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kljosc

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1 Diskussionsbeitrag


Indirekteinleiter A in eine nichtöffentliche Kanalisation

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mit Abwasserreinigung B (Genehmigung § 32b WRG), die in eine öffentliche Kanalisation mit ARA C einleitet. Anschließend leitet die ARA in ein Gewässer ein. A hat eine Zustimmung von B und C ohne Abweichungen von verordneten Grenzwerten (mehrere gefährliche Abwasserinhaltsstoffe). Abgesehen davon... mehr lesen...

§ 32a WRG 1959 | 1256 Aufrufe | Verfasst am 02.08.17

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