Das Behalten der Bälle wäre Unterschlagung nach § 134 StGB. Allerdings sollte der Verein um Genehmigung fragen, ob die die Bälle wieder holen dürfen. Sonst könnte es nach Hausfriedensbruch aussehen und/oder Besitzstörung riechen. Kommt es tatsächlich so oft vor, wäre das zumutbare Maß überschritt... mehr lesen...
Persönlich erscheinen musst Du nicht. Geht ja schriftlich auch. Nicht die Inanspruchnahme der Rechtfertigung würde sich strafmildernd auswirken, sondern eventuell relevante Tatsachen, die der Behörde vorher nicht bekannt waren/sind. Der Schritt ist für die Strafbemessung von Bedeutung, da man ein... mehr lesen...