Mittlerweilen gibt es ein OGH Urteil, nachzulesen auf der Seite von Dr. Tews, in der dargestellt wird, dass der 50% Anteil des Unterhaltszahlers am FB+ nicht Teil der Unterhaktsbemessungsgrundlage ist und als echter Steuerbonus für den Unterhaltszahler zu sehn ist. Im Gegenzug dazu wird jedoch b... mehr lesen...