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L82306 Abwasser Kanalisation SteiermarkNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Sollten die Beschwerdeausführungen dahin zu verstehen sein, dass die Anschlussverpflichtung einerseits und die Duldungsverpflichtung andererseits keinesfalls in ein- und demselben Bescheid ausgesprochen werden dürften, ist dies unzutreffend: Dies ist nämlich durchaus zulässig (vgl. den Fall des hg. Erkenntnisses vom 20. Februar 2003, Zl. 2003/06/0058), es kann aber auch zunächst die Anschlussverpflichtung und dann in einem weiteren Bescheid die Duldungsverpflichtung ausgesprochen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 1998, Zl. 95/06/0243; weder aus diesem noch aus dem hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zlen. 2000/06/0014 und 0095 ergibt sich, dass beide Verpflichtungen nicht mit demselben Bescheid ergehen dürften).
Dadurch, dass die Behörde erster Instanz die Konstruktion gewählt hat, die Duldungsverpflichtung in die Form einer auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Ergänzung des seinerzeitigen Bescheides vom 2. Mai 1997 zu kleiden, wurde der Beschwerdeführer - für sich allein - in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Seine Rechtsstellung in Bezug auf den ihm eröffneten Rechtsschutz ist dadurch auch keine andere, als wenn die Behörde erster Instanz diese Duldungsverpflichtung als "eigenständigen" Bescheid (ohne Rückgriff auf § 68 Abs. 2 AVG) ausgesprochen hätte.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060017.X01Im RIS seit
18.06.2008Zuletzt aktualisiert am
24.07.2008