Gesamte Rechtsvorschrift T-SS 2005

Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005

T-SS 2005
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Stand der Gesetzesgebung: 04.01.2019
Verordnung der Landesregierung vom 11. Jänner 2005, mit der ein
Raumordnungsprogramm betreffend Seilbahnen und schitechnische
Erschließungen erlassen wird (Tiroler Seilbahn- und
Schigebietsprogramm 2018 - TSSP 2018)
LGBl. Nr. 10/2005

§ 1 T-SS 2005


(1) Dieses Raumordnungsprogramm gilt für die Neuerschließung von Schigebieten und die Erweiterung bestehender Schigebiete sowie für die Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke mit Seilbahnen.

(2) Dieses Raumordnungsprogramm gilt nicht für die Errichtung von Seilbahnen und für schitechnische Erschließungen im Bereich bestehender Schigebiete.

(3) Dieses Raumordnungsprogramm gilt bis zum 31.Dezember 2024.

§ 2 T-SS 2005


(1) Als Neuerschließung von Schigebieten gelten, sofern in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist:

a)

die Erschließung von bisher nicht erschlossenen Geländekammern für Zwecke des Schisports durch die Errichtung von Seilbahnen vom Dauersiedlungsraum oder von öffentlichen Straßen aus in Verbindung mit der Durchführung schitechnischer Erschließungen sowie die Errichtung von neuen Zubringerbahnen;

b)

die großräumige Erweiterung von bestehenden Schigebieten, die bisher nur über Seilbahnen mit einer Höhendifferenz von höchstens 200 Metern oder einer Beförderungsleistung von insgesamt höchstens 500.000 Personenhöhenmetern/Stunde verfügen (Kleinstschigebiete).

(2) Nicht als Neuerschließung von Schigebieten gilt die Errichtung von Seilbahnen und die Durchführung schitechnischer Erschließungen im Nahbereich eines Schigebietes, das aufgelassen werden soll, sofern die bisherigen Seilbahnen abgetragen werden und die Streckenlänge der neuen Seilbahnen mit jener der bisherigen vergleichbar ist.

(3) Nicht als Neuerschließung, sondern als Erweiterung bestehender Schigebiete gelten Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a, sofern dadurch

a)

von Wintersportgebieten im Sinn des Abs. 12 aus eine aus regionalwirtschaftlicher und verkehrstechnischer Sicht verbesserte Anbindung an bestehende Schigebiete erfolgt und

b)

nicht mehr als eine bisher unerschlossene Geländekammer in Anspruch genommen wird.

Dies gilt sinngemäß auch für Anbindungen an bestehende Schigebiete in benachbarten Ländern oder Staaten sowie für Gebiete, die nach § 1 Abs. 2 des Raumordnungsprogrammes über den Schutz der Gletscher, LGBl. Nr. 43/2006, in der jeweils geltenden Fassung für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete in Frage kommen.

(4) Als Erweiterung gilt weiters die Errichtung von Anbindungen ohne Talabfahrt, wenn die Talstation in räumlicher Nähe zum Siedlungsraum der zentralen Orte Imst, Innsbruck, Lienz, Kitzbühel, Kufstein, Schwaz oder Wörgl situiert und die Standortgemeinde gehört wird.

(5) Als Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke gilt die erstmalige Errichtung einer Seilbahn zu diesen Zwecken vom Dauersiedlungsraum oder von öffentlichen Straßen aus.

(6) Als Erweiterung bestehender Schigebiete gilt die Errichtung von Seilbahnen und die Durchführung sonstiger schitechnischer Erschließungen, wenn dadurch die Außengrenzen bestehender Schigebiete überschritten werden, jedoch keine Neuerschließung im Sinn des Abs. 1 vorliegt. Dabei bleiben geringfügige Überschreitungen der Außengrenzen, die im Hinblick auf die Festlegungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht von Belang sind, außer Betracht. Als Erweiterung bestehender Schigebiete gilt ferner der Zusammenschluss bestehender Schigebiete.

(7) Bestehende Schigebiete sind die in den Anlagen 1 bis 93 zu dieser Verordnung kartographisch dargestellten Gebiete, jene Gebiete, die nach § 1 Abs. 2 des Raumordnungsprogrammes über den Schutz der Gletscher für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete in Betracht kommen, sowie die Trassen von einzeln bestehenden Seilbahnen und die dazugehörigen Pistenflächen, die kartographisch nicht dargestellt sind.

(8) Schitechnische Erschließung ist die Schaffung eines organisierten Schiraumes in Form von Schipisten, Schirouten und Schiwegen.

(9) Dauersiedlungsräume sind jene Tal-, Hang- und Terrassengebiete, in denen sich die dauernd bewohnten Siedlungen, die diese erschließenden Verkehrswege und die landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden.

(10) Geländekammer ist ein geschlossener, durch markante natürliche Geländemerkmale, wie Kämme, Grate, Rücken, Bäche, Gräben, Abbrüche, Verebnungen, Versteilungen, Wechsel des Landschaftscharakters oder der Exposition, abgegrenzter Landschaftsraum, der in sich eine topographische Einheit darstellt und ein schitechnisch relevantes Ausmaß aufweist.

(11) Zubringerbahn ist eine Seilbahn, die vom Dauersiedlungsraum oder von einer öffentlichen Straße aus in ein Schigebiet führt und die hauptsächlich der Beförderung der Fahrgäste in das Schigebiet oder aus dem Schigebiet und in einem untergeordneten Ausmaß der Durchführung von Wiederholungsfahrten dient.

(12) Wintersportgebiet ist ein naturräumlich und siedlungsstrukturell abgegrenztes Gebiet mit stark entwickeltem Wintertourismus, in dem ein intensiv vernetztes Angebot an Wintersporteinrichtungen, insbesondere an Seilbahnen und schitechnischen Erschließungen besteht; der Bestand von Kleinstschigebieten begründet jedenfalls noch kein Wintersportgebiet.

§ 3 T-SS 2005


§ 3

Verbot der Neuerschließung

 

Die Neuerschließung von Schigebieten und die Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke sind nicht zulässig.

§ 4 T-SS 2005


(1) Die Erweiterung bestehender Schigebiete hat zur Voraussetzung, dass

a)

das betreffende Gebiet die erforderliche schitechnische Eignung und Qualität aufweist, insbesondere auch im Hinblick auf die Schneesicherheit;

b)

die Erweiterung im wirtschaftlichen, insbesondere touristischen, Interesse der betreffenden Region gelegen ist;

c)

die betriebswirtschaftlichen Erfolgsaussichten gegeben sind;

d)

mit Natur, Landschaft und Umwelt schonend umgegangen wird und eine Gefährdung wesentlicher Interessen des Natur- und Umweltschutzes jedenfalls auszuschließen ist;

e)

auf die Belange der Wasserwirtschaft ausreichend Rücksicht genommen wird;

f)

die Verträglichkeit in Bezug auf die Belange des Waldschutzes gegeben ist;

g)

die Verträglichkeit in Bezug auf die Erhaltung bedeutender Bergwander- und Schitourengebiete gegeben ist;

h)

ein angemessener Beitrag zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen des Verkehrs in der betreffenden Region, insbesondere durch ein zusätzliches Verkehrsaufkommen, geleistet wird;

i)

die Sicherheit vor Lawinen und anderen Naturgefahren gegeben ist.

(2) Die Errichtung neuer Zubringerbahnen hat ferner zur Voraussetzung, dass

a)

die damit verbundene Kapazitätsausweitung in einem angemessenen Verhältnis zum Fassungsvermögen des Schigebietes steht;

b)

das davon ausgehende zusätzliche Verkehrsaufkommen auch unter Berücksichtigung des von anderen Schigebieten ausgehenden Verkehrsaufkommens keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen des Verkehrs in der betreffenden Region bewirkt.

(3) Die Erweiterung von Schigebieten durch deren Zusammenschluss hat ferner zur Voraussetzung, dass es sich um geographisch einander nahe liegende Gebiete handelt und dass aufgrund der topographischen und naturräumlichen Gegebenheiten eine seilbahntechnisch oder schitechnisch sinnvolle Verbindung dieser Gebiete unter Vermeidung schwerwiegender Eingriffe in die Natur und das Landschaftsbild hergestellt werden kann.

(4) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 sind grundsätzlich nur dann gegeben, wenn Ausschlusskriterien nach den §§ 5 und 7 nicht vorliegen und die Positivkriterien nach den §§ 6 und 8 qualitativ überwiegen.

§ 5 T-SS 2005


Die Erweiterung bestehender Schigebiete ist nicht zulässig, wenn

a)

Nationalparkflächen oder Flächen in Gebieten in Anspruch genommen werden, die durch eine Verordnung aufgrund des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung zu geschützten Gebieten erklärt worden sind;

b)

die Gletscher, ihre Einzugsgebiete und ihre im Nahbereich gelegenen Moränen in Anspruch genommen werden; dies gilt nicht für Anlagen nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und für Anlagen, die im Einklang mit einem Raumordnungsprogramm nach § 5 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 stehen;

c)

eine erhebliche indirekte Beeinträchtigung der für Natura 2000-Gebiete jeweils festgelegten Erhaltungsziele eintreten würde;

d)

eine erhebliche langfristige Beeinträchtigung von Mooren, Sümpfen, Quellfluren, Habitaten des Auerhuhns, des Steinhuhns und des rotsternigen Blaukehlchens und von stehenden Gewässern, die als Laichgewässer für Amphibien bedeutsam sind, eintreten würde.

§ 6 T-SS 2005


Bei der Erweiterung bestehender Schigebiete ist jedenfalls darauf zu achten, dass

a)

auf folgende Naturgüter besondere Rücksicht genommen wird:

1.

auf Krummseggenrasen, Polsterseggenrasen, Nackried-Gesellschaften und Gämsheide;

2.

auf die Habitate des Birkhuhns, des Alpenschneehuhns und des Haselhuhns;

3.

auf artenreiche Bergwiesen und deren Verzahnungen mit anderen Lebensraumtypen;

4.

auf Sonderstandorte von besonderer Bedeutung, wie natürliche oder naturnahe stehende und fließende Gewässer, Auwälder, Trockenstandorte, Schneetälchengesellschaften und Gletscherschliffbereiche;

5.

auf besondere landschaftsprägende Elemente, wie markante Einzelbäume, Felsblöcke oder Blockhalden;

b)

im hohen Maße ingenieurbiologische Methoden und Maßnahmen eingesetzt werden;

c)

Schiabfahrten unter bestmöglicher Ausnutzung der natürlichen Geländestruktur trassiert werden;

d)

nach baubedingten Landschaftseingriffen standortgerechte und bestandssichere Rekultivierungen vorgenommen werden;

e)

eine umweltfreundliche Energieversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung gewährleistet sind;

f)

besonders umweltfreundliche Bauweisen, Bautechniken und - materialien zum Einsatz kommen.

§ 7 T-SS 2005


(1) Die schitechnische Eignung und Qualität eines Gebietes sind nicht gegeben, wenn

a)

es aufgrund der Geländegegebenheiten in schitechnischer Hinsicht für die Schaffung qualitativ hochwertiger Schipisten im jeweils vorgesehenen Schwierigkeitsgrad nicht geeignet ist;

b)

aufgrund der Höhenlage, der Temperatur, der Exposition gegen die Einwirkungen von Wind und Sonne oder der Niederschlagshäufigkeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Möglichkeiten einer technischen Beschneiung, eine dauerhafte Schneedecke jeweils über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten hindurch voraussichtlich nicht gesichert ist.

(2) Die betriebswirtschaftlichen Erfolgsaussichten eines Vorhabens sind nicht gegeben, wenn dessen Finanzierung nicht gesichert ist. Die entsprechenden Nachweise müssen erbracht werden, sofern für die Finanzierung des Vorhabens Förderungen der öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden oder dies begründet zu vermuten ist.

(3) Die Sicherheit vor Lawinen und anderen Naturgefahren ist nicht gegeben, wenn

a)

diese auch durch technische Maßnahmen nicht gewährleistet werden kann oder notwendige technische Maßnahmen nicht vorgesehen sind oder deren Finanzierung nicht gesichert ist;

b)

das Vorhaben labile Gebiete im Sinn des Protokolls Bodenschutz, BGBl. III Nr. 235/2002, zur Alpenkonvention betrifft; dies gilt jedoch nicht im Fall der bloßen Überspannung derartiger Gebiete durch Seilbahnen;

c)

bei einem Ausfall von Seilbahnen die Bergung der Fahrgäste unter lawinensicheren Verhältnissen nicht gewährleistet ist;

d)

es durch das Vorhaben zu einer Verstärkung natürlicher Gefahrenpotentiale, insbesondere in Bezug auf Lawinen, Steinschlag, Erosion, Rutschungen und Muren, kommt und diese nicht durch geeignete Gegenmaßnahmen kompensiert werden kann.

(4) Die Belange der Wasserwirtschaft finden nicht ausreichend Berücksichtigung, wenn eine wasserwirtschaftlich unvertretbare Beeinflussung oder Beeinträchtigung von Quellen oder Quellhorizonten zu erwarten ist.

(5) Die Verträglichkeit im Bezug auf die Belange des Waldschutzes ist nicht gegeben ist, wenn

a)

Bannwälder in Anspruch genommen oder schitechnische Erschließungen in Schutzwäldern mit Objektschutzfunktion durchgeführt werden, sofern es dadurch zu einer Minderung dieser Schutzfunktion kommt;

b)

die Funktionen von Schutzwäldern sonst in unvertretbarer Weise beeinträchtigt werden; dies ist insbesondere der Fall, wenn eine zusätzliche Steinschlag-, Erosions-, Verkarstungs- oder Lawinengefahr zu erwarten ist.

(6) Ein angemessener Beitrag zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen des Verkehrs in der betreffenden Region, insbesondere durch ein zusätzliches Verkehrsaufkommen, ist nicht anzunehmen, wenn

a)

keine Erhebung und Auswertung der Verkehrsauswirkungen vorliegt;

b)

erhebliche nachteilige Verkehrsauswirkungen bereits vorliegen oder zu erwarten sind und ein Konzept mit konkreten Maßnahmen zur Lösung oder Minderung der Verkehrsprobleme nicht vorliegt oder dessen Umsetzung nicht rechtlich sichergestellt ist.

§ 8 T-SS 2005


(1) Für das Vorliegen der schitechnischen Eignung und Qualität eines Gebietes spricht, dass keine Schrägfahrten oder Schiwege im Ausmaß von mehr als 33 v. H. der Gesamtlänge der Schipiste erforderlich sind.

(2) Für das Vorliegen eines wirtschaftlichen, insbesondere touristischen, Interesses der betreffenden Region spricht, dass das Vorhaben

a)

geeignet ist, die eigenständige Entwicklung wirtschaftlich schwach entwickelter Regionen zu fördern und zur nachhaltigen Sicherung der Berglandwirtschaft beizutragen;

b)

geeignet ist, die Wettbewerbsfähigkeit touristisch gut entwickelter Regionen zu sichern und zu stärken, und dass das Vorhaben hinsichtlich seiner Art und Größe auf den jeweiligen regionalen Einzugsbereich abgestimmt ist;

c)

von besonderer Bedeutung für Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke der Bevölkerung von Ballungs- und Zentralräumen ist;

d)

den Zugang zu bedeutenden Bergwandergebieten unter Berücksichtigung der bestehenden alpintouristischen Strukturen erleichtert;

e)

im Interesse der Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit kleiner und kleinster Schigebiete zur Entwicklung oder Unterstützung regionaler Kooperationen oder Verbundlösungen beiträgt;

f)

dazu beiträgt, qualitativ hochwertige Arbeitsplätze in der Region zu schaffen oder zu sichern, wozu insbesondere auch Ganzjahresarbeitsplätze und Arbeitsplätze gehören, die mit Kinderbetreuungsaufgaben vereinbar sind;

g)

eine hohe Wertschöpfung für die Gemeinden bzw. die Region bewirkt.

(3) Für die betriebswirtschaftlichen Erfolgsaussichten eines Vorhabens spricht, dass

a)

durch dessen Verwirklichung die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens voraussichtlich erhalten oder gestärkt wird;

b)

auf der Grundlage eines strategischen Unternehmenskonzeptes und der vorgesehenen Finanzierung ein dauerhaft wirtschaftlicher Betrieb des Unternehmens zu erwarten ist;

c)

keine Förderungen des Landes in Anspruch genommen werden oder eine Förderung ausschließlich aus regionalwirtschaftlichen Überlegungen oder aufgrund des Infrastrukturcharakters des Vorhabens erfolgt;

d)

im Fall von bestehenden oder beabsichtigten Beteiligungen durch Gemeinden, Gemeindeverbände oder Tourismusverbände diese offen gelegt werden und grundlegende aufsichtsbehördliche Einwände dagegen nicht zu erwarten sind.

(4) Für die Wahrung der wasserwirtschaftlichen Belange bei schitechnischen Erschließungen, die mit der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Schnee verbunden sind, spricht das Bestehen eines wasserhygienisch einwandfreien und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gewässerökologie für die vorgesehene Beschneiung quantitativ ausreichenden Wasserdargebotes.

(5) Für die Verträglichkeit eines Vorhabens in Bezug auf die Belange des Waldschutzes spricht, dass erforderliche Rodungen aus forstfachlicher Sicht vertretbar sind. Insbesondere darf eine relevante Gefährdung der angrenzenden Wälder nicht zu erwarten sein.

(6) Für die Verträglichkeit eines Vorhabens in Bezug auf die Erhaltung bedeutender Bergwander- und Schitourengebiete spricht, dass

a)

kein Gebiet erschlossen wird, in dem ein Schitourengebiet von besonderer Bedeutung besteht;

b)

Wanderrouten von besonderer Bedeutung, insbesondere internationale Weitwanderwege, angemessen berücksichtigt werden;

c)

Naturräume im Umfeld von alpinen Unterkünften, insbesondere von Schutzhütten, nicht schwerwiegend beeinträchtigt werden;

d)

kein Gebiet erschlossen wird, das bereits langjährig für die Alpinausbildung, insbesondere von Rettungskräften, Einsatzkräften, Bergsportführern, Instruktoren und dergleichen, genutzt wird und das für diesen Zweck besonders gut geeignet ist.

(7) Für einen angemessenen Beitrag zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen des Verkehrs in der betreffenden Region, insbesondere durch ein zusätzliches Verkehrsaufkommen, spricht, dass das Vorhaben an sich zur Lösung oder Minderung bestehender Verkehrsprobleme beiträgt oder dass unter angemessener Beteiligung der betroffenen Wirtschaftskreise konkrete Maßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen gesetzt werden:

a)

die Einrichtung, Ausweitung, Taktintensivierung oder sonstige Qualitätsverbesserung eines regionalen Schibus- oder Schizugsystems, die unentgeltliche Beförderung von Schifahrern bzw. Seilbahngästen im bestehenden öffentlichen Personennahverkehr oder die Sicherstellung der Mitbenützung von Schibus- oder Schizugsystemen durch Kunden des öffentlichen Personennahverkehrs durch Abschluss eines Leistungsbestellungsvertrages mit einem Verkehrsverbund im Sinne des Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999 – ÖPNRV-G 1999 zu Verbundtarifen;

b)

die direkte und attraktive Anbindung des Gebietes an den öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere bei Schigebieten im Bereich von Ballungsräumen, die vorrangig von der dortigen Wohnbevölkerung aufgesucht werden;

c)

die allfällige Limitierung der Anzahl der Abstellplätze bei der Talstation in Verbindung mit Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs;

d)

Vorkehrungen für die multifunktionale Nutzung bestehender Parkplätze im Einzugsbereich eines Schibus- oder Schizugsystems und deren Verknüpfung mit dem Haltestellennetz;

e)

die Installierung eines weiträumigen Parkleitsystems;

f)

eine deutliche Reduktion des Verkehrsaufkommens an motorisiertem Individualverkehr im Vergleich zur Situation vor Realisierung des jeweiligen Projektes; Verkehrsverlagerungen, die zu einer erheblichen Entlastung einer Region führen, sind hiervon gleichermaßen umfasst; verkehrstechnisch bessere An- oder Verbindungen können auch durch die Errichtung von Seilbahnen erreicht werden.

§ 9 T-SS 2005


(1) Die Festlegungen dieser Verordnung sind in Verfahren, in denen über die Zulässigkeit der Neuerschließung von Schigebieten, der Erweiterung bestehender Schigebiete oder der Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke nach naturschutzrechtlichen Vorschriften abzusprechen ist, nach Maßgabe der betreffenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2) Weiters ist der Landeshauptmann bei der Ausübung seines Rechtes zur Stellungnahme nach § 23 Abs. 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2012 an die Festlegungen dieser Verordnung gebunden.

(3) Schließlich haben die Organe des Landes die Festlegungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Koordinierungspflicht nach § 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zu beachten.

§ 10 T-SS 2005


§ 10

Vorprüfung

 

(1) Über Ersuchen eines Projektwerbers ist im Rahmen des Amtes der Landesregierung eine Vorprüfung über Vorhaben nach dieser Verordnung, für die zumindest eine Grobplanung vorliegt, durchzuführen.

(2) Die Vorprüfung ist innerhalb von zwei Monaten abzuschließen. Dem Projektwerber sind die Ergebnisse mitzuteilen.

§ 11 T-SS 2005


(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Anlagen 1 bis 93 zu § 2 Abs. 6 werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung und Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart und überdies auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht.

Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005 (T-SS 2005) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 11. Jänner 2005, mit der ein
Raumordnungsprogramm betreffend Seilbahnen und schitechnische
Erschließungen erlassen wird (Tiroler Seilbahn- und
Schigebietsprogramm 2005)
LGBl. Nr. 10/2005

Änderung

LGBl. Nr. 63/2011, 6/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:

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