1
Dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen des Kosovo, wurde über seinen Antrag vom 8. Juni 2015 am 28. Juni 2015 ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), gültig bis 8. Juni 2016, und in der Folge ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt.Dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen des Kosovo, wurde über seinen Antrag vom 8. Juni 2015 am 28. Juni 2015 ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), gültig bis 8. Juni 2016, und in der Folge ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt.
2
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. Februar 2020 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Bestechung gemäß § 307 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. Februar 2020 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Bestechung gemäß Paragraph 307, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
3
Am 7. September 2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Revisionswerbers im Aufenthaltsbeendigungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt.
4
Der gegen das in Rn. 2 genannte Urteil erhobenen Berufung des Revisionswerbers wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 6. September 2021 nicht Folge gegeben.
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Am 30. März 2022 fand eine neuerliche schriftliche Einvernahme des Revisionswerbers vor dem BFA statt.
6
Mit Bescheid des BFA vom 14. November 2022 wurde das am 28. Juni 2015 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hinsichtlich des Antrags des Revisionswerbers vom 8. Juni 2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und festgestellt, dass das Verfahren in den Stand zurücktritt, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 28. Juni 2015 befunden hat (Spruchpunkt I.), der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 8. Juni 2015 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt IV.), gegen den Revisionswerber ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und eine Frist für seine freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 14. November 2022 wurde das am 28. Juni 2015 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hinsichtlich des Antrags des Revisionswerbers vom 8. Juni 2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und festgestellt, dass das Verfahren in den Stand zurücktritt, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 28. Juni 2015 befunden hat (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 8. Juni 2015 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.), gegen den Revisionswerber ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für seine freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
7
Auf Grund der dagegen gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers erließ das BFA die Beschwerdevorentscheidung vom 22. Jänner 2023, mit der es den in Beschwerde gezogenen Bescheid dahingehend abänderte, dass die Dauer des gegen den Revisionswerber erlassenen Einreiseverbots auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen blieb der Spruch unverändert.
8
Auf Grund eines Vorlageantrags wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und soweit für das Revisionsverfahren relevant - als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids zu lauten habe, dass der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 8. Juni 2015 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen werde. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Auf Grund eines Vorlageantrags wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und soweit für das Revisionsverfahren relevant - als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids zu lauten habe, dass der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 8. Juni 2015 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen werde. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
9
Das Verwaltungsgericht begründete diese Abänderung im Wesentlichen damit, dass der Revisionswerber die Erteilung des Aufenthaltstitels durch Bestimmung zum Amtsmissbrauch und Bestechung eines Amtsträgers herbeigeführt habe, sodass das Verfahren wiederaufzunehmen gewesen sei. Im wiederaufgenommenen Verfahren sei der Antrag zurückzuweisen gewesen, weil durch die Wiederaufnahme zwar die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 an den Revisionswerber durch das BFA ex tunc aufgehoben worden sei, nicht aber die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG. Dem Revisionswerber sei auf Grund seines Antrags vom 8. Juni 2016 ein befristeter Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt und wiederholt verlängert worden. Am 26. Mai 2021 habe der Revisionswerber fristgerecht einen Verlängerungsantrag hinsichtlich des ihm zuletzt erteilten und bis 9. Juni 2021 gültigen Aufenthaltstitels gestellt. Dies bewirke, dass sich der Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 1 NAG weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weshalb sein Antrag gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sei.Das Verwaltungsgericht begründete diese Abänderung im Wesentlichen damit, dass der Revisionswerber die Erteilung des Aufenthaltstitels durch Bestimmung zum Amtsmissbrauch und Bestechung eines Amtsträgers herbeigeführt habe, sodass das Verfahren wiederaufzunehmen gewesen sei. Im wiederaufgenommenen Verfahren sei der Antrag zurückzuweisen gewesen, weil durch die Wiederaufnahme zwar die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 an den Revisionswerber durch das BFA ex tunc aufgehoben worden sei, nicht aber die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG. Dem Revisionswerber sei auf Grund seines Antrags vom 8. Juni 2016 ein befristeter Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt und wiederholt verlängert worden. Am 26. Mai 2021 habe der Revisionswerber fristgerecht einen Verlängerungsantrag hinsichtlich des ihm zuletzt erteilten und bis 9. Juni 2021 gültigen Aufenthaltstitels gestellt. Dies bewirke, dass sich der Revisionswerber gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weshalb sein Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
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Die Revision ist teilweise zulässig und begründet.
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Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 9.12.2024, Ra 2022/17/0115 mwN).Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen vergleiche , etwa VwGH 9.12.2024, Ra 2022/17/0115 mwN). Zur (teilweisen) Zulässigkeit und Begründetheit der Revision:
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Die Revision erweist sich in Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und die Erlassung eines Einreiseverbots entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig und berechtigt, weil das Verwaltungsgericht - wie in der Revision im Ergebnis zutreffend aufgezeigt wird - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, indem es von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat.Die Revision erweist sich in Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und die Erlassung eines Einreiseverbots entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig und berechtigt, weil das Verwaltungsgericht - wie in der Revision im Ergebnis zutreffend aufgezeigt wird - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, indem es von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat.
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Bei der für die Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG vorgenommenen Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung maßgeblich zugrunde gelegt, die Rückkehr des Revisionswerbers in den Kosovo müsse nicht unweigerlich mit einem Verlust des Kontakts zu seiner Ehefrau einhergehen. Vielmehr könne der Revisionswerber durch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel und Besuchsfahrten seitens seiner Frau weiterhin Kontakt zu dieser halten. Ferner - unter Berücksichtigung der kurzen Aufenthaltsdauer der Ehefrau des Revisionswerbers und des Umstandes, dass deren Aufenthaltstitel aufgrund dessen rechtswidrig erlangter Aufenthaltstitel erteilt worden sei - sei es der Ehefrau des Revisionswerbers zuzumuten, den Revisionswerber in den Kosovo zu begleiten, zumal es sich dabei auch um den Herkunftsstaat derselben handle. Das in der Beschwerde unter Vorlage des Mutter-Kind-Passes erwähnte (damals) ungeborene Kind des Revisionswerbers berücksichtigte das Verwaltungsgericht nicht.Bei der für die Rückkehrentscheidung am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG vorgenommenen Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung maßgeblich zugrunde gelegt, die Rückkehr des Revisionswerbers in den Kosovo müsse nicht unweigerlich mit einem Verlust des Kontakts zu seiner Ehefrau einhergehen. Vielmehr könne der Revisionswerber durch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel und Besuchsfahrten seitens seiner Frau weiterhin Kontakt zu dieser halten. Ferner - unter Berücksichtigung der kurzen Aufenthaltsdauer der Ehefrau des Revisionswerbers und des Umstandes, dass deren Aufenthaltstitel aufgrund dessen rechtswidrig erlangter Aufenthaltstitel erteilt worden sei - sei es der Ehefrau des Revisionswerbers zuzumuten, den Revisionswerber in den Kosovo zu begleiten, zumal es sich dabei auch um den Herkunftsstaat derselben handle. Das in der Beschwerde unter Vorlage des Mutter-Kind-Passes erwähnte (damals) ungeborene Kind des Revisionswerbers berücksichtigte das Verwaltungsgericht nicht.
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Das Verwaltungsgericht begründete das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf § 21 Abs. 7 BFA-VG im Wesentlichen damit, dass das BFA ein umfassendes Ermittlungsverfahren geführt habe, welches den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen habe. Es sei in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet worden.Das Verwaltungsgericht begründete das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG im Wesentlichen damit, dass das BFA ein umfassendes Ermittlungsverfahren geführt habe, welches den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen habe. Es sei in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet worden.
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Dabei übersah das Verwaltungsgericht allerdings, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen hat, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. etwa VwGH 10.7.2025, Ra 2023/21/0074, mwN).Dabei übersah das Verwaltungsgericht allerdings, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen hat, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft vergleiche , etwa VwGH 10.7.2025, Ra 2023/21/0074, mwN). 17
Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung zudem die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um ein Kind, sondern um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 25.8.2025, Ra 2022/17/0196, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung zudem die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um ein Kind, sondern um einen Elternteil handelt vergleiche , VwGH 25.8.2025, Ra 2022/17/0196, mwN).
18
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. erneut VwGH 25.8.2025, Ra 2022/17/0196, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche , erneut VwGH 25.8.2025, Ra 2022/17/0196, mwN).
19
Von einem eindeutigen Fall durfte das Verwaltungsgericht vorliegend schon im Hinblick auf die nach dem Beschwerdevorbringen alsbald bevorstehende Geburt des Kindes des Revisionswerbers nicht ausgehen. Um die Art und Intensität der Beziehung zwischen dem Revisionswerber und seiner Frau sowie dem gemeinsamen ungeborenen Kind beurteilen zu können, hätte das Verwaltungsgericht nicht nur die Angaben des Revisionswerbers vor dem BFA heranziehen dürfen, sondern eine tragfähige Interessenabwägung hätte jedenfalls auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordert.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und die Erlassung eines Einreiseverbots wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und die Erlassung eines Einreiseverbots wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.
Zur (teilweisen) Zurückweisung der Revision:
21
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen (vgl. z.B. VwGH 25.8.2025, Ra 2022/17/0121, mwN). In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. z.B. VwGH 28.5.2025, Ra 2025/17/0045, mwN).Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen vergleiche , z.B. VwGH 25.8.2025, Ra 2022/17/0121, mwN). In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , z.B. VwGH 28.5.2025, Ra 2025/17/0045, mwN).
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Zur Frage der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens sowie zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels enthält die gesonderte Zulässigkeitsbegründung kein konkretes Vorbringen.
23
Die Revision war daher in diesen Punkten zurückzuweisen.
24
Der Kostenausspruch gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Kostenausspruch gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. Dezember 2025