1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, stellte am 19. Juni 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, dass er der Volksgruppe der Tamilen angehöre, in seinem Herkunftsstaat an Demonstrationen teilgenommen habe und deshalb vom Geheimdienst geschlagen worden sei.
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13. Dezember 2024 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Sri Lanka zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13. Dezember 2024 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Sri Lanka zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit die Heranziehung veralteter Länderberichte durch das BVwG rügt und sich gegen dessen Beurteilung der den Revisionswerber treffenden Verfolgungssituation wendet.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, wonach das BVwG seine Entscheidung auf veraltete Länderberichte gestützt habe, wird ein Verfahrensmangel gerügt, dessen Relevanz, weshalb also bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, bereits in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 8.10.2025, Ra 2025/14/0229, mwN). Eine derartige Relevanzdarlegung enthält die Revision, die sich auf die Aufzählung von Länderberichten beschränkt, jedoch nicht. Im Übrigen hat das BVwG - entgegen dem Vorbringen in der Revision - auch aktuelle Länderberichte heranzogen und diese einem Parteiengehör unterzogen.Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, wonach das BVwG seine Entscheidung auf veraltete Länderberichte gestützt habe, wird ein Verfahrensmangel gerügt, dessen Relevanz, weshalb also bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, bereits in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 8.10.2025, Ra 2025/14/0229, mwN). Eine derartige Relevanzdarlegung enthält die Revision, die sich auf die Aufzählung von Länderberichten beschränkt, jedoch nicht. Im Übrigen hat das BVwG - entgegen dem Vorbringen in der Revision - auch aktuelle Länderberichte heranzogen und diese einem Parteiengehör unterzogen.
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Soweit sich die Revision auch gegen die beweiswürdigenden Ausführungen des BVwG zur behaupteten Verfolgung des Revisionswerbers wendet und dabei das eigene Vorbringen anstelle der Erwägungen des BVwG setzt, zeigt sie mit ihrem pauschalen Vorbringen keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit auf (zum Maßstab an die Beweiswürdigung vgl. etwa VwGH 14.11.2025, Ra 2025/14/0260, mwN).Soweit sich die Revision auch gegen die beweiswürdigenden Ausführungen des BVwG zur behaupteten Verfolgung des Revisionswerbers wendet und dabei das eigene Vorbringen anstelle der Erwägungen des BVwG setzt, zeigt sie mit ihrem pauschalen Vorbringen keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit auf (zum Maßstab an die Beweiswürdigung vergleiche , etwa VwGH 14.11.2025, Ra 2025/14/0260, mwN).
10
In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juli 2026