TE Bvwg Beschluss 2014/3/19 W185 1438943-1

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Veröffentlicht am 19.03.2014
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Entscheidungsdatum

19.03.2014

Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W185 1438943-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013 Zl: 13 10.090 EAST-Ost, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013 Zl: 13 10.090 EAST-Ost, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 15.07.2013 illegal mit dem Bus von Italien in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes EAST-Ost vom 30.10.2013 Zl: 13 10.090 EAST-Ost, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 16 Abs 1 lit. e der Dublin II-VO Italien zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen. Es wurde unter einem ausgesprochen, daie Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig ist. Als Beschwerdefrist war (auch in englischer Sprache) eine Woche ab Zustellung angegeben.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes EAST-Ost vom 30.10.2013 Zl: 13 10.090 EAST-Ost, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO Italien zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen. Es wurde unter einem ausgesprochen, daie Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist. Als Beschwerdefrist war (auch in englischer Sprache) eine Woche ab Zustellung angegeben.

Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides an den nunmehrigen Beschwerdeführer erfolgte rechtswirksam durch eigenhändige Übernahme am 11.11.2013 (vgl Übernahmsbestätigung; AS 219).Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides an den nunmehrigen Beschwerdeführer erfolgte rechtswirksam durch eigenhändige Übernahme am 11.11.2013 vergleiche Übernahmsbestätigung; AS 219).

Die vorliegende Beschwerde gegen den o.a. Bescheid der EAST Ost wurde am 19.11.2013 beim Bundesasylamt, EAST-Ost, eingebracht (siehe AS 225).

Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 28.11.2013 vorgelegt.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

Der angefochtene Bescheid wurde am 11.11.2013 rechtswirksam an den nunmehrigen Beschwerdeführer zugestellt (Anm: durch eigenhändige Übernahme). Die Beschwerde wurde am 19.11.2013 beim Bundesasylamt, EAST-Ost, eingebracht. Dies ergibt sich eindeutig aus der vorliegenden Aktenlage.Der angefochtene Bescheid wurde am 11.11.2013 rechtswirksam an den nunmehrigen Beschwerdeführer zugestellt Anmerkung, durch eigenhändige Übernahme). Die Beschwerde wurde am 19.11.2013 beim Bundesasylamt, EAST-Ost, eingebracht. Dies ergibt sich eindeutig aus der vorliegenden Aktenlage.

Mit Schreiben des AsylGH vom 28.11.2013, Zl S7 438943-1/2013/3Z, zugestellt an die Postadresse des Vereins XXXX mittels Telefax am 29.11.2013, erfolgte ein Verspätungsvorhalt. Darin wurde auch ersucht, das Schreiben dem Empfänger persönlich und eigenhändig auszufolgen und die unterfertigte Übernahmsbestätigung umgehend an den AsylGH zu übermitteln.Mit Schreiben des AsylGH vom 28.11.2013, Zl S7 438943-1/2013/3Z, zugestellt an die Postadresse des Vereins römisch 40 mittels Telefax am 29.11.2013, erfolgte ein Verspätungsvorhalt. Darin wurde auch ersucht, das Schreiben dem Empfänger persönlich und eigenhändig auszufolgen und die unterfertigte Übernahmsbestätigung umgehend an den AsylGH zu übermitteln.

Ein Nachweis, dass dem Empfänger der genannte Verspätungsvorhalt tatsächlich zugekommen ist, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Ebenso wenig erliegt im Akt eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zum genannten Verspätungsvorhalt.

Seit 01.01.2014 ist die Gerichtsabteilung W185 des Bundesverwaltungsgerichts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens zuständig. ZMR-Abfragen vom 17.01.2014 und 21.01.2043 ergaben, dass der Beschwerdeführer ab 20.11.2013 in XXXX, aufrecht gemeldet war.Seit 01.01.2014 ist die Gerichtsabteilung W185 des Bundesverwaltungsgerichts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens zuständig. ZMR-Abfragen vom 17.01.2014 und 21.01.2043 ergaben, dass der Beschwerdeführer ab 20.11.2013 in römisch 40 , aufrecht gemeldet war.

Am 22.01.2014 erstattete das Bundesverwaltungsgericht zu Zl W185 1438943-1/5Z, einen Verspätungsvorhalt XXXX, und zugleich das Ersuchen an das Stadtpolizeikommando XXXX, mit dem Ersuchen um Zustellung des genannten Verspätungsvorhaltes im Rahmen der Erfüllung der Meldepflicht. Überdies wurde am 22.01.2014 eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Amtstafel des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 25 ZustellG durchgeführt.Am 22.01.2014 erstattete das Bundesverwaltungsgericht zu Zl W185 1438943-1/5Z, einen Verspätungsvorhalt römisch 40 , und zugleich das Ersuchen an das Stadtpolizeikommando römisch 40 , mit dem Ersuchen um Zustellung des genannten Verspätungsvorhaltes im Rahmen der Erfüllung der Meldepflicht. Überdies wurde am 22.01.2014 eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Amtstafel des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25, ZustellG durchgeführt.

Am 06.02.2014 wurde der Verspätungsvorhalt (RSb-Sendung) ungeöffnet an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis retourniert, dass an der Adresse XXXX"kein Polizeikommissariat besteht".

Am 13.02.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 11.02.2014 datierte Übernahmebestätigung des XXXX, ein.Am 13.02.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 11.02.2014 datierte Übernahmebestätigung des römisch 40 , ein.

Mit Schreiben vom 13.03.2014 teilte die Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat XXXX, mit, dass der Beschwerdeführer seit Eintreffen des Schreibens (Anm: des Verspätungsvorhalts) am 12.02.2014, nicht an der genannten Kontaktstelle (Polizeiinspektion) gewesen sei, wodurch eine Zustellung nicht erfolgt sei. Bei der Adresse XXXX, handle es sich lediglich um eine Postadresse des Vereins XXXX und nicht um eine Wohnadresse. Dem XXXX sei am 12.02.2014 eine Verständigung über die Abholung des Schriftstückes (Verspätungsvorhalt) bei der genannten Polizeiinspektion übermittelt worden.Mit Schreiben vom 13.03.2014 teilte die Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat römisch 40 , mit, dass der Beschwerdeführer seit Eintreffen des Schreibens Anmerkung, des Verspätungsvorhalts) am 12.02.2014, nicht an der genannten Kontaktstelle (Polizeiinspektion) gewesen sei, wodurch eine Zustellung nicht erfolgt sei. Bei der Adresse römisch 40 , handle es sich lediglich um eine Postadresse des Vereins römisch 40 und nicht um eine Wohnadresse. Dem römisch 40 sei am 12.02.2014 eine Verständigung über die Abholung des Schriftstückes (Verspätungsvorhalt) bei der genannten Polizeiinspektion übermittelt worden.

Der Verein XXXX hat den Beschwerdeführer von der genannten Postadresse abgemeldet. Die amtliche Abmeldung wurde am 28.01.2014 durchgeführt. Eine aktuelle Zustelladresse des Beschwerdeführers ist nicht bekannt (siehe ZMR Abfrage vom 14.03.2014). Der Beschwerdeführer ist unbekannten Aufenthalts.Der Verein römisch 40 hat den Beschwerdeführer von der genannten Postadresse abgemeldet. Die amtliche Abmeldung wurde am 28.01.2014 durchgeführt. Eine aktuelle Zustelladresse des Beschwerdeführers ist nicht bekannt (siehe ZMR Abfrage vom 14.03.2014). Der Beschwerdeführer ist unbekannten Aufenthalts.

Eine Stellungnahme zum genannten Verspätungsvorhalt ist bis dato beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingelangt. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung:

Gemäß Artikel 131 Abs. 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131 Absatz eins, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 87/2012idF Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und eine damit verbundene Ausweisung binnen einer Woche einzubringen. Die grundsätzlich zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 63 Abs 5 erster und zweiter Satz AVG 1991 kommt gegenständlich nicht zur Anwendung, da gemäß § 17 VwGVG u.a. der IV Teil des AVG 1991 auf Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG nicht anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und eine damit verbundene Ausweisung binnen einer Woche einzubringen. Die grundsätzlich zweiwöchige Beschwerdefrist nach Paragraph 63, Absatz 5, erster und zweiter Satz AVG 1991 kommt gegenständlich nicht zur Anwendung, da gemäß Paragraph 17, VwGVG u.a. der römisch vier Teil des AVG 1991 auf Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG nicht anzuwenden ist.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG lautet:Paragraph 33, AVG lautet:

"(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist:

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 11.11.2013 rechtswirksam an den nunmehrigen Beschwerdeführer zugestellt (Anm: durch eigenhändige Übernahme). Die einwöchige Beschwerdefrist des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 endete mit Ablauf des 18.11.2013. Die Beschwerde wurde am 19.11.2013 beim Bundesasylamt, EAST-Ost, eingebracht und erweist sich somit als verspätet. Eine Stellungnahme zu den Verspätungsvorhalten erfolgte nicht. Ein fristgerechter Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht gestellt.Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 11.11.2013 rechtswirksam an den nunmehrigen Beschwerdeführer zugestellt Anmerkung, durch eigenhändige Übernahme). Die einwöchige Beschwerdefrist des Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 endete mit Ablauf des 18.11.2013. Die Beschwerde wurde am 19.11.2013 beim Bundesasylamt, EAST-Ost, eingebracht und erweist sich somit als verspätet. Eine Stellungnahme zu den Verspätungsvorhalten erfolgte nicht. Ein fristgerechter Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht gestellt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA - VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W185.1438943.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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