Entscheidungsdatum
11.05.2020Norm
AsylG 2005 §15b Abs1Spruch
I416 1206331-4/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Liberia, alias Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich seiner Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 07.03.2019, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der bekämpfte Mandatsbescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.06.1995 unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, StA. Liberia, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser (erste) Asylantrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.07.1995, Zl. 95 02.559 - BAG, mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens gemäß § 3 AsylG 1991, BGBl. Nr. 8/1992 idF BGBl. Nr. 838/1992 abgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.11.2001, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.1995, Zl. 95 02.559 - BAG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.11.2001 gemäß § 7 AsylG abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wurde zwischen seiner Erstantragstellung im Jahr 1996 und der Stellung seines Folgeantrages vom 09.06.2010, insgesamt 11 Mal rechtskräftig verurteilt. 1.) Landesgericht für Strafsachen Wien vom 04.11.21996, Zl. XXXX, Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, wegen §§ 15, 269 Abs. 1 StGB; 2.) Bezirksgericht Innere Stadt Wien vom 15.10.1996, Zl. XXXX, Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu 40,00 ATS wegen § 16 Abs. 1 SGG; 3.) Bezirksgericht für Strafsachen Graz vom 21.10.1996, Zl. XXXX, Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu 50,00 ATS wegen §§ 15, 127 StGB; 4.) Landesgericht für Strafsachen Wien vom 10.10.1997, Zl. XXXX, Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen § 15 StGB und § 16 Abs. 2 Ziffer 2 SGG; 5.) Landesgericht für Strafsachen Wien vom 11.10.1999, Zl. XXXX, Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen § 27 Abs. 1 U 2/2 SMG und § 146 StGB; 6.) Landesgericht für Strafsachen Wien vom 24.04.2001, Zl. XXXX, Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen § 15 StGB und § 27 Abs. 1 U 2/2 SMG; 7.) Landesgericht für Strafsachen Wien vom 17.01.2003, Zl. XXXX, Freiheitsstrafe von neun Monaten wegen § 15 StGB und § 27 Abs. 1 U 2/2 SMG; 8.) Landesgericht für Strafsachen Wien vom 06.03.2003, Zl. XXXX, Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen § 15 StGB und § 27 Abs. 1 U 2/2 SMG; 9.) Bezirksgericht Leopoldstadt vom 16.01.2003 Zl. XXXX, Freiheitsstrafe von sechs Wochen wegen § 27 Abs. 1 SMG; 10.) Landesgericht für Strafsachen Wien vom 19.04.2005, Zl. XXXX, Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten wegen § 15 StGB und § 27 Abs. 2 Ziffer 2 SMG; 11.) Landesgericht für Strafsachen Wien vom 31.07.2008, Zl. XXXX, Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (1., 2., und 8. Fall) und Abs. 2 und Abs. 3 SMG, § 15 StGB;
3. Der Folgeantrag (zweiter Antrag) auf internationalen Schutz vom 09.06.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2010, Zl. 10 04.971 EAST-OST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen und wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2010, Zl. A5 206.331-2/2010/2E gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
4. Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Leoben vom 10.10.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 105 Abs. 1 StGB, § 224a StGB, § 125 StGB, §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Ziffer 4 StGB, §§ 15 StGB und § 269 Abs. 1 1.Fall StGB, § 15 und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.
5. Mit Schreiben vom 12.02.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG und begründete dies damit, dass eine Abschiebung nach Liberia aus ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich sei.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.03.2016, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB, § 15 StGB, §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 StGB, § 287 StGB, §15 §269 Abs. 1 1.Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.
7. Mit Ladungsbescheid vom 03.07.2017, wurde der Beschwerdeführer zur Identitätsfeststellung durch eine nigerianische Delegation am 14.07.2017, zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien Hernalser Gürtel vorgeladen und ergab diese, dass die nigerianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen sei.
8. Mit Bescheid vom 28.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Liberia zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 4 FPG" nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Zuletzt erließ die belangte Behörde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.)
9. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.10.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2017, Zl. I416 1206331-3/3E, wurde der Bescheid vom 28.9.2017 behoben, und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
11. Am 03.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, im Anschluss wurde eine telefonisch Sprachanalyse (Sprakab) durchgeführt und wurde letztlich der Sachverständige Dr. Peter Gottschligg bezüglich der Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kontaktiert.
12. Mit angefochtenem Mandatsbescheid vom 07.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG i.V.m. § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung "Betreuungsstelle Tirol, Trixlegg 12, 6391 Fieberbrunn" zunehmen. Dafür wurde eine Frist von 3 Tagen eingeräumt. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.03.2019 nachweislich zugestellt.
13. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer am 13.03.2019 das Rechtsmittel der Vorstellung und monierte darin Verfahrensfehler, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend wurde insbesondere vorgebracht, dass der angefochtene Mandatsbescheid rechtswidrig sei, da die Voraussetzung des § 57 Abs. 1 FPG nicht erfüllt sei. Die wesentliche Voraussetzung für die Erlassung einer Wohnsitzauflage sei das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, welche nicht gegeben sei, da das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.11.2017 (I416 1206331-3/3E), den Bescheid der belangten Behörde behoben und an diese zurückverwiesen habe und seitdem kein neuer Bescheid mit einer neuen Rückkehrentscheidung ergangen sei. Die von der belangten Behörde in ihrer Begründung herangezogene Behauptung durch die aufgehobene Rückkehrentscheidung würde die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2010 wiederaufleben, sei unrichtig, da diese durch die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2017 endgültig derogiert worden sei. Es werde daher beantragt, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl möge das Verfahren einstellen; in eventu aufgrund der EU Rechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit vom Vollzug des Mandatsbescheides absehen, in eventu ein ordentliches Verfahren einleiten/weiterführen und einen Vorstellungsbescheid erlassen; in eventu falls nicht alle zu Lasten des Vorstellungswerbers gehenden Rechtswidrigkeiten in der Vorstellung geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen.
14. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.3.2019 wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Anordnung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 Z. 2 FPG die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung eingeräumt. Diese Verständigung wurde mittels öffentlicher Bekanntmachung vom 29.03.2020 bis 11.04.2020, abgenommen am 12.04.2020, gemäß § 25 ZustellG, aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers, zugestellt.
15. Mit Schriftsatz vom 29.03.2019, sohin innerhalb der Frist der öffentlichen Bekanntmachung, wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Antrag auf schriftliche Bestätigung des Außerkrafttretens des Mandatsbescheides vom 07.03.2019 gestellt und begründend ausgeführt, dass die Behörde seitdem kein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe, wodurch die zweiwöchige Frist abgelaufen und der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten sei. Mit E-Mail vom 01.04.2019 wurde der Rechtsvertretung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per E-Mail mitgeteilt, dass eine Vollmacht vorzulegen sei und weiters, dass es einen solchen Antrag nicht gebe und dieser daher unzulässig sei. Mit E-Mail am 04.04.2019 wurde die Vollmacht übermittelt und um einen ehestmöglichen Termin für eine Akteneinsicht ersucht. Nach Urgenz der Rechtsvertretung vom 15.04.2019, erfolgte am 26.04.2019 eine Akteneinsicht und wurde der Rechtsvertretung die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausgehändigt.
16. Mit Schreiben vom 03.05.2019 wurde durch die gewillkürte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.03.2019 eine Stellungnahme abgegeben und zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid vom 28.09.2017 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2017 aufgehoben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, weshalb die wesentliche Voraussetzung für die Erlassung einer Wohnsitzauflage, nämlich das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, nicht gegeben sei.
17. Mit E-Mail vom 31.05.2019 wurde der Rechtsvertretung eine Ladung für den Beschwerdeführer übermittelt.
18. Am 30.06.2019 wurde durch Landespolizeidirektion Wien eine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt und ihm anschließenden Bericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer in dieser Unterkunft am 15.03.2019 abgemeldet worden sei.
19. Mit Schreiben vom 27.09.2019 wurde durch die Rechtsvertretung Säumnisbeschwerde erhoben und ausgeführt, dass nach Einbringung der Vorstellung am 13.03.2019 bis zum heutigen Tag keine Entscheidung darüber ergangen sei, weshalb die Verletzung der sechs Monaten Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (§ 8 VwGVG) geltend gemacht werde. Es werde daher beantragt gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über die Vorstellung zu entscheiden allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
20. Säumnisbeschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.01.2020 vorgelegt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2020 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, den Behördenakt zu übermitteln. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit eingeräumt zur Säumnisbeschwerde binnen vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 30.01.2020 langte eine diesbezügliche Stellungnahme ein und wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung gemäß § 52 Abs. 8 FPG nachweislich nicht nachgekommen sei und der Beschwerdeführer im Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nicht mitgewirkt habe. Letztlich wurde ausgeführt, dass die Erlassung eines ordentlichen Bescheides beabsichtigt gewesen sei, jedoch aufgrund der angespannten Personalsituation in der Regionaldirektion Wien die Erledigung nicht fristgerecht erfolgen habe können.
21. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 05.05.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer derzeit obdachlos sei und sohin auch über keine Kontaktstelle oder Hauptwohnsitzbestätigung nach dem Meldegesetz verfüge, der Beschwerdeführer habe jedoch der Rechtsvertretung Vollmacht, inklusive Zustellvollmacht erteilt, das Vollmachtverhältnis sei weiterhin aufrecht und würde die Rechtsvertretung in regelmäßigen Kontakt mit dem Beschwerdeführer stehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen, Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.1.1. Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschrift richtet sich die Entscheidungsfrist des BFA nach § 73 Abs. 1 AVG, welcher wie folgt lautet:
" (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen."
3.1.2. § 8 VwGVG lautet:
"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."
3.1.3. § 16 VwGVG lautet:
"Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."
3.1.4. § 57 AsylG lautet:
"Wohnsitzauflage
§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder
2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3) - (5) ...
(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.
3.2. Anwendung dieser Bestimmungen und Grundsätze auf den gegenständlichen Fall:
3.2.1. Der Antragssteller hat im Verfahren hinsichtlich der Erlassung einer Wohnsitzauflage Parteistellung und den Anspruch darauf, dass das BFA innerhalb der im § 73 Abs. 1 AVG normierten Frist eine inhaltliche Entscheidung über seine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erlässt.
Im gegenständlichen Fall ist unbestrittener Weise davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vorliegt.
Im konkreten Fall wurde nach der Einbringung der verfahrensgegenständlichen Vorstellung am 13.03.2019, gegen den Mandatsbescheid vom 07.03.2019 bis zur Erhebung der Beschwerde am 27.09.2020 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG vom BFA keine Entscheidung getroffen.
Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des BFA die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.
In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2009, Rz 638).
Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des BFA liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar, wie zB unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erforderlich, in der nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 131).
Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).
Die generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand vermag ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen (VwSlg 5155 A/1959; VwGH 8.3.1967, 1029/66) weil die Behörden verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianträge zu treffen (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 73 Rz 130).
Dass die Untätigkeit des BFA etwa durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde, kann dem Akt seitens des BVwG nicht entnommen werden. Aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 30.01.2020 geht auch nicht hervor, welches Verschulden die antragstellende Partei am Fehlen von Verfahrensschritten treffen würde, dies vor allem auch dadurch, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Zeit rechtsvertreten war und Zustellungen an diese Rechtsvertretung vorzunehmen wären. Vielmehr führte die belangte Behörde begründend aus: "Es wurde gegen den Herrn XXXX eine Wohnsitzauflage erlassen und ist Herr XXXX dieser Aufforderung nicht nachgekommen. ... Es besteht seit dem 03.08.2010 eine rechtskräftige asylrechtliche Ausweisung. ... Es war die Erlassung eines ordentlichen Bescheides beabsichtigt, jedoch aufgrund der angespannten Personalsituation in der Regionaldirektion Wien, konnte die Erledigung nicht fristgerecht erfolgen."
Warum eine entsprechende Entscheidung der Behörde auch nach dem Einbringen der Säumnisbeschwerde am 27.09.2019 bis zur Vorlage des Akts beim Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2020 nicht nachgeholt wurde, ist den vorliegenden Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
3.2.2. Die Wohnsitzauflage gemäß § 57 kann in zeitlicher Hinsicht als Anschlussstück zur Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG sowie als Ergänzung zur Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG und allfällig damit verbundene Auflagen gemäß § 56 gesehen werden.
In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. I Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.
Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. I Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.200 I, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.
Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll jedoch nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.
Wenn im angefochtenen Mandatsbescheid wiederholt darauf hingewiesen wird, dass seit 03.08.2010 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, die Frist zur freiwilligen Ausreise ungenützt blieb und er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet befindet, so ist dazu grundsätzlich auszuführen, dass sich weder aus dem Gesetzestext noch aus den oben dargestellten Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt, dass dieses Verhalten alleine ausreicht, eine Wohnsitzauflage zu erlassen. Zur Erlassung einer Wohnsitzauflage als ultima ratio bedarf es konkreter Umstände des Einzelfalles, die zur Annahme führen, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.
Eine inhaltlich nachvollziehbare Begründung für Erlassung einer Wohnsitzauflage und eine Darstellung der konkreten Umstände ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. So beschränkt sich verfahrensgegenständlicher Bescheid darauf, unter dem Punkt "Feststellungen", Unterpunkt "Voraussetzungen für die Erlassung der Wohnsitzauflage", die Feststellungen zum unrechtmäßigen Aufenthalt und der unterbliebenen Ausreise des Vorstellungswerbers zu wiederholen und anschließend anzuführen, dass er über kein gültiges Reisedokument verfügt und Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen kann, an der Erwirkung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt hat, in dem einer Ladung nicht Folge geleistet wurde, er an der Meldeadresse nicht aufhältig gewesen ist und sich demnach dem Verfahren entzogen hat. Worauf sich die mangelnde Mitwirkung an der Erlassung eines Heimreisezertifikates bezieht und welcher Ladung er nicht gefolgt ist, kann dem vorgelegten Verfahrensakt nicht entnommen werden, dies insbesondere da die letzte Ladung zur Einvernahme vom 31.5.2019 datiert, es dem Verfahrensakt aber nicht zu entnehmen ist, ob diese Einvernahme stattgefunden hat bzw. ob der Vorstellungswerber dieser unentschuldigt fern geblieben ist.
In der Beweiswürdigung bezieht sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf, dass das gesamte bisher einbezogene Verhalten deutlich zeigen würde, dass er nicht zur Mitwirkung willens und nicht ausreisewillig sei, das Bundesgebiet nicht nur bisher nicht freiwillig verlassen habe, sondern auch in Zukunft keine freiwillige Ausreise zu erwarten sei. Die Verfahrenschronologie verdeutliche auch, dass er mit allen Mitteln rechtswidrig in Österreich verbleiben wolle und die gegenständliche Entscheidung daher notwendig sei.
Zur rechtlichen Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Wohnsitzauflage ist wie folgt festzuhalten:
Vorausgeschickt wird, dass mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2017 ein Bescheid hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot behoben wurde, sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass derzeit keine effektuierbare Rückkehrentscheidung gegen den Vorstellungswerber besteht. Es kann auch der Rechtsansicht nicht gefolgt werden, dass durch die Behebung und Zurückverweisung einer Rückkehrentscheidung, die damalig im Verfahren über internationalen Schutz getroffene Rückkehrentscheidung, die zudem mittlerweile fast zehn Jahre alt ist, wieder aufleben soll, darüberhinaus kann im Falle der seinerzeitig erlassenen Rückkehrentscheidung hinsichtlich einer notwendigen Interessensabwägung nicht mehr von einer Aktualität der getroffenen Feststellungen ausgegangen werden.
Zudem entspricht es der höchstgerichtlichen Judikatur, dass jede zu einem späteren Zeitpunkt erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme mit ihrer Durchsetzbarkeit/Rechtskraft eine zeitlich früher erlassene/rechtskräftige Rückkehrentscheidung außer Kraft setzt. Dh eine Rückkehrentscheidung wird durch eine spätere Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot, Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot, Anordnung zur Außerlandesbringung, Ausweisung oder Aufenthaltsverbot aufgehoben. Dies ist zweifellos auch im gegenständlichen Fall gegeben und kann sich die Behörde dementsprechend, selbst wenn ihre neuerlich getroffene Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot behoben und zurückverwiesen wurde, letztlich nicht darauf berufen, dass die alte Rückkehrentscheidung wieder auflebt, da nach wie vor ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhängig ist.
Zudem darf im gegenständlichen Fall auch nicht übersehen werden das das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 17.11.2017 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl detaillierte Ermittlungsschritte aufgetragen hat, dass die Anordnung einer Wohnsitznahme, wie ihm verfahrensgegenständlichen Bescheid aufgetragen, zur Erfüllung dieser Ermittlungsschritte erforderlich ist, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet und ergeben sich dafür auch keine Anhaltspunkte im Akt. Ergänzend dazu wird auf die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 05.05.2020 verwiesen, wonach diese mit ihm in regelmäßigen persönlichen Kontakt steht und über eine Vollmacht inklusive Zustellvollmacht verfügt, sodass sämtliche Ermittlungsschritte über die Rechtsvertretung ohne weiteres möglich sind.
Es ist unbestritten, dass beide Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurden. Es ist aber aufgrund der Aktenlage klar feststellbar, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot getroffen wurde, weshalb auch der Argumentation, er würde sich weigern, der ihm rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen, nicht zu folgen ist. Der Vorstellungswerber befindet sich derzeit in einem laufenden Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung i.V.m. einem Einreiseverbot und kann daher bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss auch nicht verhalten werden, das Bundesgebiet zu verlassen. Auch ist dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen, dass er seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Dies zeigt auch seine Teilnahme an Terminen vor der Delegation der liberianischen bzw. nigerianischen Botschaft. Das bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Sprachanalyse, wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl selbst initiiert, stattgefunden hat, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden und liegt sohin auch nicht in einer Sphäre, die er zu verantworten hat.
Dass er derzeit über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt, wird dadurch relativiert, dass er rechtsvertreten ist und somit Zustellungen zu Handen seiner Rechtsvertretung zu erfolgen haben, diese steht nachweislich mit ihm in Kontakt.
Wenn darüberhinaus ausgeführt wird, dass im Bescheid zur Rückkehrentscheidung bereits eingehend auf den Kriterienkatalog des Art. 9 Abs. 2 BFA-VG eingegangen worden ist und seit der Rechtskraft dieser Entscheidung keine Änderungen bekannt geworden sind, so ist diese Beurteilung unrichtig. Dies insbesondere, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Interessenabwägung zu Art. 8 EMRK unter Bezugnahme auf die Ausweisungsentscheidung vom 03.08.2010 stützt und festhält, dass seither keine Änderungen bekannt geworden ist, sondern er um seinen unsicheren Aufenthaltsstatus und seine Ausreiseverpflichtung gewusst hätte. Auch wenn sein Aufenthalt seither weiter unrechtmäßig ist, kann daraus nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass seinem allenfalls seither entwickelten Privatleben keine Bedeutung zukommt.
Im Rahmen der seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren, zu Zl. I416 1206331-3, zu beurteilenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung iVm der Erlassung eines Einreiseverbotes, Abschiebung) wird daher unter Zugrundelegung einer erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK, der Mitberücksichtigung des bisher unerledigten Antrages gemäß § 46 FPG (Duldung) und der Effektuierung einer Rückkehrentscheidung, auch über eine erforderliche Anordnung der Wohnsitznahme gemäß § 57 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG abzusprechen sein.
Sohin war der Vorstellung Folge zu geben und der bekämpfte Mandatsbescheid zu beheben.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist und seitens die säumigen Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren aufenthaltsbeendende Maßnahme aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Behebung der Entscheidung Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Gefährdung der Sicherheit Kassation Mandatsbescheid Rechtskraft der Entscheidung Säumnis Säumnisbeschwerde Überlastung Untätigkeit Verletzung der Entscheidungspflicht Verschulden Vorstellung WohnsitzauflageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I416.1206331.4.00Im RIS seit
09.12.2020Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020