TE Bvwg Beschluss 2014/3/20 W131 2005080-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2014
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Entscheidungsdatum

20.03.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §31
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard Grasböck als Einzelrichter betreffend den Einspruch gemäß ASVG gegen den Bescheid der XXXXvom 15.5.2012, ergangen wegen einer Nachforderung von 160.126,85 EURO an die XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard Grasböck als Einzelrichter betreffend den Einspruch gemäß ASVG gegen den Bescheid der XXXXvom 15.5.2012, ergangen wegen einer Nachforderung von 160.126,85 EURO an die römisch 40 , beschlossen:

A)

I. Das Verfahren über den Einspruch gegen den Bescheid der XXXX wird gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren über den Einspruch gegen den Bescheid der römisch 40 wird gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Namens des Landeshauptmanns der Steiermark wurden dem Bundesverwaltungsgericht ein Einspruchsakt gegen einen Bescheid der XXXX aus 2012 vorgelegt.Namens des Landeshauptmanns der Steiermark wurden dem Bundesverwaltungsgericht ein Einspruchsakt gegen einen Bescheid der römisch 40 aus 2012 vorgelegt.

Am 18.3.2014 langte beim BVwG eine Zurückziehung des Einspruchs ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren, für welches das BVwG gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 zuständig erscheint, liegt jedenfalls einmal kein Senatsentscheidungsantrag nach § 414 Abs 2 ASVG idF BGBl I 2013/139 vor, womit der Einzelrichter zu entscheiden hatte.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren, für welches das BVwG gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, zuständig erscheint, liegt jedenfalls einmal kein Senatsentscheidungsantrag nach Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2013/139 vor, womit der Einzelrichter zu entscheiden hatte.

Zur Klarstellung der Verfahrenssituation war mit anfechtbarem Beschluss einzustellen, zumal zwar einerseits für das BVwG kein Zweifel an einer wirksamen Zurückziehung besteht, dies jedoch andererseits denkmöglich (zB iZm nicht gemäß § 3 Abs 2 Z 3 WTBG autorisierter Briefpapierverwendung der Steuerberatungskanzlei, wertungsmäßig gleich der fehlenden Approbationsbefugnis iSv VwGH Zl 2013/08/0001) auch gegenteilig gesehen werden könnte, womit nach hier vertretener Auffassung ein über die Fristsetzungsantragsmöglichkeit hinaus bestehendes materielles Rechtsschutzbedürfnis bei Einstellungen nicht generell auszuschließen ist.Zur Klarstellung der Verfahrenssituation war mit anfechtbarem Beschluss einzustellen, zumal zwar einerseits für das BVwG kein Zweifel an einer wirksamen Zurückziehung besteht, dies jedoch andererseits denkmöglich (zB iZm nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WTBG autorisierter Briefpapierverwendung der Steuerberatungskanzlei, wertungsmäßig gleich der fehlenden Approbationsbefugnis iSv VwGH Zl 2013/08/0001) auch gegenteilig gesehen werden könnte, womit nach hier vertretener Auffassung ein über die Fristsetzungsantragsmöglichkeit hinaus bestehendes materielles Rechtsschutzbedürfnis bei Einstellungen nicht generell auszuschließen ist.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung iZm der formgerechten Verfahrensbeendigung nach Rechtsmittelzurückziehung zukommt, weil es soweit ersichtlich idZ an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 31 VwGVG iZm der Form der Verfahrenserledigung fehlt. Es wurde bislang maW vom VwGH noch nicht entscheiden, ob Rechtsmittelverfahren nach Rechtsmittelzurückziehung vom Verwaltungsgericht durch anfechtbaren Beschluss oder aber einen bloß verfahrensleitenden Beschluss (bzw allenfalls bloß durch Aktenvermerk) einzustellen sind.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung iZm der formgerechten Verfahrensbeendigung nach Rechtsmittelzurückziehung zukommt, weil es soweit ersichtlich idZ an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 31, VwGVG iZm der Form der Verfahrenserledigung fehlt. Es wurde bislang maW vom VwGH noch nicht entscheiden, ob Rechtsmittelverfahren nach Rechtsmittelzurückziehung vom Verwaltungsgericht durch anfechtbaren Beschluss oder aber einen bloß verfahrensleitenden Beschluss (bzw allenfalls bloß durch Aktenvermerk) einzustellen sind.

Schlagworte

Revision zulässig, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W131.2005080.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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