TE Bvwg Beschluss 2014/3/19 W106 2001520-1

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Veröffentlicht am 19.03.2014
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Entscheidungsdatum

19.03.2014

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VwGbk-ÜG §3 Abs1 Satz letzter
VwGVG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W106 2001520-1/4E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 24.09.2010, Zl. 3209/63-PA-W/Z/10, betreffend Nachzahlung gemäß § 13 Gehaltsgesetz, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Finanzamtes römisch 40 vom 24.09.2010, Zl. 3209/63-PA-W/Z/10, betreffend Nachzahlung gemäß Paragraph 13, Gehaltsgesetz, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(19.03.2014)

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Finanzamt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer (BF) befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Finanzamt römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2010 hat die erstinstanzliche Dienstbehörde den Antrag des BF vom 16.07.2010 auf Nachzahlung des auf Grund der Suspendierung des BF gekürzten Monatsbezuges gemäß § 13 GehG für den Zeitraum August 2002 bis laufend abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2010 hat die erstinstanzliche Dienstbehörde den Antrag des BF vom 16.07.2010 auf Nachzahlung des auf Grund der Suspendierung des BF gekürzten Monatsbezuges gemäß Paragraph 13, GehG für den Zeitraum August 2002 bis laufend abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Berufung.

Da die Erledigung der Berufung seitens der bis 31.12.2013 zuständigen Berufungsbehörde (BM für Finanzen) nicht erfolgt ist, wurde diese an das ab dem 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht weiter geleitet (eingelangt am 18.02.2014).

Mit Schreiben vom 17.03.2014 hat der BF die Berufung zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Der BF hat mit Schreiben vom 17. März mitgeteilt, seine Berufung vom 04.10.2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 24.09.2010, GZ 3209/63-PA-W/Z/10, nicht weiter aufrecht zu erhalten und er seine Berufung (Anm.: nun Beschwerde) daher zurückziehe.Der BF hat mit Schreiben vom 17. März mitgeteilt, seine Berufung vom 04.10.2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes römisch 40 vom 24.09.2010, GZ 3209/63-PA-W/Z/10, nicht weiter aufrecht zu erhalten und er seine Berufung Anmerkung, nun Beschwerde) daher zurückziehe.

Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und war daher das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und war daher das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dass mit der Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren einzustellen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dass mit der Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren einzustellen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung.

Schlagworte

Einstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2001520.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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