Begründung: Die Einschreiterin ist nunmehr Konkursgläubigerin im Insolvenzverfahren der Antragsgegnerin. Am 16. 5. 2002 stellte die Einschreiterin den Antrag auf Akteneinsicht in den hier maßgeblichen Akt über einen bereits am 19. 7. 1999 von einem anderen Gläubiger der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Eröffnung des Konkurses über deren Vermögen. Die Einschreiterin brachte in ihrem Antrag vor, dass es im nunmehr anhängigen Konkursverfahren gegen die Antragsgegnerin eine "Null... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche ... mehr lesen...
Norm: StGB aF §159 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Strafnorm des § 159 Abs 1 Z 2 StGB aF zielte nicht nur auf die rechtzeitige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sondern auch auf die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger im Falle der Insolvenz ab, so dass ihre Verletzung einen deliktischen Schadenersatzanspruch des benachteiligten Gesellschaftsgläubigers gegen das fahrlässig handelnde Gesellschaftsorgan zu begründen vermag. Der Schaden aus der Be... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Hermann G***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt. Danach hat er im Frühjahr 1995 in Wien und an anderen Orten dadurch, dass er aufgrund der am 30. März 1995 in Wien abgeschlossenen Vereinbarung 1./ ob der ihm gehörigen 6/-tel-Anteile (gemeint wohl: 6/7-tel-Anteile) der Liegenschaft EZ *****, die Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes zugunsten Gertraud und Michaela G***** sowie ein Bel... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Richard H***** des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, Abs 2 und 15 StGB (iVm § 161 Abs 1 StGB) sowie des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1, Abs 4 Z 1, Abs 5 Z 3 und Z 4, 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Richard H***** des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten betrügeris... mehr lesen...
Begründung: Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Der Beklagte wurde im Jahre 1997 (rechtskräftig mit 11. 8. 1998) strafrechtlich wegen des V... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige weitere Freisprüche enthält, wurde Andreas M***** - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - auch von der Anklage, er habe in Salzburg A) am 31. Dezember 1997 die ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma C***** Software-Entwicklung und Vertriebs GmbH, mithin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und der genannten Firma einen 500.00... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte war Geschäftsführerin der M***** GmbH, welche in ihrem Betrieb Dienstnehmer beschäftigt hatte, die nach den Bestimmungen des ASVG sozialversicherungspflichtig und bei der klagenden Partei auch zur Sozialversicherung angemeldet waren. Die Beklagte beantragte am 12. 2. 1997 die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH. Der Konkurs wurde am 21. 3. 1997 eröffnet. Der Konkursantrag erfolgte im Hinblick auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkei... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers aus "Konkursverschleppung" ex delicto (§§ 1293 ff ABGB) vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass vom Geschäftsführer für das Erfüllungsinteresse (positives Vertragsinteresse), dessen Zahlung der Kläger anstrebt, nicht gehaftet wird (GesRZ 1990, 42 = RdW 1989, 131 = WBl 1989, 117 [Karollus]; WBl 1993, 225; WBl 1997, 210). Der Schadenersatzanspruch... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach der auch vom Kläger in seiner Revisionsschrift zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können Gläubiger der Gesellschaft mbH, die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden haben, den oder die Geschäftsführer der Gesellschaft mbH nach allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (§§ 1293 ff ABGB) auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung In der Strafsache AZ 9 U 69/00s des Bezirksgerichtes Telfs legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Bestrafungsantrag vom 20. April 2000 (ON 4) Irmgard R***** als Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB zur Last, im Zeitraum von April 1999 bis dato ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihren minderjährigen Töchtern Jasmin R***** und Natalie R***** gröblich verletzt zu haben. In der Strafsache AZ 9 U... mehr lesen...
Gründe: Mit am 4. Juni 1996 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 31. Mai 1996, GZ 17 E Vr 211/96-4, wurde Wolfgang P***** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs l Z l und Z 2, 161 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 159 Abs l StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Mit am 4. Juni 1996 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Einzelrichters d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über das Vermögen der B*****AG (in der Folge: AG) wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 26. 5. 1992 der Konkurs eröffnet; zum Masseverwalter wurde der Kläger bestellt. Der Beklagte, der bis 31. 3. 1992 Vorstandsvorsitzender der AG war, wurde zu 11 d Vr 6749/92, Hv 2488/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien rechtskräftig des Vergehens nach § 123 GmbHG in der bis 31.12. 1991 geltenden Fassung (Pkt. A des Urteilsspruchs), des Verbrechens de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über das Vermögen der B*****AG (in der Folge: AG) wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 26. 5. 1992 der Konkurs eröffnet; zum Masseverwalter wurde der Kläger bestellt. Der Beklagte, der bis 31. 3. 1992 Vorstandsvorsitzender der AG war, wurde zu 11 d Vr 6749/92, Hv 2488/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien rechtskräftig des Vergehens nach § 123 GmbHG in der bis 31.12. 1991 geltenden Fassung (Pkt. A des Urteilsspruchs), des Verbrechens de... mehr lesen...
Gründe: Siegfried und Susanne W***** wurden der (teils als leitende Angestellte nach § 161 Abs 1 StGB begangenen) Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB (A) und des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (B) schuldig erkannt. Siegfried und Susanne W***** wurden der (teils als leitende Angestellte nach Paragraph 161, Absatz eins, StGB begangenen) Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins... mehr lesen...
Norm: StGB §156StGB §159 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ob die Fremdmittelaufnahme durch Geschäftsführer einer GmbH als leichtsinnige oder unverhältnismäßige Kreditbenützung iSd § 159 Abs 1 Z 1 StGB anzusehen ist, ist in jedem Einzelfall gesondert unter Einbeziehung sämtlicher betriebswirtschaftlicher und sonstiger relevanter Faktoren sowie unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus der Sicht ex ante zu beurteilen. Besondere Beachtung ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. März 1998, GZ 11d EVr 8311/97-27, wurden Ing. Ernest K*****, Ing. Harald W***** und Ing. Hansjörg K***** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB als leitende Angestellte nach § 161 Abs 1 (§ 309 Abs 2) StGB schuldig erkannt. Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. März 1998, GZ 11d EVr 8311/97-27, wurden Ing. Ernest K*****, Ing. Harald W***** und Ing. Hansjörg K... mehr lesen...
Norm: StGB §156StGB §159 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ob die Fremdmittelaufnahme durch Geschäftsführer einer GmbH als leichtsinnige oder unverhältnismäßige Kreditbenützung iSd § 159 Abs 1 Z 1 StGB anzusehen ist, ist in jedem Einzelfall gesondert unter Einbeziehung sämtlicher betriebswirtschaftlicher und sonstiger relevanter Faktoren sowie unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus der Sicht ex ante zu beurteilen. Besondere Beachtung ... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs1 Z2StPO §281 Abs1 Z8
Rechtssatz: Tatzeitraum - kein tatidentitätsbestimmendes Merkmal. In der Übernahme des in der Anklage bezeichneten Tatzeitraumes des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StPO ("bis zum heutigen Tag") im Urteil, ohne dass in der Hauptverhandlung die Anklage auf den Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Urteilsfällung ausgedehnt worden wäre, liegt keine Anklageüberschreitung. Da es sich nä... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs1 Z2StGB §198
Rechtssatz: Das Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB ist anders als jenes der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB kein Dauerdelikt. Entscheidungstexte 14 Os 3/00 Entscheidungstext OGH 01.02.2000 14 Os 3/00 13 Os 9/01 Entscheidungstext OGH 31.01.2001 13 Os 9/01 Vg... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Jürgen B***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (I. 1. bis 3.) und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (II. 1. und 2.) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Jürgen B***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (römisch eins. 1. bis 3.) und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (römisch II. 1. ... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs1 Z2StPO §281 Abs1 Z8
Rechtssatz: Tatzeitraum - kein tatidentitätsbestimmendes Merkmal. In der Übernahme des in der Anklage bezeichneten Tatzeitraumes des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StPO ("bis zum heutigen Tag") im Urteil, ohne dass in der Hauptverhandlung die Anklage auf den Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Urteilsfällung ausgedehnt worden wäre, liegt keine Anklageüberschreitung. Da es sich nä... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs1 Z2StGB §198
Rechtssatz: Das Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB ist anders als jenes der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB kein Dauerdelikt. Entscheidungstexte 14 Os 3/00 Entscheidungstext OGH 01.02.2000 14 Os 3/00 13 Os 9/01 Entscheidungstext OGH 31.01.2001 13 Os 9/01 Vg... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte übernahm am 27. September 1993 die Geschäftsführung der am 14. Juni 1982 mit einem Stammkapital von 500.000 S gegründeten P***** Gesellschaft mbH in Wien (im folgenden Gemeinschuldnerin oder Gesellschaft) im Rahmen eines Management-Buy-Outs (gegenüber der amerikanischen Muttergesellschaft) und dabei auch eine Stammeinlage von 100.000 S. Bei Anwendung jener Sorgfalt, zu der er verpflichtet und in der Lage gewesen wäre, hätte der Beklagte den - am 30. Sept... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johannes D***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in O***** und anderenorts mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Raiffeisenbank O***** reg.Gen.mbH durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese Bank am Vermögen in einem insgesamt 500.000 S übersteigenden Betrag schädigten, und zwar 1. am 19. Juli 1994 bzw am 24. Jänner 1995 durch d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagten waren seit 6. Dezember 1989 Geschäftsführer und mit einer Beteiligung von je 50 % am Stammkapital auch Gesellschafter einer Gesellschaft mbH, über deren Vermögen am 6. März 1991 der Konkurs eröffnet wurde. Die Gläubiger - so auch die klagende Partei - wurden in dem bereits beendeten Konkursverfahren von einem vollständigen Ausfall ihrer Forderungen betroffen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Oktober 1992... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Thomas und Engelbert T*****, Herbert K***** sowie Mag. Peter H***** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB jeweils iVm § 161 StGB (B/I und II), Engelbert T***** außerdem des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB iVm § 161 StGB (A) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden Thomas und Engelbert T*****, Herbert K***** sowie Mag. Peter H***** der Vergehen der fahrlä... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagten wurden mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 5. 2. 1997 für schuldig erkannt, das Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB dadurch begangen zu haben, daß sie als Geschäftsführer der E***** Gesellschaft mbH gleich einer Schuldnerin mehrerer Gläubiger in der Zeit vom 9. 11. 1992 bis Ende 1994 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit dieses Unternehmens herbeigeführt haben, insbesondere als sie den Betrieb des Unternehmens mit viel zu zu ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerinnen waren bei der beklagten Partei ab 1. Juli 1990 mit einer fixen Arbeitszeit Montag bis Freitag von 9,00 bis 18,00 Uhr in deren Fotolabor und Fotostudio gegen ein monatliches Entgelt von je 21.600 S brutto, 14 x jährlich, beschäftigt. Die Klägerinnen wurden nicht zur Gebietskrankenkasse angemeldet, um die beklagte Partei nicht mit zusätzlichen Lohnnebenkosten zu belasten. Die Parteien vereinbarten vielmehr, daß sich die Klägerinnen als selbständige Fotograf... mehr lesen...
Begründung: Mit Notariatsakt vom 2.1.1987 gründete der Beklagte mit der "V***** UnternehmensbeteiligungsgesmbH", welche durch den Geschäftsführer Karl V***** vertreten wurde, die "Peter M***** GesmbH", deren Unternehmensgegenstand das Speditionsgewerbe war. Das Stammkapital von S 500.000,- wurde bar einbezahlt, wobei der Beklagte eine Stammeinlage von S 245.000,-, die Mitgesellschafterin eine solche von S 255.000,- übernahm. In der Folge wurde der Unternehmensgegenstand auf die ... mehr lesen...