TE Bvwg Beschluss 2014/2/13 W144 1439017-1

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Veröffentlicht am 13.02.2014
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Entscheidungsdatum

13.02.2014

Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W144 1439017-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, StA von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2013, Zl. 13 14.135-EAST Ost beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , StA von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2013, Zl. 13 14.135-EAST Ost beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und am 1.10.2013 ins Bundesgebiet eingereist, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2013, Zahl: 13 14.135-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 16 Abs 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) Ungarn zuständig sei. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und wurde unter einem ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gem. § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2013, Zahl: 13 14.135-EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) Ungarn zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und wurde unter einem ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

Dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übernahme am Donnerstag, den 14.11.2013 rechtswirksam zugestellt (OZ 3).

Gegen diesen Bescheid wurde am 22.11.2013 auf dem Faxweg Beschwerde eingebracht.

Am 3.12.2013 wurde die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem Asylgerichtshof vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 9.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt, wonach die einwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 21.11.2013 endete und seine Beschwerde vom 22.11.2013 somit verspätet sei, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 19.12.2013 (einlangend) nahm der Beschwerdeführer zu diesem Vorhalt Stellung und führte hiebei im Wesentlichen aus, dass er sich nach Erhalt des Bescheides an die Betreuungsstelle des Diakonie-Flüchtlingsdienstes gewandt habe, wo ihm versichert worden sei, dass rechtzeitig Beschwerde erhoben werde. In der Folge habe er diesen Verspätungsvorhalt erhalten und konnte geklärt werden, dass seine Ansprechperson in der Diakonie das Datum der Übernahme seines Bescheides falsch notiert habe, woraus sich ergeben habe, dass die Beschwerde einen Tag zu spät eingebracht worden sei. Es treffe den Beschwerdeführer jedoch kein Verschulden an der Versäumung, zumal die Diakonie eine renommierte Organisation sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2013, Zl. 13 14.135-EAST Ost, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden ist, wurde dem Beschwerdeführer am Donnerstag, den 14.11.2013 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2013, Zl. 13 14.135-EAST Ost, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden ist, wurde dem Beschwerdeführer am Donnerstag, den 14.11.2013 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt.

In der Folge wurde gegen diese Entscheidung am 22.11.2013 auf dem Faxwege Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Zustellnachweis vom 14.11.2013 bezüglich der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und der Faxsendebestätigung sowie dem Eingangsstempel bezüglich der Beschwerde dagegen. Damit im Einklang steht auch die Erklärung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

[ ... ]

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Der angefochtene Bescheid wurde mit 14.11.2013 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt. Ausgehend von diesem Zustellungsdatum endete die gegenständliche Einbringungsfrist gem. § 22 Abs. 12 AsylG daher mit Ablauf des 21.11.2013, sodass die am 22.11.2013 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 21.11.2013 am 22.11.2013 in Rechtskraft erwachsen.Der angefochtene Bescheid wurde mit 14.11.2013 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt. Ausgehend von diesem Zustellungsdatum endete die gegenständliche Einbringungsfrist gem. Paragraph 22, Absatz 12, AsylG daher mit Ablauf des 21.11.2013, sodass die am 22.11.2013 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 21.11.2013 am 22.11.2013 in Rechtskraft erwachsen.

Daran ändert auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers, in welcher er geltend macht, dass ihn an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden treffe, nichts.

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W144.1439017.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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