Wie lässt sich die Unterscheidung zwischen vor und nach 1953 erbauten Wohnungen, aus der sich ja die Voll- bzw. Teilanwendung des MRG ergibt, juristisch begründen? Wie ist zB zu erklären, dass für eine frisch sanierte Altbauwohnung eine Mietpreisobergrenze, höhere Verpflichtungen für Vermieter:in... mehr lesen...