Hallo! Das gestaltet sich etwas schwierig, solange keine unsachgemäße Berichterstattung erfolgt ist hier kein Schutz möglich, da z.B. bei einer Massenveranstaltung u.U. ein öffentliches Interesse an Berichterstattung gegeben ist und daher Bilder durchaus veröffentlichbar sind. Falls jedoch eine ... mehr lesen...
Gegenüber einem solchen Verhalten sind nur nachträgliche Maßnahmen möglich... Wichtig ist es sich eine Karte mit Dienstnummer und Dienststelle geben zu lassen. Der Polizist ist dazu gesetzlich verpflichtet (§31 Abs. 2 SPG), außer er verweist an den (anwesenden) Vorgesetzten, dann ist dieser dazu ... mehr lesen...