Gemäß § 946 ABGB dürfen Schenkungsverträge in der Regel nicht widerrufen werden. Zunächst wäre hilfreich, was der damalige Anwalt dazu sagt, da er den Vertragsinhalt hinsichtlich einer etwaigen Auflösung kennen dürfte. Woanders hatte ich nämlich das hier geschrieben (zum Beitrag den nach oben ger... mehr lesen...