Hallo! - Mit BGBl I 85/2019 wurde das WGG geändert: In § 15b Abs. 1 lit. b wird das Wort: „zehn“ durch das Wort: „fünf“ ersetzt: (aktueller Gesetzestext: § 15b. (1) Eine Bauvereinigung kann ihre Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräume nachträglich in das Eigentum (Miteigentum,... mehr lesen...