Nachtrag: Eventuell ist noch zur besseren Beurteilung, und Präzision zu erwähnen, dass die Ehefrau testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt wurde, und die beiden Stiefsöhne nicht adoptiert wurden. mehr lesen...
Zunächst einmal ist zwischen dem schwerwiegenderen Verletzen familienrechtlicher Pflichten und das bloße Fehlen eines familiären Naheverhältnisses (zumindest seit der Erbrechtsreform 2017) scharf abzugrenzen. Obwohl wer nicht durch ein Testator enterbt wurde, kann er Gefahr laufen, nach § 541 Z 3... mehr lesen...