TE Bvwg Erkenntnis 2014/3/4 W176 2000569-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2014
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Entscheidungsdatum

04.03.2014

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
DMSG §1 Abs8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Spruch

W176 2000569-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, XXXX sowie XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 21.05.2001, Zl. 30.902/7/2001, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 21.05.2001, Zl. 30.902/7/2001, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der XXXX in XXXX, XXXX, XXXX, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen ist.1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gemäß Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen ist.

2. Gegen diesen Bescheid erhob XXXXals Wohnungseigentümer von drei Wohnungen und somit grundbücherlicher (Mit)eigentümer des genannten Gebäudes mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz "nur insofern" Berufung, "als mit diesem [...] auch der Holzverbau im Vestibül der [ihm] gehörigen Eigentumswohnung unter Denkmalschutz gestellt wird". Darin führte er im Wesentlichen aus, dass der Holzverbau zu einem späteren Zeitpunkt errichtet worden sei und als Zweckbau den Änderungen der Zeit entsprechend erneuert und gemäß den technischen Anforderungen adaptiert werden müsse. Es bestehe die dringende Notwendigkeit, aus Heizkostengründen die Decke des hinter dem Holzverbau liegenden Flurbereichs zu senken. Beim Holzverbau handle es sich um keinen schutzwürdigen Kulturgutbestand.

3. Mit Schreiben vom 25.01.2002 legte das Bundesdenkmalamt der Berufungsbehörde eine Fotodokumentation zum gegenständlichen Objekt vor, in der auch der - vom Beschwerdeführer als Holzverbau bezeichnete - Holz-Glas-Verbau zu sehen ist.

4. Mit Schreiben vom 11.10.2006 übermittelte das Bundesdenkmalamt der Berufungsbehörde einen Aktenvermerk betreffend einen am 05.10.2006 durchgeführten Augenscheins in der XXXX, demzufolge der Vertreter des Landeskonservatorats für Salzburg mit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit besprach, im Bereich des Vestibüls eine abgehängte Decke einzuziehen; dabei wurde darauf hingewiesen, dass eine Deckenabhängung, die ohne Beschädigung oder Zerstörung des historistischen Dekorationsmaterials im Vestibül sowie des Holz-Glas-Verbaus durchgeführt werde, vom Landeskonservatorat zugestimmt werden könne, da die Substanz des Gebäudes nicht zerstört würde, gleichzeitig aber das Unterschutzstellungsverfahren abgeschlossen werden könnte.4. Mit Schreiben vom 11.10.2006 übermittelte das Bundesdenkmalamt der Berufungsbehörde einen Aktenvermerk betreffend einen am 05.10.2006 durchgeführten Augenscheins in der römisch 40 , demzufolge der Vertreter des Landeskonservatorats für Salzburg mit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit besprach, im Bereich des Vestibüls eine abgehängte Decke einzuziehen; dabei wurde darauf hingewiesen, dass eine Deckenabhängung, die ohne Beschädigung oder Zerstörung des historistischen Dekorationsmaterials im Vestibül sowie des Holz-Glas-Verbaus durchgeführt werde, vom Landeskonservatorat zugestimmt werden könne, da die Substanz des Gebäudes nicht zerstört würde, gleichzeitig aber das Unterschutzstellungsverfahren abgeschlossen werden könnte.

5. Mit Schriftsatz vom 08.11.2006 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Berufung nicht zurückziehe. Er sei der Ansicht, dass die Unterschutzstellung den Gleichheitsgrundsatz missachte. Ihm sei nicht bekannt, dass in anderen denkmalgeschützten Häusern in XXXX Teile von Privatwohnungen unter Schutz gestellt würden.5. Mit Schriftsatz vom 08.11.2006 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Berufung nicht zurückziehe. Er sei der Ansicht, dass die Unterschutzstellung den Gleichheitsgrundsatz missachte. Ihm sei nicht bekannt, dass in anderen denkmalgeschützten Häusern in römisch 40 Teile von Privatwohnungen unter Schutz gestellt würden.

6. Einem am 03.03.2014 eingeholten Grundbuchsauszug zufolge steht das verfahrensgegenständliche Gebäude im Miteigentum von XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXX, wobei XXXX, XXXX sowie XXXX (über Vermittlung der Verlassenschaft nach XXXX) von der Verlassenschaft nach XXXX Wohnungseigentum erworben haben.6. Einem am 03.03.2014 eingeholten Grundbuchsauszug zufolge steht das verfahrensgegenständliche Gebäude im Miteigentum von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 , wobei römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 (über Vermittlung der Verlassenschaft nach römisch 40 ) von der Verlassenschaft nach römisch 40 Wohnungseigentum erworben haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.1.1. Aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (Paragraphen eins und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.1.2. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2.1. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Sind jedoch im Grundbuch nicht mehr existente Personen eingetragen, so tritt gemäß § 27 Abs. 2 DMSG an ihre Stelle derjenige, der außerbücherlich das Eigentum erworben hat oder dessen Anspruch auf Eintragung des Eigentums bekannt ist. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, Wien 2004, § 26 Anm. 3 u.4, § 27 Anm. 2 u. 3, mwN).2.2.1. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des Paragraph 26, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Sind jedoch im Grundbuch nicht mehr existente Personen eingetragen, so tritt gemäß Paragraph 27, Absatz 2, DMSG an ihre Stelle derjenige, der außerbücherlich das Eigentum erworben hat oder dessen Anspruch auf Eintragung des Eigentums bekannt ist. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers vergleiche Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, Wien 2004, Paragraph 26, Anmerkung 3 u.4, Paragraph 27, Anmerkung 2 u. 3, mwN).

2.2.2. XXXX, XXXX sowie XXXX haben - wie unter Punkt I.6. dargestellt - im laufenden Verfahren (indirekt) von XXXX grundbücherliches (Mit)Eigentum an der XXXX erworben und sind daher in dessen verfahrensrechtliche Position als Berufungswerber eingetreten, wobei die Berufung nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten ist.2.2.2. römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 haben - wie unter Punkt römisch eins.6. dargestellt - im laufenden Verfahren (indirekt) von römisch 40 grundbücherliches (Mit)Eigentum an der römisch 40 erworben und sind daher in dessen verfahrensrechtliche Position als Berufungswerber eingetreten, wobei die Berufung nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten ist.

2.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).2.3.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Eine Ausnahme ist lediglich in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. das Innere) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Eine Ausnahme ist lediglich in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gemäß Paragraph eins, Absatz 8, DMSG vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. das Innere) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).

2.3.2. Im gegenständlichen Fall bekämpft die Beschwerde ausschließlich die Unterschutzstellung des genannten Holz-Glas-Verbaus. Dieser weist jedoch nicht die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Eigenschaft eines überschaubaren, abgeschlossen Teiles - wie dies etwa für das Innere eines Gebäudes gegenüber dessen Äußerem angenommen werden kann - auf. Eine Teilunterschutzstellung des Gebäudes in dem Sinne, dass der verfahrensgegenständliche Verbau auszunehmen ist, käme daher nicht in Betracht.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. In der rechtlichen Begründung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 1 Abs. 8 DMSG ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Holz-Glas-Verbau kein überschaubarer abgeschlossener Teil des Gebäudes ist und somit dessen Teilunterschutzstellung mit Ausnahme des Verbaus nicht in Betracht käme.3.2. In der rechtlichen Begründung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph eins, Absatz 8, DMSG ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Holz-Glas-Verbau kein überschaubarer abgeschlossener Teil des Gebäudes ist und somit dessen Teilunterschutzstellung mit Ausnahme des Verbaus nicht in Betracht käme.

Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

abgeschlossener Gebäudeteil, Gebäude, Teilunterschutzstellung,
Verbau

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W176.2000569.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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