beschäftigung dieser Arbeitnehmerin über den Aufenthaltstitel hinaus eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich gewesen sei. Bei allfälligen Zweifeln wäre es an der Arbeitgeberin gelegen, sich vor Ablaufen der Beschäftigungsbewilligung bei der zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen. Die Organe der Gesellschaft treffe daher ein Verschulden an der bewilligungslosen Beschäftigung der iranischen Staatsangehörigen.Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass die iranische Staatsangehörige nach dem Auslaufen ihrer Aufenthaltsbewilligung als Studentin mit 6. Februar 2023 infolge ihres Verlängerungsantrags zwar gemäß Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Eine Beschäftigung nach Ablauf der Beschäftigungsbewilligung mit 27. Februar 2023 hätte jedoch einer (neuerlichen) Beschäftigungsbewilligung bedurft. Eine solche sei über den Antrag der Arbeitgeberin vom 22. Mai 2023 erst ab 1. Juni 2023 wieder erteilt gewesen. Die konstitutiv wirkende Ausfolgung der Rot-Weiß-Rot - Karte sei frühestens am 15. Juni 2023 erfolgt. Den für die Arbeitgeberin handelnden Personen hätte aufgrund der klaren Gesetzeslage und der bisher erteilten Beschäftigungsbewilligung bewusst sein müssen, dass für eine Beschäftigung dieser Arbeitnehmerin über den Aufenthaltstitel hinaus eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich gewesen sei. Bei allfälligen Zweifeln wäre es an der Arbeitgeberin gelegen, sich vor Ablaufen der Beschäftigungsbewilligung bei der zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen. Die Organe der Gesellschaft treffe daher ein Verschulden an der bewilligungslosen Beschäftigung der iranischen Staatsangehörigen.
5
Da die (näher ausgeführten) Milderungsgründe die Erschwerungsgründe (hier: insbesondere die lange Dauer des strafbaren Verhaltens von 2,5 Monaten) beträchtlich überwiegen würden, könne die Mindeststrafe nach § 20 VStG unterschritten werden. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG oder ein Vorgehen nach § 33a VStG scheide schon aufgrund der hohen und nicht bloß geringen Bedeutung des durch § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG strafrechtlich geschützten Rechtsguts aus. Zudem sei das Verschulden des Revisionswerbers und die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts nicht als gering einzustufen.Da die (näher ausgeführten) Milderungsgründe die Erschwerungsgründe (hier: insbesondere die lange Dauer des strafbaren Verhaltens von 2,5 Monaten) beträchtlich überwiegen würden, könne die Mindeststrafe nach Paragraph 20, VStG unterschritten werden. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Erteilung einer Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG oder ein Vorgehen nach Paragraph 33 a, VStG scheide schon aufgrund der hohen und nicht bloß geringen Bedeutung des durch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG strafrechtlich geschützten Rechtsguts aus. Zudem sei das Verschulden des Revisionswerbers und die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts nicht als gering einzustufen.
6
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Die unter diesem Gesichtspunkt zunächst aufgeworfene Rechtsfrage „der Beschäftigung eines Ausländers während des Zeitraumes einer gültigen Rot-Weiß-Rot - Karte, die verspätet ausgefolgt wurde“, zu der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, stellt sich im vorliegenden Fall tatsächlich nicht.
9
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels als Karte die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) in der Regel gleichzeitig den Akt der Zustellung und es entsteht die rechtliche Wirkung des Bescheids erst durch diesen Akt. Damit knüpft die Bescheidwirkung an dieses Datum an. Hingegen kommt es für die Frage der Erlassung weder auf den auf der Aufenthaltskarte ausgewiesenen Gültigkeitsbeginn noch auf das Datum der Beauftragung der Herstellung der Karte durch die belangte Behörde an (vgl. unter vielen VwGH 22.4.2021, Ra 2020/22/0226, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels als Karte die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) in der Regel gleichzeitig den Akt der Zustellung und es entsteht die rechtliche Wirkung des Bescheids erst durch diesen Akt. Damit knüpft die Bescheidwirkung an dieses Datum an. Hingegen kommt es für die Frage der Erlassung weder auf den auf der Aufenthaltskarte ausgewiesenen Gültigkeitsbeginn noch auf das Datum der Beauftragung der Herstellung der Karte durch die belangte Behörde an vergleiche , unter vielen VwGH 22.4.2021, Ra 2020/22/0226, mwN).
10
Da die Rot-Weiß-Rot - Karte auch nach dem Revisionsvorbringen erst im Juni 2023 ausgefolgt wurde, lag im Tatzeitraum (28. Februar bis 22. Mai 2023) keine aus diesem Aufenthaltstitel ableitbare arbeitsrechtliche Bewilligung vor.
11
Das ferner ins Treffen geführte Überschreiten der Entscheidungsfrist von acht Wochen durch die Aufenthaltsbehörde ändert an dem für den Beginn der Rechtswirkungen maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltstitels nichts. Weder führt das Überschreiten von gesetzlichen Entscheidungsfristen zu einer Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht, oder zur Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit der danach ergangenen Entscheidung (vgl. VwGH 9.2.2022, Ra 2021/09/0257, mwN), noch ist ohne die ausdrückliche Normierung einer solchen Fiktion allein aus dem Ablauf der Entscheidungsfrist eine Genehmigung eines Antrags abzuleiten (vgl. etwa VwGH 20.11.1997, 96/06/0260, zum Salzburger Raumordnungsgesetz 1992).Das ferner ins Treffen geführte Überschreiten der Entscheidungsfrist von acht Wochen durch die Aufenthaltsbehörde ändert an dem für den Beginn der Rechtswirkungen maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltstitels nichts. Weder führt das Überschreiten von gesetzlichen Entscheidungsfristen zu einer Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht, oder zur Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit der danach ergangenen Entscheidung vergleiche , VwGH 9.2.2022, Ra 2021/09/0257, mwN), noch ist ohne die ausdrückliche Normierung einer solchen Fiktion allein aus dem Ablauf der Entscheidungsfrist eine Genehmigung eines Antrags abzuleiten vergleiche , etwa VwGH 20.11.1997, 96/06/0260, zum Salzburger Raumordnungsgesetz 1992).
12
Wenn der Revisionswerber im Übrigen die Nichtanwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG moniert und in diesem Zusammenhang ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit des Absehens von der Verhängung einer Strafe sieht, sofern das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibe und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien, wirft er ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen, denen in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 21.1.2020, Ra 2019/09/0158, mwN).Wenn der Revisionswerber im Übrigen die Nichtanwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG moniert und in diesem Zusammenhang ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit des Absehens von der Verhängung einer Strafe sieht, sofern das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibe und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien, wirft er ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen, denen in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche , VwGH 21.1.2020, Ra 2019/09/0158, mwN).
13
Dass das Verwaltungsgericht diese Wertungsfragen im vorliegenden Fall nicht in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (siehe ausführlich VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0132, ua; vgl. etwa auch die bereits vom Verwaltungsgericht verwiesene Entscheidung VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0004) beurteilt hätte, wird in der Revision nicht aufgezeigt.Dass das Verwaltungsgericht diese Wertungsfragen im vorliegenden Fall nicht in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (siehe ausführlich VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0132, ua; vergleiche , etwa auch die bereits vom Verwaltungsgericht verwiesene Entscheidung VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0004) beurteilt hätte, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
14
Anders als in den vom Revisionswerber zitierten Erkenntnissen (VwGH 24.5.2007, 2006/09/0086; 4.9.2006, 2005/09/0073), in welchen illegale Beschäftigungen für bloß wenige Tage infolge Unterlassens eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags stattfanden, weshalb das Verschulden als nur gering einzustufen war, hat hier das vom Revisionswerber vertretene Unternehmen die ausländische Arbeitnehmerin, die sich aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung als Studentin im Inland aufhielt, nach dem Ende der Beschäftigungsbewilligung nahezu drei Monate unrechtmäßig weiter beschäftigt, ohne deren Verlängerung zu beantragen oder eine Auskunft über die Erforderlichkeit einer weiteren Beschäftigungsbewilligung während des Verfahrens über den Zweckänderungsantrag beim Arbeitsmarktservice einzuholen.
15
Es ist aber ebenfalls ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft der für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zuständigen Behörde (der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice), im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden könnte; hingegen ist es auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf (vgl. auch dazu VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0004, mwN).Es ist aber ebenfalls ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft der für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zuständigen Behörde (der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice), im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden könnte; hingegen ist es auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf vergleiche , auch dazu VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0004, mwN).
16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090083.L00

Im RIS seit

20.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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