TE Bvwg Erkenntnis 2014/2/27 W128 2000863-1

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Veröffentlicht am 27.02.2014
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Entscheidungsdatum

27.02.2014

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
StudFG §29
StudFG §31 Abs4
StudFG §49 Abs3
StudFG §51 Abs1 Z3
StudFG §9 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StudFG § 29 heute
  2. StudFG § 29 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 29 gültig von 17.05.2018 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  4. StudFG § 29 gültig von 13.06.2014 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 29 gültig von 01.09.2008 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 29 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  7. StudFG § 29 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  8. StudFG § 29 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1999
  1. StudFG § 31 heute
  2. StudFG § 31 gültig ab 01.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  3. StudFG § 31 gültig von 01.09.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  4. StudFG § 31 gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2021
  5. StudFG § 31 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017
  6. StudFG § 31 gültig von 01.01.2015 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. StudFG § 31 gültig von 01.09.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. StudFG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. StudFG § 31 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  10. StudFG § 31 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. StudFG § 31 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  12. StudFG § 31 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  13. StudFG § 31 gültig von 01.08.1997 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  14. StudFG § 31 gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  15. StudFG § 31 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 49 heute
  2. StudFG § 49 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 49 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 49 gültig von 01.01.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 49 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 49 gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  7. StudFG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. StudFG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  9. StudFG § 49 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  10. StudFG § 49 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1998
  11. StudFG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  12. StudFG § 49 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  13. StudFG § 49 gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  14. StudFG § 49 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 51 heute
  2. StudFG § 51 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 51 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 51 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 51 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2005
  6. StudFG § 51 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  7. StudFG § 51 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  8. StudFG § 51 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. StudFG § 51 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  10. StudFG § 51 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 9 heute
  2. StudFG § 9 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 9 gültig von 01.09.2004 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  4. StudFG § 9 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  5. StudFG § 9 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

Spruch

W128 2000863-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX vom XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle Wien vom XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 vom römisch 40 gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle Wien vom römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde von XXXX vom 19.06.2013 gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle Wien vom XXXX wird abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 19.06.2013 gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle Wien vom römisch 40 wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 15.02.2013 hat die Studienbeihilfebehörde über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe/Studienzuschuss im Kalenderjahr 2011 gem. Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305 idgF in Form einer "abschließenden Berechnung" entschieden, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2011 im Ausmaß von 3.190,34 EUR ruht und die Beschwerdeführerin diesen Betrag daher zurückzahlen müsse. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der ursprünglichen Bewilligungsverfahren Angaben über ihr voraussichtliches Einkommen gemacht habe. Da in der Zwischenzeit sämtliche Nachweise über ihr Einkommen im Kalenderjahr 2011 vorlägen, sei eine Neuberechnung ihres Anspruches auf Studienbeihilfe für das Kalenderjahr 2011 durchgeführt worden. Die Berechnung aufgrund ihres tatsächlich zugeflossenen Einkommens 2011 habe ergeben, dass sie 2011 einen geringeren Anspruch auf Studienbeihilfe habe als ursprünglich zuerkannt. Daher ruhe ihr Anspruch auf Studienbeihilfe im Ausmaß von 3.190,34 EUR. Als Anhang wurde dem Bescheid der folgende Rechengang beigefügt:Mit Bescheid vom 15.02.2013 hat die Studienbeihilfebehörde über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe/Studienzuschuss im Kalenderjahr 2011 gem. Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 idgF in Form einer "abschließenden Berechnung" entschieden, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2011 im Ausmaß von 3.190,34 EUR ruht und die Beschwerdeführerin diesen Betrag daher zurückzahlen müsse. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der ursprünglichen Bewilligungsverfahren Angaben über ihr voraussichtliches Einkommen gemacht habe. Da in der Zwischenzeit sämtliche Nachweise über ihr Einkommen im Kalenderjahr 2011 vorlägen, sei eine Neuberechnung ihres Anspruches auf Studienbeihilfe für das Kalenderjahr 2011 durchgeführt worden. Die Berechnung aufgrund ihres tatsächlich zugeflossenen Einkommens 2011 habe ergeben, dass sie 2011 einen geringeren Anspruch auf Studienbeihilfe habe als ursprünglich zuerkannt. Daher ruhe ihr Anspruch auf Studienbeihilfe im Ausmaß von 3.190,34 EUR. Als Anhang wurde dem Bescheid der folgende Rechengang beigefügt:

Anhang

Die tatsächliche zumutbare Eigenleistung im Jahr 2011 wurde wie folgt ermittelt

Alle Beträge in Euro tatsächlich zugeflossenes Einkommen 11.190,34

  • -Strichaufzählung
    Summe der Freibeträge 0,00

  • -Strichaufzählung
    maximale Summe der Absetzbeträge 0,00

  • -Strichaufzählung
    Zuverdienstgrenze 8.000,00

= tatsächliche zumutbare jährliche Eigenleistung 3.190,34

  • -Strichaufzählung
    bereits berücksichtigte Eigenleistung 0,00

= Differenz 3.190,34

Rückzahlungsbetrag -3.190,34

Das Einkommen von XXXX (Antragstellerin) wurde wie folgt errechnet (alle Beträge in Euro):Das Einkommen von römisch 40 (Antragstellerin) wurde wie folgt errechnet (alle Beträge in Euro):

Unfallrente (im Bezugszeitraum) 11.190,34

Einkommen im Jahr 2011 von XXXX (Antragstellerin)Einkommen im Jahr 2011 von römisch 40 (Antragstellerin)

Im Sinne des Studienfördergesetzes 11.190,34

In der dagegen erhobenen Vorstellung vom 01.03.2013 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie bereits seit zwölf Jahren eine Unfallrente beziehe und diese nicht als Einkommen betrachte sondern als etwas, was ihr durch ihren unverschuldeten Unfall zustehe, um ihr Leben ein kleines bisschen zu erleichtern. Daher halte sie die Rückzahlung nicht für gerechtfertigt. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie nicht verstehe, warum sie 2010 zum ersten Mal den Nachweis über die Unfallrente zur nachträglichen Berechnung vorzulegen hatte und die Jahre davor nicht. Sie hätte bereits 2010 einen Betrag von 2.700,-- EUR zurückzuzahlen gehabt. Sie habe 2010 genau so viel Unfallrente bekommen wie 2011. Daher wäre es ihr unklar, weshalb sie diesmal knapp 500,-- EUR mehr zurückzuzahlen habe.

In der darauf ergangenen Vorstellungsvorentscheidung der Studienbeihilfebehörde vom 13.03.2013 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 15. Februar 2013 bestätigt. Die Begründung wurde wortident aus dem Bescheid vom 15. Februar 2013 übernommen.

Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin am 21. März 2013 einen Vorlageantrag ein und brachte dazu vor, dass die Bescheide vom 15.02.2013 und 13.03.2013 in ihrem gesamten Umfang bekämpft würden, da die Studienbeihilfe den gegenständlichen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht falsch beurteilt hätte. Gem. § 8 Abs. 1 des StudFG entspräche der Einkommensbegriff des StudFG jenem des § 2 Abs. 2 EStG. Ihre Unfallrentenbezüge seien jedoch weder als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, noch als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, noch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, noch als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, noch als Einkünfte aus Kapitalvermögen, noch als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, noch als sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG zu qualifizieren.Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin am 21. März 2013 einen Vorlageantrag ein und brachte dazu vor, dass die Bescheide vom 15.02.2013 und 13.03.2013 in ihrem gesamten Umfang bekämpft würden, da die Studienbeihilfe den gegenständlichen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht falsch beurteilt hätte. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, des StudFG entspräche der Einkommensbegriff des StudFG jenem des Paragraph 2, Absatz 2, EStG. Ihre Unfallrentenbezüge seien jedoch weder als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, noch als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, noch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, noch als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, noch als Einkünfte aus Kapitalvermögen, noch als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, noch als sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 29, EStG zu qualifizieren.

Zwar seien Renten grundsätzlich als wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 EStG zu qualifizieren, davon ausgenommen seien jedoch Unterhaltsrenten aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs. Da die von ihr bezogene Versehrtenrente unter diese Ausnahme falle, gelte sie nicht als Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG bzw. der §§ 8 bis 10 StudFG.Zwar seien Renten grundsätzlich als wiederkehrende Bezüge im Sinne des Paragraph 29, Ziffer eins, EStG zu qualifizieren, davon ausgenommen seien jedoch Unterhaltsrenten aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs. Da die von ihr bezogene Versehrtenrente unter diese Ausnahme falle, gelte sie nicht als Einkommen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, EStG bzw. der Paragraphen 8 bis 10 StudFG.

Alternativ führte die Beschwerdeführerin aus, dass die §§ 8 bis 10 StudFG so auszulegen wären, dass die von ihr bezogene Versehrtenrente gerade nicht als Einkommen zu werten sei. Die Versehrtenrente sei ihr vom Gericht aufgrund eines als Arbeitsunfall qualifizierten Ereignisses zugesprochen worden, wobei das Gericht einen geltend gemachten Schadenersatzanspruch abgewiesen hätte. Hätte es sich sohin nicht um einen Arbeitsunfall sondern um einen Freizeitunfall gehandelt, würde sie keine Unfallrente beziehen. Eine solche Schadenersatzleistung infolge eines Freizeitunfalles sei jedoch nicht als Einkommen im Sinne der §§ 8 - 10 StudFG zu werten und hätte die Höhe der Studienbeihilfe nicht beeinflusst. Eine solche Ungleichbehandlung von Ersatzleistungen aufgrund von Freizeitunfällen und Renten im Zuge von Arbeitsunfällen widerspräche der Absicht des Gesetzgebers und sei systemwidrig. Darüber hinaus wäre es widersinnig, dass das StudFG eine Erhöhung der Studienbeihilfe aufgrund ihrer Behinderung vorsehe, diese jedoch gleichzeitig wieder aufgrund der wegen der Behinderung bezogenen Unfallrente reduziere. Daher habe die von ihr im Jahr 2011 bezogene Unfallrente keinen Einfluss auf die Höhe der von ihr bezogenen Studienbeihilfe.Alternativ führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Paragraphen 8 bis 10 StudFG so auszulegen wären, dass die von ihr bezogene Versehrtenrente gerade nicht als Einkommen zu werten sei. Die Versehrtenrente sei ihr vom Gericht aufgrund eines als Arbeitsunfall qualifizierten Ereignisses zugesprochen worden, wobei das Gericht einen geltend gemachten Schadenersatzanspruch abgewiesen hätte. Hätte es sich sohin nicht um einen Arbeitsunfall sondern um einen Freizeitunfall gehandelt, würde sie keine Unfallrente beziehen. Eine solche Schadenersatzleistung infolge eines Freizeitunfalles sei jedoch nicht als Einkommen im Sinne der Paragraphen 8, - 10 StudFG zu werten und hätte die Höhe der Studienbeihilfe nicht beeinflusst. Eine solche Ungleichbehandlung von Ersatzleistungen aufgrund von Freizeitunfällen und Renten im Zuge von Arbeitsunfällen widerspräche der Absicht des Gesetzgebers und sei systemwidrig. Darüber hinaus wäre es widersinnig, dass das StudFG eine Erhöhung der Studienbeihilfe aufgrund ihrer Behinderung vorsehe, diese jedoch gleichzeitig wieder aufgrund der wegen der Behinderung bezogenen Unfallrente reduziere. Daher habe die von ihr im Jahr 2011 bezogene Unfallrente keinen Einfluss auf die Höhe der von ihr bezogenen Studienbeihilfe.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2013 wurde der Vorstellung vom Senat der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle Wien keine Folge gegeben und der Bescheid vom 13. März 2013 bestätigt. Die Begründung wurde wiederum wortident aus dem Bescheid vom 13.03.2013 übernommen.

Gegen diesen Bescheid, welcher der Beschwerdeführerin am 05.06.2013 zugestellt wurde, erhob diese fristgerecht am 19.06.2013 die verfahrensgegenständliche Beschwerde (Berufung) und wiederholte in der Begründung ihr Vorbringen aus dem Vorlageantrag vom 21.03.2013. Die Berufung und der Akt wurden am 21.06.2013 gem. § 46 StudFG dem BM für Wissenschaft und Forschung als zuständige Berufungsbehörde vorgelegt.Gegen diesen Bescheid, welcher der Beschwerdeführerin am 05.06.2013 zugestellt wurde, erhob diese fristgerecht am 19.06.2013 die verfahrensgegenständliche Beschwerde (Berufung) und wiederholte in der Begründung ihr Vorbringen aus dem Vorlageantrag vom 21.03.2013. Die Berufung und der Akt wurden am 21.06.2013 gem. Paragraph 46, StudFG dem BM für Wissenschaft und Forschung als zuständige Berufungsbehörde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund der unstrittigen Aktenlage wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2011 Studienbeihilfe bezog. Ebenso unstrittig ist dem Akt zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im selben Zeitraum (Kalenderjahr 2011) eine monatliche Versehrtenrente in Höhe von 799,31 EUR bezog, die steuerfrei 14 Mal zur Auszahlung gelangte (somit 11.190,34 EUR jährlich).

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin sieht lediglich eine falsche Anwendung der in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängiger Verfahren, in denen diese Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Somit ist das Verfahren mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.3.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängiger Verfahren, in denen diese Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Somit ist das Verfahren mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Gemäß § 31 Abs. 4 StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung des Studierenden den 8.000,-- EUR übersteigenden Betrag seiner Bemessungsgrundlage. Bei Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gem. § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfebehörde an den Studierenden auszubezahlen.3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung des Studierenden den 8.000,-- EUR übersteigenden Betrag seiner Bemessungsgrundlage. Bei Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gem. Paragraph 12, Absatz 3, auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfebehörde an den Studierenden auszubezahlen.

Gemäß § 49 Abs. 3 StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden 8.000,­­ EUR übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Gem. § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG haben Studierende Studienbeihilfebeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden 8.000,­­ EUR übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Gem. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG haben Studierende Studienbeihilfebeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.

Die Bemessungsgrundlage umfasst gemäß § 31 Abs. 1 StudFG das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 StudFG abzüglich der Freibeträge gemäß § 31 Abs. 4 StudFG und der in § 31 Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Absetzbeträge.Die Bemessungsgrundlage umfasst gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StudFG das Einkommen gemäß den Paragraphen 8 bis 10 StudFG abzüglich der Freibeträge gemäß Paragraph 31, Absatz 4, StudFG und der in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Absetzbeträge.

Das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 StudFG setzt sich zusammen aus:Das Einkommen gemäß den Paragraphen 8 bis 10 StudFG setzt sich zusammen aus:

1. dem Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich1. dem Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich

2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und2. der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, und

3. dem Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.3. dem Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10,

Die Hinzurechnungen gemäß § 9 Z 1 des StudFG umfassen steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a - jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung -, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt.Die Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, des StudFG umfassen steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, - jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung -, Ziffer 4, Litera a, c und e, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15,, Ziffer 22 bis 24 sowie Ziffer 25,, Ziffer 27 und Ziffer 28, EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt.

Von der Einkommenssteuer befreite Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG sind Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen.Von der Einkommenssteuer befreite Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG sind Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen.

Die von der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2011, in folge des Arbeitsunfalles vom 19.03.2001, von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt bezogene Rente stellt eine Geldleistung aus einer gesetzlichen Unfallversorgung dar. Maßgeblich hierfür sind die Bestimmungen des Abschnitts I des Dritten Teils des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Die von ihr angeführte subjektive Betrachtung dieser Rente als "Schadenersatz" vermag daran nichts zu ändern.Die von der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2011, in folge des Arbeitsunfalles vom 19.03.2001, von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt bezogene Rente stellt eine Geldleistung aus einer gesetzlichen Unfallversorgung dar. Maßgeblich hierfür sind die Bestimmungen des Abschnitts römisch eins des Dritten Teils des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Die von ihr angeführte subjektive Betrachtung dieser Rente als "Schadenersatz" vermag daran nichts zu ändern.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es widersinnig wäre, wenn das StudFG eine Erhöhung der Studienbeihilfe aufgrund einer Behinderung vorsehe, diese jedoch gleichzeitig wieder aufgrund der wegen der Behinderung bezogenen Unfallrente reduziert werde, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. In seinem Erkenntnis 2002/10/0114 vom 19.12.2005 führte der VwGH aus, dass sich der Einkommensbegriff des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 am Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes 1988 orientiert, dieser aber um subventions- und leistungspolitische Effekte bereinigt wird, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistungen erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung (vgl. z.B. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz 5. Aufl., Erläuterungen zu § 8).Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es widersinnig wäre, wenn das StudFG eine Erhöhung der Studienbeihilfe aufgrund einer Behinderung vorsehe, diese jedoch gleichzeitig wieder aufgrund der wegen der Behinderung bezogenen Unfallrente reduziert werde, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. In seinem Erkenntnis 2002/10/0114 vom 19.12.2005 führte der VwGH aus, dass sich der Einkommensbegriff des Paragraph 8, des Studienförderungsgesetzes 1992 am Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes 1988 orientiert, dieser aber um subventions- und leistungspolitische Effekte bereinigt wird, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistungen erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung vergleiche z.B. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz 5. Aufl., Erläuterungen zu Paragraph 8,).

Die Festsetzung der Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende gem. § 29 StudFG hat sich objektiv am erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums sowie nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung zu orientieren. Eine Gegenrechnung dieses Ausgleichs mit dem Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit ist unzulässig und ist von Gesetzgeber weder vorgesehen, noch ergeben sich Anhaltspunkte, dass ein solches Vorgehen gewollt wäre.Die Festsetzung der Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende gem. Paragraph 29, StudFG hat sich objektiv am erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums sowie nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung zu orientieren. Eine Gegenrechnung dieses Ausgleichs mit dem Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit ist unzulässig und ist von Gesetzgeber weder vorgesehen, noch ergeben sich Anhaltspunkte, dass ein solches Vorgehen gewollt wäre.

Eine Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und hält das Gericht eine solche gem. § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage nicht für erforderlich. Die Beschwerdeführerin hatte im vorangehenden Verwaltungsverfahren hinreichend Gelegenheit sich zur Sache zu äußern.Eine Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und hält das Gericht eine solche gem. Paragraph 24, VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage nicht für erforderlich. Die Beschwerdeführerin hatte im vorangehenden Verwaltungsverfahren hinreichend Gelegenheit sich zur Sache zu äußern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zur Frage der Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitsunfall, Einkommen, Geldleistung, Rückzahlung, soziale
Bedürftigkeit, Studienbeihilfe, Unfallversorgung, Versehrtenrente

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2000863.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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