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Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt war er als Amtsbetriebsprüfer beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Innsbruck, tätig. Ab dem 7. Februar 2018 befand sich der Revisionswerber im „Krankenstand“.
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Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 15. September 2020 wurde der Revisionswerber von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird.Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 15. September 2020 wurde der Revisionswerber von Amts wegen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2, und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird.
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Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit am 15. Dezember 2022 mündlich verkündetem und mit 17. Februar 2023 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis ab.
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Mit Erkenntnis vom 18. Juni 2024, Ra 2023/12/0057, hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Dabei ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass jene Gutachten, auf die sich das Verwaltungsgericht beweiswürdigend bezogen hatte, nicht geeignet sind, die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass in den vom Verwaltungsgericht angeführten Gutachten aus den Jahren 2018 bis Anfang 2020 auf eine zumindest mögliche Besserung der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden psychischen Erkrankungen und daraus resultierenden Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers hingewiesen worden sei, und zudem weiters aus aktuellen Gutachten aus dem Jahr 2022 hervorgehe, dass diese Besserung nunmehr eingetreten sei. Soweit das Verwaltungsgericht jene Gutachten, aus denen eine Besserung des Gesundheitszustandes des Revisionswerbers hervorgehe - im Hinblick auf eigene Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung - für unschlüssig gehalten habe, hätte es die Sachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung ihrer Gutachten aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen gehabt.
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Im fortgesetzten Verfahren holte das Verwaltungsgericht sodann ein weiteres Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen ein. In der Folge wurde die gegen den Bescheid vom 15. September 2020 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit am 19. August 2025 mündlich verkündetem und mit 26. September 2025 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis neuerlich abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Im fortgesetzten Verfahren holte das Verwaltungsgericht sodann ein weiteres Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen ein. In der Folge wurde die gegen den Bescheid vom 15. September 2020 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit am 19. August 2025 mündlich verkündetem und mit 26. September 2025 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis neuerlich abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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In seiner Entscheidungsbegründung traf das Verwaltungsgericht zunächst Feststellungen zu den Aufgaben des dem Revisionswerber zugewiesenen Arbeitsplatzes sowie den mit diesem verbundenen persönlichen Anforderungen. Weiters stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber könne den Anforderungen seines Arbeitsplatzes nicht mehr entsprechen. Er weise eine verstärkte Abneigung gegenüber Konfrontationen und eine Neigung zu nachhaltigen Kränkungen auf, versuche Konflikt- und Stresssituationen unter allen Umständen zu vermeiden und es sei nicht zu erwarten, dass der Revisionswerber seine Aufgaben laut Arbeitsplatzbeschreibung wieder erfüllen könne. Der Revisionswerber sei, was seine soziale Interaktion betreffe, wenig belastbar und eine berufliche Integration sei nicht möglich. Es handle sich um einen Dauerzustand. Auch hielt das Verwaltungsgericht fest, dass eine der Restarbeitsfähigkeit des Revisionswerbers entsprechende „Funktion ohne Vorgesetzte“ in der Finanzverwaltung nicht existiere.
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Beweiswürdigend legte das Verwaltungsgericht sodann nach Hinweis auf die gutachterlichen Einschätzungen aus den Jahren 2018 und 2020 sowie Gutachten aus dem Jahr 2022 dar, dass die darin enthaltenen Äußerungen, wonach keine Hinweise für das Vorliegen einer depressiven Anpassungsstörung oder einer depressiven Episode vorlägen, nichts daran änderten, dass der Revisionswerber aufgrund seiner in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gezeigten (näher ausgeführten) habituellen Charaktereigenschaften nicht in der Lage sei, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Auch weitere gutachterliche Äußerungen aus dem Jahr 2022, denen zufolge keine länger andauernde depressive Anpassungsstörung vorliege, der Revisionswerber die ihm zugewiesenen Aufgaben erfüllen könne und ihm aus internistischer Sicht leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar seien, würden nichts daran ändern, dass der Revisionswerber „den geringsten Belastungssituationen“ nicht mehr gewachsen sei.
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Dies sei durch das Gutachten vom 13. April 2025 bestätigt worden. Diesem zufolge leide der Revisionswerber unter einer psychiatrischen Disposition zu einer depressiven Reaktion auf belastende Umweltfaktoren im Sinne einer depressiven Anpassungsstörung. Er leide an habituellen Charaktereigenschaften, die eine Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Mitarbeitern erschwerten. Es sei davon auszugehen, dass es bei einer Wiederaufnahme der Tätigkeit innerhalb kurzer Zeit zu Konflikten mit Mitarbeitern und Vorgesetzten kommen werde. Solche Konflikte würden wiederum den Revisionswerber belasten, wodurch eine neuerliche Verschlechterung der psychischen Befindlichkeiten jederzeit eintreten könne. Es handle sich um einen Dauerzustand, der keine Aussicht auf Besserung habe. Es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit mit einem anderen Tätigkeitsprofil, wobei eine Position ohne Vorgesetzten und ohne Mitarbeiter ideal wäre. Nach Ansicht des Gutachters könne der Revisionswerber nicht unbeschadet in das allgemeine Berufsleben integriert werden. Diesem Gutachten sei der Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
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Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung kam das Verwaltungsgericht sodann unter Bezugnahme auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber nicht fähig sei, „einen Arbeitsplatz auszuüben“. Die Zuweisung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes sei nicht möglich, weil davon auszugehen sei, dass der Revisionswerber immer mit Vorgesetzten, Kollegen und eventuell auch „Kunden“ interagieren müsse. Es sei von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen und die Zuteilung zu einem Verweisarbeitsplatz sei nicht möglich.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht eine Revisionsbeantwortung erstattete und die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragte.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber vor, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung über weite Strecken inhaltlich wie jene Entscheidung begründet, die vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Juni 2024, Ra 2023/12/0057, aufgehoben worden sei. Auch habe sich das Verwaltungsgericht auf seine in der Verhandlung vom 15. Dezember 2022 gewonnenen Eindrücke gestützt. Diesen komme jedoch im Hinblick darauf, dass seither nahezu drei Jahre vergangen seien, „kein Begründungswert“ zu.
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Soweit der Revisionswerber mit diesen Ausführungen der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes entgegentritt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nach dem Revisionsmodell im Allgemeinen nicht dazu berufen ist, die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung zu überprüfen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Beruht die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhalts und Umfangs der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor (vgl etwa VwGH 14.10.2024, Ra 2022/12/0172, Rn 9, mwN). Soweit der Revisionswerber mit diesen Ausführungen der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes entgegentritt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nach dem Revisionsmodell im Allgemeinen nicht dazu berufen ist, die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung zu überprüfen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Beruht die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhalts und Umfangs der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor vergleiche , etwa VwGH 14.10.2024, Ra 2022/12/0172, Rn 9, mwN).
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Derartiges wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision jedoch nicht aufgezeigt:
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Zunächst lässt der Revisionswerber außer Acht, dass das Verwaltungsgericht anhand seiner Wahrnehmungen aus der Verhandlung vom 15. Dezember 2022 Unschlüssigkeiten von zuvor erstatteten gutachterlichen Äußerungen dargetan und in der Folge - entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 18. Juni 2024, Ra 2023/12/0057 - ein weiteres Gutachten eingeholt hat, um seine Erwägungen sodann maßgeblich auf dieses Gutachten zu stützen. Im Rahmen seiner beweiswürdigenden Ausführungen hat sich das Verwaltungsgericht auch - entgegen der vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision aufgestellten Behauptung - mit den von diesem vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt.
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Weiters führt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision ins Treffen, es würden auch nach der Aufnahme eines weiteren Sachbefundes „divergierende Beweisergebnisse“ vorliegen, weil im Zuge der Befundaufnahme vor der Erstellung des Gutachtens vom 13. April 2025 der befundaufnehmende Arzt „zu eindeutigen, positiven Ergebnissen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers“ gelangt sei.
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Dazu ist allerdings anzumerken, dass auch der Gutachter im Gutachten vom 13. April 2025 vor dem Hintergrund der erfolgten Befundaufnahme von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers ausging, dies jedoch - was auch der Revisionswerber selbst nicht bestreitet - nicht auf seinem früher innegehabten Arbeitsplatz und zudem nur auf einem Arbeitsplatz ohne Vorgesetzte und ohne Mitarbeiter. Insoweit ist jedoch der vom Revisionswerber behauptete Widerspruch zwischen dem Ergebnis der Befundaufnahme und dem Ergebnis des in Rede stehenden Gutachtens nicht erkennbar.
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Überdies ist der Revisionswerber - wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis auch festgehalten hat - dem im fortgesetzten Verfahren eingeholten Gutachten vom 13. April 2025 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
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Weiters macht der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision Ermittlungsmängel geltend und bringt vor, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen zu prüfen, ob es einen geeigneten Verweisarbeitsplatz für den Revisionswerber gebe.
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Werden Verfahrensmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz der Verfahrensmängel dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbende Partei günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz des Mangels ist durch ein fallbezogenes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (vgl etwa VwGH 1.6.2026, Ra 2023/12/0157, Rn 48, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung ist der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen. Werden Verfahrensmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz der Verfahrensmängel dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbende Partei günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz des Mangels ist durch ein fallbezogenes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen vergleiche , etwa VwGH 1.6.2026, Ra 2023/12/0157, Rn 48, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung ist der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen. 23
Außerdem nimmt der Revisionswerber offenbar irrig an, das Verwaltungsgericht habe ihm jegliche Arbeitsfähigkeit abgesprochen. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund des eingeholten Gutachtens vom 13. April 2025 (und auch im Einklang mit dem Ergebnis der vor Gutachtenserstellung erfolgten Befundaufnahme) davon ausgegangen, dass eine Restarbeitsfähigkeit des Revisionswerbers bestehe. Jedoch kam das Verwaltungsgericht insoweit zu dem Ergebnis, dass ein dieser Restarbeitsfähigkeit entsprechender Arbeitsplatz ohne Vorgesetzte (und Mitarbeiter) nicht existiere. Dieser Beurteilung ist der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht entgegen getreten.
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Schließlich behauptet der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision eine Befangenheit „des erkennenden Richters“ und bringt vor, im nunmehr angefochtenen Erkenntnis sei die Abweisung der Beschwerde „nur unter Anziehung der im ersten Verfahrensgang erzielten Beweisergebnisse einschließlich der ... subjektiven Bewertung des psychischen Gesundheitszustandes des Revisionswerbers“ erfolgt. Weiters wird behauptet, die im fortgesetzten Verfahrensgang erzielten Beweisergebnisse seien nur soweit verwertet worden, als sie die vorgefasste Meinung des erkennenden Gerichts stützten.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat jeder Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0008, Rn 33, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat jeder Vorwurf einer Befangenheit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen vergleiche , VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0008, Rn 33, mwN). 26
Weiters bildet der Umstand, dass eine Entscheidung eines Verwaltungsorgans im Rechtsmittelweg oder auch von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben wird, für sich allein (nämlich ohne Hinzutreten weiterer Gründe) keinen Grund, dieses Organ als befangen anzusehen (vgl VwGH 7.8.2015, Ra 2025/05/0082, Rn 11, mwN)Weiters bildet der Umstand, dass eine Entscheidung eines Verwaltungsorgans im Rechtsmittelweg oder auch von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben wird, für sich allein (nämlich ohne Hinzutreten weiterer Gründe) keinen Grund, dieses Organ als befangen anzusehen vergleiche , VwGH 7.8.2015, Ra 2025/05/0082, Rn 11, mwN) 27
Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren - in Entsprechung der Bindung an das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juli 2024 unter Zugrundelegung der in nicht unvertretbarer Weise angenommenen Unschlüssigkeit zuvor eingeholter gutachterlicher Äußerungen ein weiteres Gutachten eingeholt hat, das es in dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis entsprechend (und neuerlich in nicht unvertretbarer Weise) seiner Beweisgewürdigung zugrunde gelegt hat. Dass auch die vom Revisionswerber behaupteten „divergierenden Beweisergebnisse“ nicht vorliegen, wurde bereits dargetan (vgl dazu oben Rn 19). Folglich werden mit den vom Revisionswerber ins Treffen geführten Umständen keine solchen geltend gemacht, die geeignet wären, die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage zu stellen oder zumindest den Eindruck zu erwecken, dass eine parteiische Entscheidung gefällt worden sei. Damit wird auch insoweit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren - in Entsprechung der Bindung an das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juli 2024 unter Zugrundelegung der in nicht unvertretbarer Weise angenommenen Unschlüssigkeit zuvor eingeholter gutachterlicher Äußerungen ein weiteres Gutachten eingeholt hat, das es in dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis entsprechend (und neuerlich in nicht unvertretbarer Weise) seiner Beweisgewürdigung zugrunde gelegt hat. Dass auch die vom Revisionswerber behaupteten „divergierenden Beweisergebnisse“ nicht vorliegen, wurde bereits dargetan vergleiche , dazu oben Rn 19). Folglich werden mit den vom Revisionswerber ins Treffen geführten Umständen keine solchen geltend gemacht, die geeignet wären, die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage zu stellen oder zumindest den Eindruck zu erwecken, dass eine parteiische Entscheidung gefällt worden sei. Damit wird auch insoweit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.
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In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juli 2026