TE Bvwg Beschluss 2014/2/20 W107 2000419-1

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Entscheidungsdatum

20.02.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz Strafsachen §22 Abs2a
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §43 Abs1
WAG 2007 §94
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WAG 2007 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  2. WAG 2007 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  3. WAG 2007 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  4. WAG 2007 § 94 gültig von 01.05.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. WAG 2007 § 94 gültig von 31.12.2011 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  6. WAG 2007 § 94 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  7. WAG 2007 § 94 gültig von 01.11.2007 bis 15.07.2009

Spruch

W107 2000419-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK sowie den Richter Dr. Martin MORITZ und der Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Beisitzer, über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn XXXX, vertreten durch Brandl & Talos, Rechtsanwälte GmbH, Mariahilferstrasse 116, 1070 Wien, vom 16.10.2012, GZ. FMA-026942/2012, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 27.09.2012, GZ. FMA-WL00463.100/0002-LAW/2012, betreffend Übertretung des Wertpapieraufsichtsgesetzes - WAG 2007, in seiner heutigen nicht-öffentlichen Sitzung wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK sowie den Richter Dr. Martin MORITZ und der Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Beisitzer, über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn römisch 40 , vertreten durch Brandl & Talos, Rechtsanwälte GmbH, Mariahilferstrasse 116, 1070 Wien, vom 16.10.2012, GZ. FMA-026942/2012, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 27.09.2012, GZ. FMA-WL00463.100/0002-LAW/2012, betreffend Übertretung des Wertpapieraufsichtsgesetzes - WAG 2007, in seiner heutigen nicht-öffentlichen Sitzung wie folgt beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu Spruchpunkt A)

Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA) im gegenständlichen Verfahren erging am 27.09.2012, GZ. FMA-WL00463.100/0002-LAW/2012, und wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 08.10.2012 zugestellt.

Die dagegen mit Schriftsatz vom 16.10.2012 von XXXX, vertreten durch Brandl & Talos, Rechtsanwälte GmbH, bei der FMA eingebrachte und unter der GZ. FMA-026942/2012 protokollierte Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im Folgenden: UVS Wien) ist infolge der Übergangsbestimmungen des VwGbk-ÜG iVm Art. 151 Abs. 51 B-VG als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten.Die dagegen mit Schriftsatz vom 16.10.2012 von römisch 40 , vertreten durch Brandl & Talos, Rechtsanwälte GmbH, bei der FMA eingebrachte und unter der GZ. FMA-026942/2012 protokollierte Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im Folgenden: UVS Wien) ist infolge der Übergangsbestimmungen des VwGbk-ÜG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, B-VG als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 22 Abs. 2a Finanzmarkaufsichtsbehördengesetz - FMABG 2001 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Über eine Beschwerde ist, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, innerhalb der Frist zu erkennen, innerhalb der in erster Instanz zu entscheiden ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten; die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, Finanzmarkaufsichtsbehördengesetz - FMABG 2001 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Über eine Beschwerde ist, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, innerhalb der Frist zu erkennen, innerhalb der in erster Instanz zu entscheiden ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten; die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen.

Aufgrund dieser einfachgesetzlichen materienspezifischen Sonderregelung liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 43 Abs 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen. Diese Bestimmung entspricht § 51 Abs. 7 VStG, BGBl. 52/1991 in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung BGBl. I 50/2012.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen. Diese Bestimmung entspricht Paragraph 51, Absatz 7, VStG, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2012,.

Da im gegenständlichen Verfahren seit dem Einlangen der rechtzeitig und zulässigen eingebrachten Berufung am 16.10.2012 bei der Finanzmarktaufsicht mit Stichtag 16.1.2014 15 Monate vergangen sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 51 Abs. 7 VStG ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W107.2000419.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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