RS Bvwg 2014/1/31 W123 2000199-1

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Veröffentlicht am 31.01.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.01.2014

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Gemäß § 135 Abs 1 BVergG endet das Vergabeverfahren mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens. Ist aber das Vergabeverfahren bereits durch rechtswirksame Zuschlagserteilung beendet, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig (Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel (Hrsg), § 312 Rz 104; siehe dazu auch VfGH 11.6.2002, B 206/01)Gemäß Paragraph 135, Absatz eins, BVergG endet das Vergabeverfahren mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens. Ist aber das Vergabeverfahren bereits durch rechtswirksame Zuschlagserteilung beendet, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig (Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel (Hrsg), Paragraph 312, Rz 104; siehe dazu auch VfGH 11.6.2002, B 206/01)

Schlagworte

Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags, Zustandekommen des
Leistungsvertrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W123.2000199.1.01

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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