1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber - im Wege der Abweisung seiner Beschwerde gegen einen Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 2025 - dessen Waffenbesitzkarte auf Grund des Fehlens der Verlässlichkeit nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 Waffengesetz 1996 (WaffG). Es sprach aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber - im Wege der Abweisung seiner Beschwerde gegen einen Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 2025 - dessen Waffenbesitzkarte auf Grund des Fehlens der Verlässlichkeit nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 Waffengesetz 1996 (WaffG). Es sprach aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird diesem Erfordernis nicht gerecht (vgl. etwa VwGH 12.7.2019, Ra 2019/03/0047, Rn. 15, und 17.5.2018, Ra 20158/08/0083, je mwN).Dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird diesem Erfordernis nicht gerecht vergleiche , etwa VwGH 12.7.2019, Ra 2019/03/0047, Rn. 15, und 17.5.2018, Ra 20158/08/0083, je mwN).
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In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird einleitend geltend gemacht, dass entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes sehr wohl eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliege. Im Anschluss daran argumentiert die Revision jedoch lediglich, dass und warum in zweierlei Hinsicht eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG vorliege.In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird einleitend geltend gemacht, dass entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes sehr wohl eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliege. Im Anschluss daran argumentiert die Revision jedoch lediglich, dass und warum in zweierlei Hinsicht eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG vorliege.
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Dabei wird jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dargestellt, von deren Lösung die Revision abhinge. Insbesondere wird weder das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage behauptet, noch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt, von der das Verwaltungsgericht abgewichen oder welche uneinheitlich sei.Dabei wird jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dargestellt, von deren Lösung die Revision abhinge. Insbesondere wird weder das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage behauptet, noch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt, von der das Verwaltungsgericht abgewichen oder welche uneinheitlich sei.
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Dass es sich bei den Ausführungen im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung der Sache nach nicht um Gründe handelt, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird (§ 28 Abs. 3 VwGG), sondern ausschließlich um jene Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), ergibt sich auch daraus, dass diese Ausführungen im Rahmen der „Beschwerdegründe“ im Wesentlichen wortgleich wiederholt werden.Dass es sich bei den Ausführungen im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung der Sache nach nicht um Gründe handelt, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG), sondern ausschließlich um jene Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), ergibt sich auch daraus, dass diese Ausführungen im Rahmen der „Beschwerdegründe“ im Wesentlichen wortgleich wiederholt werden.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juli 2026