3. Abschnitt Informationspflichten Allgemeine Informationen § 5. (1) Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen: 1. seinen Namen oder seine Firma; 2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelasse... mehr lesen...