Norm: StGB aF §159 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Strafnorm des § 159 Abs 1 Z 2 StGB aF zielte nicht nur auf die rechtzeitige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sondern auch auf die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger im Falle der Insolvenz ab, so dass ihre Verletzung einen deliktischen Schadenersatzanspruch des benachteiligten Gesellschaftsgläubigers gegen das fahrlässig handelnde Gesellschaftsorgan zu begründen vermag. Der Schaden aus der Be... mehr lesen...
Norm: StGB §156StGB §159 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ob die Fremdmittelaufnahme durch Geschäftsführer einer GmbH als leichtsinnige oder unverhältnismäßige Kreditbenützung iSd § 159 Abs 1 Z 1 StGB anzusehen ist, ist in jedem Einzelfall gesondert unter Einbeziehung sämtlicher betriebswirtschaftlicher und sonstiger relevanter Faktoren sowie unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus der Sicht ex ante zu beurteilen. Besondere Beachtung ... mehr lesen...
Norm: StGB §156StGB §159 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ob die Fremdmittelaufnahme durch Geschäftsführer einer GmbH als leichtsinnige oder unverhältnismäßige Kreditbenützung iSd § 159 Abs 1 Z 1 StGB anzusehen ist, ist in jedem Einzelfall gesondert unter Einbeziehung sämtlicher betriebswirtschaftlicher und sonstiger relevanter Faktoren sowie unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus der Sicht ex ante zu beurteilen. Besondere Beachtung ... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs1 Z2StPO §281 Abs1 Z8
Rechtssatz: Tatzeitraum - kein tatidentitätsbestimmendes Merkmal. In der Übernahme des in der Anklage bezeichneten Tatzeitraumes des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StPO ("bis zum heutigen Tag") im Urteil, ohne dass in der Hauptverhandlung die Anklage auf den Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Urteilsfällung ausgedehnt worden wäre, liegt keine Anklageüberschreitung. Da es sich nä... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs1 Z2StGB §198
Rechtssatz: Das Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB ist anders als jenes der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB kein Dauerdelikt. Entscheidungstexte 14 Os 3/00 Entscheidungstext OGH 01.02.2000 14 Os 3/00 13 Os 9/01 Entscheidungstext OGH 31.01.2001 13 Os 9/01 Vg... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs1 Z2StPO §281 Abs1 Z8
Rechtssatz: Tatzeitraum - kein tatidentitätsbestimmendes Merkmal. In der Übernahme des in der Anklage bezeichneten Tatzeitraumes des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StPO ("bis zum heutigen Tag") im Urteil, ohne dass in der Hauptverhandlung die Anklage auf den Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Urteilsfällung ausgedehnt worden wäre, liegt keine Anklageüberschreitung. Da es sich nä... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs1 Z2StGB §198
Rechtssatz: Das Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB ist anders als jenes der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB kein Dauerdelikt. Entscheidungstexte 14 Os 3/00 Entscheidungstext OGH 01.02.2000 14 Os 3/00 13 Os 9/01 Entscheidungstext OGH 31.01.2001 13 Os 9/01 Vg... mehr lesen...