§ 609 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der Verfrachter ist von jeder Haftung frei, wenn der Befrachter oder der Ablader wissentlich bewirkt hat, daß die Art oder der Wert des Gutes im Konnossement falsch angegeben ist.

In Kraft seit 01.01.1940 bis 31.12.9999
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