Es geht um §24(5) Wohnungseigentumsgesetz. Der Verwalter einer Eigentümergemeinschaft hat einen Umlaufbeschluss versandt und darin eine Frist zur Rücksendung gesetzt. Soweit ich das verstanden habe, muss er wegem obigen Paragraphen über das Ergebnis dieses Beschlusses durch Aushang und Zusendung ... mehr lesen...