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§ 58 Absatz 3 StGB normiert: (3) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: 1.die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, soweit das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 und Abs. 4 nichts andere... mehr lesen...
Es gibt die Möglichkeit einer Besitzstörungsklage binnen 30 Tagen ab der Störungshandlung beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen. Zum bedungenen Gebrauch eines Abstellplatzes f. e. PKW gehört auch die ungehinderte Zu- und Abfahrt. Wird der PKW nicht auf einem privatem Grundstück, sondern vo... mehr lesen...