§ 222 AktG Notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Der Verschmelzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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