Folgende Gegebenheit, es soll wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages (Immobilie in Ungarn) geklagt werden. Kläger wie auch Beklagte leben in Österreich, keiner von beiden hat einen Wohnsitz in Ungarn. Das zu vollstreckende Vermögen der Beklagten liegt ebenfalls in Österreich. Anfahrt zum Geri... mehr lesen...
- wegen Unzumutbarkeit - vollstreckbares Vermögen liegt nicht im Land wo Gerichtszuständigkeit wäre. - beide Parteien wohnen im selben Ausland mehr lesen...