(1) Wer
a) | eine nach § 35 Abs. 2 oder 3 bewilligungspflichtige Fällung ohne Bewilligung durchführt, | |||||||||
b) | entgegen dem § 35 Abs. 6 eine bewilligte Holznutzung ohne Auszeige am Waldort vornimmt, | |||||||||
c) | dem § 53 zuwiderhandelt, | |||||||||
d) | den Pflichten nach § 54 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt, oder | |||||||||
e) | einem Auftrag nach § 55 Abs. 1 nicht nachkommt, | |||||||||
begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,– Euro zu bestrafen. |
(2) Wer
a) | einem Weideverbot nach § 37 Abs. 1 oder 2 lit. a, b oder d zuwiderhandelt, | |||||||||
b) | die Weide außerhalb der nach § 39 Abs. 1 und 2 bestimmten Weideplätze oder Weidezeiten ausübt, | |||||||||
c) | die nach den §§ 40 Abs. 1 oder 41 Abs. 2 oder 3 zulässige Anzahl der Tiere beim Auftrieb überschreitet, | |||||||||
d) | für den Auf- oder Durchtrieb nicht die nach § 39 Abs. 3 festgelegten Auf- oder Durchtriebswege benützt (§ 42 Abs. 1), | |||||||||
e) | die für den Auftrieb bestimmten Tiere nicht rechtzeitig zur Herde stellt oder gemeinsam auftreiben lässt (§ 42 Abs. 2), | |||||||||
f) | den Auftrieb zur Weide nicht ohne Aufenthalt durchführt (§ 42 Abs. 3), | |||||||||
g) | das Weiden im Wald oder den Auftrieb zur Weide nicht unter der Aufsicht einer hierzu geeigneten Person durchführt (§ 43 Abs. 1), | |||||||||
h) | der Forsttagsatzungskommission nicht fristgerecht eine geeignete Aufsichtsperson für den Auftrieb zur Weide namhaft macht (§ 43), | |||||||||
i) | die ihm nach § 46 Abs. 1 oder 2 obliegende Lösch- oder Meldepflicht verletzt, | |||||||||
j) | der Duldungspflicht nach § 49 Abs. 2 oder § 57 Abs. 2 nicht nachkommt, | |||||||||
begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen. |
(3) Aufgrund dieses Gesetzes verhängte Geldstrafen sind für die Förderung der Forstwirtschaft durch das Land Tirol zu verwenden.
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