TE Bvwg Beschluss 2014/2/27 W204 2000382-1

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Veröffentlicht am 27.02.2014
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Entscheidungsdatum

27.02.2014

Norm

BörseG 1989 §48 Abs1 Z6
BörseG 1989 §82 Abs4
BörseG 1989 §82 Abs8
BörseG 1989 §86 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz Strafsachen §22 Abs2a
VStG §51 Abs7
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §43 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Spruch

W204 2000413-1/6E

2.) W204 2000426-1/6E

3.) W204 2000414-1/6E

4.) W204 2000382-1/4E

5.) W204 2000425-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. SCHNEIDER sowie die Beisitzende Richterin Dr. KUROKI und den Beisitzenden Richter Dr. KEZNICKL über die Beschwerden (vormals Berufungen) vom 31.10.2012, eingelangt am 05.11.2012,

der Beschwerdeführer

1.) xxxx, vertreten durch die Vorstandsmitglieder,

xxxx,

2.) Dipl.-Ing. xxxx,

3.) Dipl.-Ing. xxxx,

4.) Mag. xxxxund

5.) Mag. Ing. xxxx

alle vertreten durch:

Saxinger, Chalupsky & Partner,

Rechtsanwälte GmbH

Edisonstraße 1, 4600 Wels

gegen die Straferkenntnisse der Finanzmarktaufsichtsbehörde, Bereich integrierte Aufsicht, GZ. FMA-EL100311.100/0001-LAW/2011, FMA-EL100311.100/0002-LAW/2011, FMA-EL100311.100/0003-LAW/2011 und FMA-EL100311.100/0002-LAW/2012, vom 11.10.2012

wegen Übertretungen des Börsegesetzes, BGBl. Nr. 555/1989 idgFwegen Übertretungen des Börsegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, idgF

in seiner heutigen nicht-öffentlichen Sitzung wie folgt beschlossen:

zu 1.)

A) Das Verfahren wird gemäß §§ 31 Abs. 1 iVm 43 Abs. 1 VwGVGA) Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, in Verbindung mit 43 Absatz eins, VwGVG

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

zu 2.)

A) Das Verfahren wird gemäß §§ 31 Abs. 1 iVm 43 Abs. 1 VwGVGA) Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, in Verbindung mit 43 Absatz eins, VwGVG

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

zu 3.)

A) Das Verfahren wird gemäß §§ 31 Abs. 1 iVm 43 Abs. 1 VwGVGA) Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, in Verbindung mit 43 Absatz eins, VwGVG

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

zu 4.)

A) Das Verfahren wird gemäß §§ 31 Abs. 1 iVm 43 Abs. 1 VwGVGA) Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, in Verbindung mit 43 Absatz eins, VwGVG

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

zu 5.)

A) Das Verfahren wird gemäß §§ 31 Abs. 1 iVm 43 Abs. 1 VwGVGA) Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, in Verbindung mit 43 Absatz eins, VwGVG

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I.) Zu den Spruchpunkten A)römisch eins.) Zu den Spruchpunkten A)

I.1.) Die Straferkenntnisse der Finanzmarktaufsichtsbehörde, Bereich integrierte Aufsicht (im Folgenden: FMA), ergingen im gegenständlichen Verfahren an die damaligen Vorstandsmitglieder, Beschwerdeführer zu 2.) bis 5.), am 11.10.2012 mit GZ. FMA-EL100311.100/0001-LAW/2011, FMA-EL100311.100/0002-LAW/2011, FMA-EL100311.100/0003-LAW/2011 und FMA-EL100311.100/0002-LAW/2012.römisch eins.1.) Die Straferkenntnisse der Finanzmarktaufsichtsbehörde, Bereich integrierte Aufsicht (im Folgenden: FMA), ergingen im gegenständlichen Verfahren an die damaligen Vorstandsmitglieder, Beschwerdeführer zu 2.) bis 5.), am 11.10.2012 mit GZ. FMA-EL100311.100/0001-LAW/2011, FMA-EL100311.100/0002-LAW/2011, FMA-EL100311.100/0003-LAW/2011 und FMA-EL100311.100/0002-LAW/2012.

Diese wurden dem von ihnen namhaft gemachten Rechtsvertreter nachweislich am 18.10.2012 zugestellt.

In den genannten Straferkenntnissen der FMA wurde in Zusammenhang mit dem Jahresfinanzbericht 2009/2010 die Verletzung der folgenden Rechtsvorschriften festgestellt:In den genannten Straferkenntnissen der FMA wurde in Zusammenhang mit dem Jahresfinanzbericht 2009 aus 2010, die Verletzung der folgenden Rechtsvorschriften festgestellt:

I.1. § 48 Abs. 1 Z 6 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 37/2010 iVm § 82 Abs. 4 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 22/2009;römisch eins.1. Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 6, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 37 aus 2010, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz 4, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 22 aus 2009,;

I.2. § 48 Abs. 1 Z 6 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 37/2010 iVm § 82 Abs. 8 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 22/2009 iVm § 86 Abs. 1 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 19/2007;römisch eins.2. Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 6, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 37 aus 2010, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz 8, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 22 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 19 aus 2007,;

I.3. § 48 Abs. 1 Z 6 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 37/2010 iVm 82 Abs. 4 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 22/2009.römisch eins.3. Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 6, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 37 aus 2010, in Verbindung mit 82 Absatz 4, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 22 aus 2009,.

Gem. Spruchpunkt II. der bekämpften Straferkenntnisse haftet die Beschwerdeführerin zu 1.) gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über die Beschwerdeführer zu 2.) bis 5.) verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Gem. Spruchpunkt römisch zwei. der bekämpften Straferkenntnisse haftet die Beschwerdeführerin zu 1.) gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über die Beschwerdeführer zu 2.) bis 5.) verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

I.2.) Die dagegen mit Schriftsatz vom 31.10.2012 rechtzeitig eingebrachten Berufungen an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im Folgenden: UVS Wien) sind infolge der Übergangsbestimmungen des Art. 151 Abs. 51 B-VG iVm § 22 Abs. 2a FMABG als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten.römisch eins.2.) Die dagegen mit Schriftsatz vom 31.10.2012 rechtzeitig eingebrachten Berufungen an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im Folgenden: UVS Wien) sind infolge der Übergangsbestimmungen des Artikel 151, Absatz 51, B-VG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten.

Mit Schreiben vom 7.1.2014 des Verwaltungsgerichtes Wien, GZ: VGW-001/V/040/3792/2014, sowie vom 8.1.2014 des Verwaltungsgerichtes

Wien, GZ: VGW-001/V/040/3790/2014, VGW-001/V/040/3791/2014, VGW-001/V/040/3793/2014, VGW-001/V/040/3803/2014, wurden die Verwaltungsstrafakten zuständigkeitshalber aufgrund der mit 1.1.2014 bewirkten Zuständigkeitsänderung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Diese langten am 24.1.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.3.) Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch eins.3.) Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 22 Abs. 2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG 2001 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Über eine Beschwerde ist, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, innerhalb der Frist zu erkennen, innerhalb der in erster Instanz zu entscheiden ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten; die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG 2001 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Über eine Beschwerde ist, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, innerhalb der Frist zu erkennen, innerhalb der in erster Instanz zu entscheiden ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten; die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen.

Aufgrund dieser einfachgesetzlichen materienspezifischen Sonderregelung liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor und wurde vorliegender verfahrensbeendender Beschluss gem. § 7 Abs.1 und § 8 BVwGG nach vorhergehender Beratung im Senat in nichtöffentlicher Sitzung gefällt.Aufgrund dieser einfachgesetzlichen materienspezifischen Sonderregelung liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor und wurde vorliegender verfahrensbeendender Beschluss gem. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, BVwGG nach vorhergehender Beratung im Senat in nichtöffentlicher Sitzung gefällt.

I.4.) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.römisch eins.4.) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen. Diese Bestimmung entspricht § 51 Abs. 7 VStG, BGBl. 52/1991 in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung BGBl. I 50/2012.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen. Diese Bestimmung entspricht Paragraph 51, Absatz 7, VStG, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2012,.

Wie oben festgehalten, langten die Beschwerden bei der FMA am 05.11.2012 ein, die Verfolgung ist somit gem. § 43 Abs. 1 VwGVG am 5.2.2014 verjährt.Wie oben festgehalten, langten die Beschwerden bei der FMA am 05.11.2012 ein, die Verfolgung ist somit gem. Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG am 5.2.2014 verjährt.

II.) Zu Spruchpunkt B)römisch zwei.) Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 51 Abs. 7 VStG ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. ua VwGH vom 29.05.2013, 2013/01/0004).Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche ua VwGH vom 29.05.2013, 2013/01/0004).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einstellung, Finanzmarktaufsicht, Verfolgungsverjährung, Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W204.2000382.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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