Entscheidungsdatum
12.03.2014Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
W211 1437929-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger von Nigeria, brachte am 29.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 16, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.
3. Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch persönliche Übernahme durch die beschwerdeführende Partei am 09.08.2013.
4. Mit Schreiben vom 22.08.2013 brachte die beschwerdeführende Partei, vertreten durch 1. XXXX sowie 2. XXXX, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdefrist sowie die gegenständliche Beschwerde ein.4. Mit Schreiben vom 22.08.2013 brachte die beschwerdeführende Partei, vertreten durch 1. römisch 40 sowie 2. römisch 40 , einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdefrist sowie die gegenständliche Beschwerde ein.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2013 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben; er erwuchs daher in Rechtskraft.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2013 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben; er erwuchs daher in Rechtskraft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2. Hinsichtlich der Dauer der Beschwerdefrist ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides heranzuziehen.
§ 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 normierte für die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und eine damit verbundene Ausweisung die Frist von einer Woche.Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, normierte für die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und eine damit verbundene Ausweisung die Frist von einer Woche.
3. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).3. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).
4. Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt zweifelsfrei und unbestritten ergibt, wurde der angefochtene Bescheid der beschwerdeführenden Partei am Freitag, dem 09.08.2013, persönlich übergeben. Dies ist der, mit einer Unterschrift der beschwerdeführenden Partei versehenen und mit 09.08.2013 datierten, Übernahmebestätigung zu entnehmen und wurde von der beschwerdeführenden Partei selbst im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.08.2013 auch ausdrücklich bestätigt.
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde von einer Woche endete folglich mit Ablauf des Freitag, 16.08.2013. Da die Beschwerde erst am 22.08.2013, also nach Ablauf der Frist, eingebracht wurde, gilt sie als verspätet und ist somit zurückzuweisen.
5. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde rechtskräftig abgewiesen, weshalb er für das gegenständliche Beschwerdeverfahren unbeachtlich bleibt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich bei Annahme einer verfristeten Beschwerdeerhebung einen Verspätungsvorhalt und damit die Einräumung des Parteiengehörs fordert (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Im vorliegenden Falle konnte jedoch auf diesen Verspätungsvorhalt verzichtet werden, da aufgrund des von der beschwerdeführenden Partei gemeinsam mit der Beschwerde eingebrachten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offenkundig ist, dass die beschwerdeführende Partei von der Fristversäumnis Kenntnis hatte. Dem Wiedereinsetzungsantrag ist weiter zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei die Fristversäumnis ausdrücklich zugesteht. Sie hatte also schon im Zuge der Einbringung der Beschwerde die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen.
7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz iVm Abs. 9 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz in Verbindung mit Absatz 9, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung sowie des Verspätungsvorhalts auf einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführten Entscheidungen). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung sowie des Verspätungsvorhalts auf einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführten Entscheidungen). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W211.1437929.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014