§ 619 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Für Güter, die ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Beförderung übernommen sind, ist die am Abladungsorte zur Abladungszeit übliche Fracht zu zahlen.

(2) Für Güter, die über das mit dem Befrachter vereinbarte Maß hinaus zur Beförderung übernommen sind, ist die Fracht nach dem Verhältnisse der bedungenen Fracht zu zahlen.

In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 619 UGB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 619 UGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 619 UGB


Entscheidungen zu § 619 UGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 619 UGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 619 UGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 618 UGB
§ 620 UGB