Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.01.2014Norm
BVergG 2006 §135 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Gemäß § 135 Abs 1 BVergG endet das Vergabeverfahren mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens. Ist aber das Vergabeverfahren bereits durch rechtswirksame Zuschlagserteilung beendet, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig (Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel (Hrsg), § 312 Rz 104; siehe dazu auch VfGH 11.6.2002, B 206/01)Gemäß Paragraph 135, Absatz eins, BVergG endet das Vergabeverfahren mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens. Ist aber das Vergabeverfahren bereits durch rechtswirksame Zuschlagserteilung beendet, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig (Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel (Hrsg), Paragraph 312, Rz 104; siehe dazu auch VfGH 11.6.2002, B 206/01)
Schlagworte
Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags, Zustandekommen desEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W123.2000199.1.01Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014