§ 66 T-WO Strafbestimmungen

T-WO - Waldordnung 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2024

(1) Wer

a)

eine nach § 35 Abs. 2 oder 3 bewilligungspflichtige Fällung ohne Bewilligung durchführt,

b)

entgegen dem § 35 Abs. 6 eine bewilligte Holznutzung ohne Auszeige am Waldort vornimmt,

c)

dem § 53 zuwiderhandelt,

d)

den Pflichten nach § 54 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt, oder

e)

einem Auftrag nach § 55 Abs. 1 nicht nachkommt,

begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

einem Weideverbot nach § 37 Abs. 1 oder 2 lit. a, b oder d zuwiderhandelt,

b)

die Weide außerhalb der nach § 39 Abs. 1 und 2 bestimmten Weideplätze oder Weidezeiten ausübt,

c)

die nach den §§ 40 Abs. 1 oder 41 Abs. 2 oder 3 zulässige Anzahl der Tiere beim Auftrieb überschreitet,

d)

für den Auf- oder Durchtrieb nicht die nach § 39 Abs. 3 festgelegten Auf- oder Durchtriebswege benützt (§ 42 Abs. 1),

e)

die für den Auftrieb bestimmten Tiere nicht rechtzeitig zur Herde stellt oder gemeinsam auftreiben lässt (§ 42 Abs. 2),

f)

den Auftrieb zur Weide nicht ohne Aufenthalt durchführt (§ 42 Abs. 3),

g)

das Weiden im Wald oder den Auftrieb zur Weide nicht unter der Aufsicht einer hierzu geeigneten Person durchführt (§ 43 Abs. 1),

h)

der Forsttagsatzungskommission nicht fristgerecht eine geeignete Aufsichtsperson für den Auftrieb zur Weide namhaft macht (§ 43),

i)

die ihm nach § 46 Abs. 1 oder 2 obliegende Lösch- oder Meldepflicht verletzt,

j)

der Duldungspflicht nach § 49 Abs. 2 oder § 57 Abs. 2 nicht nachkommt,

begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.

(3) Aufgrund dieses Gesetzes verhängte Geldstrafen sind für die Förderung der Forstwirtschaft durch das Land Tirol zu verwenden.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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