1
Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 27. April 2023, vom 25. April 2024 sowie vom 2. Mai 2025 wurden die Beiträge des Revisionswerbers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2022 mit € 8.369,19, für das Jahr 2023 mit € 8.646,12 sowie für das Jahr 2024 mit € 9.078,42 festgesetzt. Zudem wurde jeweils ausgesprochen, dass aufgrund nicht entrichteter Fondsbeiträge ein Beitragsrückstand in der jeweils genannten Höhe betreffend das jeweils genannte Beitragsjahr bestehe.
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Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils als unbegründet ab und bestätigte die betreffenden Bescheide. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht jeweils für nicht zulässig.Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils als unbegründet ab und bestätigte die betreffenden Bescheide. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht jeweils für nicht zulässig.
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Dem legte das Verwaltungsgericht Folgendes zu Grunde:
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Der Revisionswerber sei seit 1. Juli 1992 als angestellter Facharzt für Allgemein- und Viszeralchirurgie in Wien unselbstständig tätig. Seit 1. Juni 2005 sei er ferner als niedergelassener Facharzt für Allgemein- und Viszeralchirurgie an einer örtlich näher bezeichneten Ordinationsadresse und seit 1. September 2009 an einer weiteren örtlich näher bezeichneten Ordinationsadresse selbstständig tätig.
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Das Verwaltungsgericht traf weiters Feststellungen zur Höhe des jeweiligen Jahresbruttogehalts des Revisionswerbers.
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In den Beitragsjahren 2022, 2023 und 2024 sei der Revisionswerber ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Wien und von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen bis zu dem auf den zur Sicherstellung der Grundleistungen einzuhebenden Teil befreit gewesen.
7
Für ein Fondsmitglied, das wie der Revisionswerber bis zur Sicherstellung der Grundleistungen befreit sei, betrage der jährliche Fondsbeitrag für das Beitragsjahr 2022 höchstens € 8.369,19, für das Beitragsjahr 2023 höchstens € 8.646,12 und für das Beitragsjahr 2024 höchstens € 9.078,42.
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Die über die anteiligen Werbungskosten hinausgehenden „vollen“ Werbungskosten seien in der Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen würde sich auch fallbezogen die Berücksichtigung der „vollen“ Werbungskosten nicht zu Gunsten des Revisionswerbers auswirken. Die tatsächlich geleisteten Fondsbeiträge seien der Berechnung der Bemessungsgrundlage zuzuschlagen.
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Die anhand der Einkommensunterlagen des Revisionswerbers jeweils berechnete Bemessungsgrundlage ergebe sowohl für das Jahr 2023 als auch für das Jahr 2024 einen Beitrag, der die Obergrenze der Grundleistung für das betreffende Jahr überschreite. Die belangte Behörde habe folglich zu Recht den Höchstbeitrag für die genannten Beitragsjahre festgesetzt.
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Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen.
11
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046, mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen vergleiche , VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046, mwN).
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In den demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revisionen allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründungen wird jeweils unter dem Gesichtspunkt des Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst Folgendes geltend gemacht:
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Die gegenständlich vorgeschriebenen Beiträge - insbesondere der Fondsbeitrag - würden die freiberufliche Berufsausübung des Revisionswerbers in wirtschaftlicher Hinsicht verunmöglichen. Es liege nicht nur ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Erwerbsfreiheit, sondern auch einen Verstoß gegen Art. 15 und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) vor. Eine wirtschaftlich gerade noch mögliche Berufsausübung in Form des Betriebes einer Arztpraxis werde dadurch unmöglich gemacht, dass sie ohne Rücksicht auf die Ertragslage mit einer staatlich autorisierten Abgabe in der Höge von nahezu € 10.000,-- jährlich belastet werde. Es handle sich um eine „Überbesteuerung“, die im Ergebnis einem Berufsverbot gleichzuhalten sei.Die gegenständlich vorgeschriebenen Beiträge - insbesondere der Fondsbeitrag - würden die freiberufliche Berufsausübung des Revisionswerbers in wirtschaftlicher Hinsicht verunmöglichen. Es liege nicht nur ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Erwerbsfreiheit, sondern auch einen Verstoß gegen Artikel 15 und Artikel 16, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) vor. Eine wirtschaftlich gerade noch mögliche Berufsausübung in Form des Betriebes einer Arztpraxis werde dadurch unmöglich gemacht, dass sie ohne Rücksicht auf die Ertragslage mit einer staatlich autorisierten Abgabe in der Höge von nahezu € 10.000,-- jährlich belastet werde. Es handle sich um eine „Überbesteuerung“, die im Ergebnis einem Berufsverbot gleichzuhalten sei.
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Die objektive Interessenlage der Ärztekammer für Wien sei auf eine Konkurrenzbeschränkung sowie auf die Geringhaltung der Zahl der berufsausübenden Ärzte bzw. von deren Betrieben gerichtet, was aus näher genannten Gründen in einem Spannungsverhältnis zu näher bezeichneten öffentlichen Interessen stehe. Die in Rede stehende „Sonderabgabe“ sei „exzessiv“ und unverhältnismäßig. Auch ein „Solidaritätsgedanke“ vermöge die gegenständlichen Beitragsvorschreibungen nicht zu rechtfertigen. Zudem liege eine krasse Gleichheitswidrigkeit vor.
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Darüber hinaus stelle sich die Frage der Rechtskonformität der Berechnungsmethode, an welcher der Revisionswerber grobe Zweifel hege. Insbesondere sei die Einbeziehung aller Zulagen und Belohnungen in die Bemessungsgrundlage rechtswidrig. Es fehle an einer sachlichen Rechtfertigung für die Zurechnung des vor drei Jahren geleisteten Beitrags zum Wohlfahrtsfonds zum relevanten Einkommenswert.
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Überdies habe das Verwaltungsgericht die Verhandlungspflicht verletzt.
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Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargelegt:
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Als Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag wird gemäß Abschnitt I Abs. 1 und Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) das gesamte in Österreich zu versteuernde Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des dem laufenden Kalenderjahr (Beitragsjahr) drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen. Wie sich aus den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 und der Beitragsordnung ergibt, ist dabei das gesamte in einem Kalenderjahr in Österreich erzielte Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (siehe etwa VwGH 11.4.2025, Ro 2023/11/0009, mwN).Als Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag wird gemäß Abschnitt römisch eins Absatz eins und Abschnitt römisch vier Absatz 5, der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) das gesamte in Österreich zu versteuernde Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des dem laufenden Kalenderjahr (Beitragsjahr) drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen. Wie sich aus den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 und der Beitragsordnung ergibt, ist dabei das gesamte in einem Kalenderjahr in Österreich erzielte Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (siehe etwa VwGH 11.4.2025, Ro 2023/11/0009, mwN).
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Dass die Höhe des vom Verwaltungsgericht ermittelten Einkommens, welches der Revisionswerber aus ärztlicher Tätigkeit erzielt habe, unzutreffend sei, wird in den Zulässigkeitsbegründungen nicht konkret aufgezeigt. Die Zulässigkeitsbegründungen enthalten auch kein substantiiertes Vorbringen dazu, aus welchen Gründen die vom Verwaltungsgericht auf Basis der jeweiligen Einkommensbeträge vorgenommenen Berechnungen mit dem Ergebnis, für die in Rede stehenden Beitragsjahre sei fallbezogen der Höchstbeitrag vorzuschreiben gewesen, den einschlägigen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 sowie der Beitragsordnung nicht entsprechen würden.
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Was das Vorbringen des Revisionswerbers zu Art. 15 und Art. 16 GRC betrifft, genügt es festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass es sich fallbezogen um eine unionsrechtlich geregelte Fallgestaltung handeln würde bzw. dass vorliegend ein konkreter Bezug zum Unionsrecht bestünde (vgl. etwa VwGH 3.2.2022, Ra 2021/09/0101; VwGH 29.7.2025, Ra 2024/16/0006, zu Art. 51 Abs. 1 GRC). Diesbezügliche Ausführungen wurden vom Revisionswerber weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattet. Auch den Revisionen ist dazu nichts zu entnehmen.Was das Vorbringen des Revisionswerbers zu Artikel 15 und Artikel 16, GRC betrifft, genügt es festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass es sich fallbezogen um eine unionsrechtlich geregelte Fallgestaltung handeln würde bzw. dass vorliegend ein konkreter Bezug zum Unionsrecht bestünde vergleiche , etwa VwGH 3.2.2022, Ra 2021/09/0101; VwGH 29.7.2025, Ra 2024/16/0006, zu Artikel 51, Absatz eins, GRC). Diesbezügliche Ausführungen wurden vom Revisionswerber weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattet. Auch den Revisionen ist dazu nichts zu entnehmen. 23
Ferner besteht keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen zu entscheiden. Bedenken gegen generelle Rechtsvorschriften können keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründen (siehe etwa VwGH 26.2.2026, Ra 2025/10/0169; VwGH 28.5.2026, Ra 2026/05/0055; vgl. im Übrigen VwGH 16.12.2004, 2003/11/0193).Ferner besteht keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen zu entscheiden. Bedenken gegen generelle Rechtsvorschriften können keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründen (siehe etwa VwGH 26.2.2026, Ra 2025/10/0169; VwGH 28.5.2026, Ra 2026/05/0055; vergleiche , im Übrigen VwGH 16.12.2004, 2003/11/0193). 24
Mit dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe gegenständlich die Verhandlungspflicht verletzt, zeigen die Revisionen ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf:
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Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Revisionswerber in den jeweiligen Beschwerden nicht beantragt. Die Zulässigkeitsbegründungen der Revisionen legen auch nicht konkret dar, aus welchen Gründen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, gegenständlich habe eine amtswegige Verhandlung entfallen können, mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Einklang stünde (vgl. etwa VwGH 3.12.2024, Ra 2024/11/0004, mwN).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Revisionswerber in den jeweiligen Beschwerden nicht beantragt. Die Zulässigkeitsbegründungen der Revisionen legen auch nicht konkret dar, aus welchen Gründen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, gegenständlich habe eine amtswegige Verhandlung entfallen können, mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Einklang stünde vergleiche , etwa VwGH 3.12.2024, Ra 2024/11/0004, mwN).
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Da in den Revisionen somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, waren sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da in den Revisionen somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, waren sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juli 2026