Beschlüsse müssen ordnungsgemäß bekanntgegeben werden (Aushang und Übersendung an die Eigentümer). Frist zur Bearbeitung eines Umlaufbeschlusses ist gesetzlich nicht normiert, aber es sollte eine angemessene Zeitspanne sein (etwa ein Monat). Kann sich in der Urlaubszeit verzögern. Wichtig: Frist... mehr lesen...