Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.02.2014Norm
DMSG §1 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 2
Im Spruch des bekämpften Bescheides stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die äußere Erscheinung, die Kellergewölbe und die Erschließungsbereiche im Inneren des verfahrensgegenständlichen Gebäudes schutzwürdig sind. Es geht somit von der Teilbarkeit des Objektes hinsichtlich äußerer Erscheinung, Erschließungsbereiche im Inneren und Kellergewölbe aus. Begründet wurde eine Denkmaleigenschaft aber lediglich hinsichtlich der äußeren Erscheinung, worauf mangels Beschwerdegegenständlichkeit hier nicht weiter einzugehen ist. Diese Bedeutung der äußeren Erscheinung erstreckt sich aber nicht automatisch auch auf die angefochtenen Gebäudeteile. Die Begründung des Bundesdenkmalamtes, wonach es sich bei diesen Teilen um integrierende Bestandteile des Gebäudes handelt, ist nicht ausreichend. Auch widerspricht diese Ansicht dem DMSG, weil sonst nie die Möglichkeit einer Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG bei Gebäuden bestünde. Es ist Gebäuden geradezu wesensimmanent, dass sie über Erschließungsbereiche, im Falle einer Mehrstöckigkeit über ein Stiegenhaus und i.d.R. auch über einen Keller verfügen.Im Spruch des bekämpften Bescheides stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die äußere Erscheinung, die Kellergewölbe und die Erschließungsbereiche im Inneren des verfahrensgegenständlichen Gebäudes schutzwürdig sind. Es geht somit von der Teilbarkeit des Objektes hinsichtlich äußerer Erscheinung, Erschließungsbereiche im Inneren und Kellergewölbe aus. Begründet wurde eine Denkmaleigenschaft aber lediglich hinsichtlich der äußeren Erscheinung, worauf mangels Beschwerdegegenständlichkeit hier nicht weiter einzugehen ist. Diese Bedeutung der äußeren Erscheinung erstreckt sich aber nicht automatisch auch auf die angefochtenen Gebäudeteile. Die Begründung des Bundesdenkmalamtes, wonach es sich bei diesen Teilen um integrierende Bestandteile des Gebäudes handelt, ist nicht ausreichend. Auch widerspricht diese Ansicht dem DMSG, weil sonst nie die Möglichkeit einer Teilunterschutzstellung gem. Paragraph eins, Absatz 8, DMSG bei Gebäuden bestünde. Es ist Gebäuden geradezu wesensimmanent, dass sie über Erschließungsbereiche, im Falle einer Mehrstöckigkeit über ein Stiegenhaus und i.d.R. auch über einen Keller verfügen.
Auch für die beiden weiteren im Spruch angeführten Teile des Gebäudes sind daher schlüssige Nachweise einer denkmalschutzrechtlichen Bedeutung gem. § 1 Abs. 1 DMSG notwendig. Aus den vom Bundesdenkmalamt durchgeführten Sachverhaltsermittlungen ist jedoch ersichtlich, dass den Erschließungsbereichen im Inneren sowie den Kellergewölben gerade keine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt.Auch für die beiden weiteren im Spruch angeführten Teile des Gebäudes sind daher schlüssige Nachweise einer denkmalschutzrechtlichen Bedeutung gem. Paragraph eins, Absatz eins, DMSG notwendig. Aus den vom Bundesdenkmalamt durchgeführten Sachverhaltsermittlungen ist jedoch ersichtlich, dass den Erschließungsbereichen im Inneren sowie den Kellergewölben gerade keine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt.
Nach mehreren Ermittlungsschritten unter Beiziehung eines Amtssachverständigen, der Erstellung eines Amtssachverständigengutachtens und der Durchführung eines Augenscheins konnte eben nicht bewiesen werden, dass es sich bei den angefochtenen Teilen um bedeutende Teile i.S.d. DMSG handelt. Wie oben ausgeführt wurde, ist die Tatsache, dass es sich um integrierende Bestandteile handelt, im Falle einer Teilunterschutzstellung nicht ausreichend. Auch die weiteren Feststellungen des Amtssachverständigen, wonach die Stiege im Originalzustand erhalten ist oder die Kellergewölbe möglicherweise von einem Vorgängerbau stammen, sind nicht geeignet, eine für eine Unterschutzstellung relevante Bedeutung nachzuweisen.
Schlagworte
Bedeutung, Gebäudeteile, Gutachten, Schlüssigkeit, Teilbarkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2000724.1.02Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014